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Steuerliche Sonderregelungen zu Unwettern und Naturereignissen

Unwetter Juli 2021

Die schweren Unwetter Mitte Juli 2021 haben in Teilen Deutschlands zu beträchtlichen Schäden geführt.

Zur Beseitigung dieser Schäden und zur Unterstützung der Betroffenen hat auch Sachsen-Anhalt einen Katalog mit steuerlichen Hilfsmaßnahmen erstellt, um eine schnelle und unbürokratische Hilfe zu ermöglichen.

Geregelt ist darin unter anderem:

• ein erleichterter Nachweis bei Geldspenden

So greift z.B. für Spenden zugunsten der vom Unwetter Geschädigten der vereinfachte Zuwendungsnachweis. Danach genügt als Nachweis von Spenden, die bis zum 31. Oktober 2021 auf ein Sonderkonto einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines inländischen amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen oder bis zur Einrichtung des Sonderkontos auf ein anderes Konto der genannten Zuwendungsempfänger eingezahlt werden, der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstitutes (z. B. der Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking).

• steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen

Außerdem können Unterstützungsleistungen von Unternehmen an Betroffene der Unwetterkatastrophe als Betriebsausgaben zum Abzug gebracht werden. Entsprechendes gilt für Unterstützungsleistungen von Unternehmen an geschädigte Geschäftspartner zur Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung. Auch können Unterstützungsleistungen von Unternehmen in Form von Sachzuwendungen aus dem Betriebsvermögen oder dem Einsatz betrieblicher Wirtschaftsgüter zugunsten der geschädigten Personen und mit der Schadensbewältigung befassten Einrichtungen als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Für weitere Fragen zu den steuerlichen Erleichterungen steht Ihnen Ihr Finanzamt als Ansprechpartner zur Verfügung.

Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Schäden im Zusammenhang mit den Unwetterereignissen im Juli 2021

Erlass des Ministeriums der Finanzen in Sachsen-Anhalt vom 28.07.2021
Az: 45-S 2223-261/4/50159/2021

Umsatzsteuer; Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Flutkatastrophe vom Juli 2021

Schreiben des Bundesministeriums des Finanzen vom 23.07.2021
GZ: III C 2 - S 7030/21/10008 :001
DOK: 2021/0845812

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Hochwasser 2017

Durch die massiven Regenfälle zwischen dem 24. und 26. Juli 2017 und die damit verbundenen Überschwemmungen sind in weiten Teilen des Landkreises Harz beträchtliche Schäden entstanden. Die Beseitigung dieser Schäden wird bei vielen Bürgern und Unternehmen zu erheblichen finanziellen Belastungen führen. Um den Betroffenen möglichst schnell und unbürokratisch zu helfen, hat das Finanzministerium heute steuerliche Sofort-Hilfsmaßnahmen beschlossen.

Zu diesen Hilfsmaßnahmen gehören zum Beispiel:

  • Betroffene können ihre bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern bis zum 30.11.2017 auf Antrag stunden lassen.
  • Wenn Betroffene von Vollstreckungsmaßnahmen bedroht sind, sollen diese bis 30.11.2017 nicht umgesetzt werden ohne dass weitere Säumniszuschläge anfallen.
  • Wer für Unwetter-Betroffene spendet, kann dies durch einfachen Bareinzahlungsbeleg oder Buchungsbestätigung (z. B. Kontoauszug) nachweisen und steuerlich vergünstigend geltend machen.
  • Sind die Buchführungsunterlagen oder sonstige Aufzeichnungen durch das Unwetter/Hochwasser verloren gegangen, sollen dem Betroffenen daraus keine steuerlichen Nachteile entstehen.
  • Aufwendungen zur Beseitigung der Unwetterschäden an Grund und Boden sowie Aufwendungen zur Wiederherstellung von Hofbefestigungen und Wirtschaftswegen können sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden.
  • Landwirte erhalten steuerliche Vergünstigungen, wenn sie durch das Unwetter/Hochwasser Ernte-Ausfälle zu beklagen haben.
  • Für die Beseitigung von Schäden an vermieteten Gebäuden gelten Nachweiserleichterungen.
  • Müssen Betroffene neuen Hausrat und/oder Kleidung kaufen oder Schäden am eigenen selbstgenutzten Haus reparieren, können die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.

Bei Fragen zu konkreten steuerlichen Hilfsmaßnahmen setzen Sie sich bitte mit Ihrem Finanzamt in Verbindung.

Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Schäden durch das Unwetter Ende Juli 2017

Erlass des Ministeriums der Finanzen vom 09.08.2017 – 45 – S 1915 – 8

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