Das Bundesverfassungsgericht hat das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021 des Bundes aus drei Gründen für verfassungswidrig und nichtig erklärt. Eine eingehende Prüfung des Urteils durch das Ministerium der Finanzen des Landes hat gezeigt, dass sich Konsequenzen für die Finanzierung des Sondervermögens Corona Sachsen-Anhalt ergeben und diese auf eine neue gesetzliche Grundlage gestellt werden muss.
Für das Haushaltsjahr 2023 soll daher ein Nachtragshaushalt aufgestellt und eine neue Kreditermächtigung geschaffen werden, um die Ausgaben des Sondervermögens dieses Jahres zu finanzieren. Der Entwurf des Nachtragshaushalts 2023 soll am 5. Dezember 2023 vom Kabinett beschlossen und anschließend in den Landtag eingebracht werden. Das Gesetz müsste noch vor Ende des Jahres in Kraft treten.
Auch für das Haushaltsjahr 2024 wird dem Landtag eine neue Kreditermächtigung vorgeschlagen, um die Ausgaben des Sondervermögens zu finanzieren. Voraussetzung ist, dass vom Landtag - im Einklang mit den Regeln der Schuldenbremse - für die Jahre 2023 und 2024 eine Notlage feststellt wird.
Die Gesamtverschuldung des Landes wird durch diese Maßnahmen nicht erhöht. Zwar würden für 2023 und 2024 neue Kreditermächtigungen geschaffen, allerdings wird im Gegenzug der Notlagenkredit des Jahres 2021 in Höhe nicht in Anspruch genommener Mittel getilgt.
Zur Begründung:
Das Bundesverfassungsgericht hat das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021 des Bundes unter anderem deswegen für verfassungswidrig und nichtig erklärt, weil der Grundsatz der Jährlichkeit verletzt worden ist. Er gebietet, dass Notlagenkredite in einem Haushaltsjahr nur in der Höhe der notlagenbezogenen Ausgaben desselben Haushaltsjahres aufgenommen werden dürfen. Die zeitliche Entkopplung von Kreditaufnahme und tatsächlicher Ausgabenleistung ist nicht zulässig.
Auch das Corona-Sondervermögen Sachsen-Anhalt wird mittels Krediten finanziert, die bereits 2021 aufgenommen und in einer Rücklage angespart wurden. In diesem Punkt entspricht die Finanzierung des Corona-Sondervermögens Sachsen-Anhalt nicht den Maßstäben des Urteils und muss auf eine neue gesetzliche Grundlage gestellt werden.
Das Instrument der Sondervermögen ist vom Bundesverfassungsgericht aber nicht grundsätzlich für verfassungswidrig erklärt worden.