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Informationen zur Rentenbesteuerung

Das Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt informiert auf dieser Seite über die Besteuerung von Renten. Zudem können Sie hier die entsprechende Broschüre herunterladen oder als Papierausgabe bestellen. Sie können sich ebenfalls wenden an: presse.mf(at)sachsen-anhalt.de.

Rechtsstand: Juni 2026

Grußwort des Finanzministers

Liebe Seniorinnen und Senioren,
liebe Leserinnen, liebe Leser,

es gibt unterschiedliche Arten von Alterseinkünften. Die Regel sind Renten der gesetzlichen Alterssicherung und Pensionen. Ergänzend gibt es auch Einkünfte aus der betrieblichen und privaten Altersvorsorge.
Die Besteuerung von Alterseinkünften wurde ab 2005 neu geregelt – mit dem so genannten Alterseinkünftegesetz. Mit diesem Gesetz wird die unterschiedliche Besteuerung der verschiedenen Arten von Alterseinkünften schrittweise angeglichen.
Ob es zu einer steuerlichen Belastung kommt, hängt von etlichen Faktoren ab, ähnlich wie bei der ganz normalen Steuererklärung für Berufstätige.
Auf dieser Seite geben wir Ihnen einen Überblick über die Besteuerung der unterschiedlichen Formen von Alterseinkünften und informieren auch mit Beispielen.

Ich wünsche Ihnen eine angenehme Lektüre.

Mit vielen Grüßen
Ihr Michael Richter

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Allgemeines

Die Besteuerung von Alterseinkünften wurde mit dem Alterseinkünftegesetz ab 2005 neu geregelt und die Steuerlast grundsätzlich ins Alter verlegt.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden schrittweise in zunehmendem Maße bei der Besteuerung berücksichtigt. Gleichzeitig sind Beiträge zur Altersvorsorge in der Erwerbsphase in einem stetig steigenden Maß als Sonderausgaben abziehbar und mindern somit die Einkommensteuer.

Ab 2058 sollen Renten mit Pensionen steuerlich gleichgestellt sein.

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Neuer Freibetrag für Arbeitnehmende nach Erreichen der Regelaltersgrenze ab 2026

Wer die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht (Vollendung des 67. Lebensjahres, einschließlich einer Übergangsregelung für Geburtsjahrgänge bis 1963) und weiterarbeitet, kann ab dem 1. Januar 2026 seinen Arbeitslohn bis zu 2.000 Euro im Monat als Freibetrag steuerfrei erhalten (sogenannte Aktivrente). Dieser steuerfreie Betrag wird neben dem steuerlichen Grundfreibetrag (im Kalenderjahr 2026 beträgt dieser 12.348 Euro bei Einzelveranlagung) gewährt.

Die Aktivrente begünstigt sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (ohne Selbstständige und Beamtinnen und Beamte) unabhängig davon, ob die oder der Steuerpflichtige eine Rente bezieht oder den Rentenbezug gegebenenfalls aufschiebt. Die Steuerfreiheit wird bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt.

Das Bundesfinanzministerium der Finanzen hat auf seiner Homepage einen Fragen-Antworten-Katalog (FAQ-Katalog) als Orientierungshilfe rund um die neue „Aktivrente“ veröffentlicht. Auch wenn es sich bei der Aktivrente um keine Leistung der Rentenversicherung handelt, sondern um einen Steuerbonus, beantwortet auch die Deutsche Rentenversicherung auf ihrer Homepage die häufigsten Fragen zum Thema „Aktivrente“.

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Wie werden Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteuert?

Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die im Jahr 2005 oder davor begannen, unterliegen zu 50 Prozent der Besteuerung. Ab 2006 wird der Besteuerungsanteil für jeden neu hinzukommenden Rentnerjahrgang angehoben, bis für die ab 2058 erstmals gezahlten Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung ein Besteuerungsanteil von 100 Prozent erreicht ist – wie auch bei Pensionen.

Der maßgebende Prozentsatz: 

Jahr des Rentenbeginns Besteuerungsanteil in Prozent   Jahr des Rentenbeginns Besteuerungsanteil in Prozent
bis 2005 50   2032 87
2006 52   2033 87,5
2007 54   2034 88
2008 56   2035 88,5
2009 58   2036 89
2010 60   2037 89,5
2011 62   2038 90
2012 64   2039 90,5
2013 66   2040 91
2014 68   2041 91,5
2015 70   2042 92
2016 72   2043 92,5
2017 74   2044 93
2018 76   2045 93,5
2019 78   2046 94
2020 80   2047 94,5
2021 81   2048 95
2022 82   2049 95,5
2023 82,5   2050 96
2024 83   2051 96,5
2025 83,5   2052 97
2026 84   2053 97,5
2027 84,5   2054 98
2028 85   2055 98,5
2029 85,5   2056 99
2030 86   2057 99,5
2031 86,5   2058 100
         

Der Besteuerungsanteil bestimmt sich nach dem Jahr des Rentenbeginns. Der steuerfreie Teil der Rente wird als Euro-Betrag nach der Höhe der Jahresbruttorente des Jahres berechnet, das auf den Rentenbeginn folgt.

Der steuerfreie Teilbetrag gilt grundsätzlich für die gesamte Laufzeit der Rente. Dies führt im Ergebnis dazu, dass regelmäßige Rentenanpassungen (Rentenerhöhungsbeträge) vollständig steuerpflichtig sind und damit unabhängig vom Rentenbeginn zu 100 Prozent besteuert werden.

Nicht alle Renten unterliegen der Besteuerung. So sind etwa Rentenzahlungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft), aus einer privaten Pflegeversicherung oder auch Rentenzahlungen an Wehrdienst- oder Zivildienstbeschädigte (oder Hinterbliebene) steuerfrei. Ebenso werden Renten zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts und SED-Opferrenten nicht besteuert.

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In welcher Höhe sind Vorsorgeaufwendungen abziehbar?

Zum Sonderausgabenabzug berechtigen in bestimmtem Umfang insbesondere Beiträge zu Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie zu Risikoversicherungen, die nur im Todesfall eine Leistung vorsehen.

Diese Beiträge sind begrenzt als Sonderausgaben abziehbar. Der Höchstbetrag beläuft sich bei einer Rentnerin oder einem Rentner auf 1.900 Euro jährlich. Beiträge für einen Basiskrankenschutz und zu gesetzlichen Pflegeversicherungen (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung) sind jedoch stets unbeschränkt abziehbar, auch wenn sie den Höchstbetrag übersteigen. In diesem Fall wirken sich aber andere - dem Grunde nach abzugsfähige - Versicherungsbeiträge nicht mehr aus.

Beispiel
Von der Rente werden Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflege- versicherung in Höhe von jährlich zusammen 2.030 Euro einbehalten. Außerdem fallen im Jahr 2025 noch 250 Euro für eine Unfall- und Haftpflichtversicherung an.

Bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2025 werden 2.030 Euro für Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt. Da die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung den Höchstbetrag von 1.900 Euro überschreiten, wirken sich die übrigen Versicherungsbeiträge nicht aus.

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Ab welcher Rentenhöhe müssen Rentnerinnen und Rentner Einkommensteuer bezahlen?

Einkommensteuer fällt erst dann an, wenn Ihr zu versteuerndes Einkommen über dem Grundfreibetrag liegt. Für 2024 beträgt der Grundfreibetrag bei Einzelveranlagung 11.784 Euro und bei Zusammenveranlagung 23.568 Euro. Für 2025 liegen die Grundfreibetragsgrenzen bei 12.096 beziehungsweise 24.192 Euro (Zusammenveranlagung) und für 2026 liegt die Grundfreibetragsgrenze bei 12.348 beziehungsweise 24.696 Euro bei Zusammenveranlagung.

Bei der Frage, ob Sie als Rentnerin oder Rentner Steuern zahlen müssen, bietet die nachfolgende Tabelle eine erste Orientierung.Hier können Sie sehen, bis zu welcher Bruttorente im Jahr 2026 auf jeden Fall keine Einkommensteuer anfällt. Aber auch bei einer höheren Bruttorente muss nicht in jedem Fall eine Einkommensteuer entstehen.

Für alleinstehenden Rentnerinnen bzw. Rentner, die nur Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen und die keine anderen Einkünfte haben, fällt abhängig vom Jahr des Rentenbeginns beispielsweise bis zu den nachfolgend aufgeführten Jahresbruttorenten im Jahr 2026 keine Einkommensteuer an: Jahr des Rentenbeginns max. Höhe einer steuerunbelasteten Jahresbruttorente 20261
2005 (oder früher) 20.295 Euro
2006 19.961 Euro
2007 19.677 Euro
2008 19.504 Euro
2009 19.281 Euro
2010 18.976 Euro
2011 18.745 Euro
2012 18.580 Euro
2013 18.412 Euro
2014 18.211 Euro
2015 18.089 Euro
2016 17.970 Euro
2017 17.774 Euro
2018 17.570 Euro
2019 17.367 Euro
2020 17.087 Euro
2021 17.021 Euro
2022 17.036 Euro
2023 17.120 Euro
2024 17.163 Euro
2025 17.201 Euro
2026 17.084 Euro

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

 1 Die Angaben sind Näherungswerte. Bei der Berechnung wurden die Rentensteigerungen, der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung (ohne kassenindividuellen Zusatzbeitrag) sowie der volle Beitragssatz zur Pflegeversicherung (ohne Zuschlag für Kinderlose/Abschläge für Kinder) berücksichtigt. Bei Zusammenveranlagung verdoppelt sich die jeweils genannte Jahresbruttorente, wenn keine weiteren Einkünfte vorliegen.

Die Frage, ob und in welcher Höhe Steuer zu zahlen ist, ist nur im Einzelfall zu beantworten. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens können neben einem Altersentlastungsbetrag bestimmte altersunabhängige Aufwendungen steuermindernd berücksichtigt werden. Ob Sie als Rentnerin oder Rentner Steuern zahlen müssen, hängt daher von Ihren persönlichen Verhältnissen ab.

Darauf kommt es zum Beispiel an:

  • die Höhe und Art der Einnahmen,
  • den Familienstand,
  • die Höhe der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge,
  • die Höhe weiterer steuerlicher Abzugsbeträge und Ermäßigungsgründe (z. B. Vorsorgeaufwendungen, Spenden, Krankheitskosten, Pauschbeträge für behinderte Menschen, Aufwendungen für Handwerkerleistungen). 

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Müssen alle Rentnerinnen und Rentner eine Einkommensteuererklärung abgeben?

Grundsätzlich besteht für alle Steuerpflichtigen – also auch für Rentnerinnen und Rentner – eine umfassende Steuererklärungspflicht. Es muss jedoch keine Steuererklärung abgegeben werden, wenn die Einkünfte der steuerpflichtigen Person (gegebenenfalls vermindert um den Altersentlastungsbetrag) in der Summe den Grundfreibetrag nicht übersteigen. Das Finanzamt kann darüber hinaus Rentnerinnen und Rentner von der Steuererklärungspflicht entbinden, wenn ihr zu versteuerndes Einkommen voraussichtlich auch in absehbarer Zukunft den steuerlich geltenden Grundfreibetrag nicht übersteigen wird. Auch wenn Rentnerinnen und Rentner in der Vergangenheit keine Steuererklärung einreichen mussten, ist eine Steuererklärung abzugeben, wenn sich die Einkommensverhältnisse (zum Beispiel durch Rentenerhöhungen) wesentlich geändert haben und die steuerpflichtigen Rentenanteile dadurch den Grundfreibetrag übersteigen.

Alleinstehende Rentnerinnen oder Rentner, die keine weiteren Einnahmen erzielen, sind nur dann zur Abgabe einer Einkommensteuerklärung verpflichtet, wenn der steuerpflichtige Teil der Rente abzüglich Werbungskosten (pauschal: 102 Euro) über dem steuerfreien Grundfreibetrag liegt. Dieser beträgt für: 

Jahr

Grundfreibetrag

2005 - 2008

7.664 Euro

2009

7.834 Euro

2010 - 2012

8.004 Euro

2013

8.130 Euro

2014

8.354 Euro

2015

8.472 Euro

2016

8.652 Euro

2017

8.820 Euro

2018

9.000 Euro

2019

9.168 Euro

2020

9.408 Euro

2021

9.744 Euro

2022

10.347 Euro

2023 10.908 Euro
2024 11.604 Euro
2025 12.096 Euro
2026 12.348 Euro

Bei einer Zusammenveranlagung verdoppeln sich die vorgenannten Beträge.

Eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung besteht, wenn Ihre steuerpflichtigen Einkünfte – also der steuerpflichtige Teil der Rente zuzüglich gegebenenfalls vorhandener anderer Einkünfte – über dem Grundfreibetrag liegen. Andere Einkünfte sind zum Beispiel Vermietungseinkünfte oder Betriebsrenten.

Die Frage, ob Sie als Rentnerin oder Rentner regelmäßig eine Einkommensteuer­erklärung abgeben müssen, hängt also von Ihren persön­lichen Verhältnissen ab. Liegt Ihre Rente unter der Grenze in der oben stehenden Tabelle und erzielen Sie oder bei Zusammenveranlagung Sie oder Ihr Ehegatte aber noch andere Einkünfte, besteht bei Überschreiten der vorgenannten Beträge ebenfalls eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.

Wenn Sie oder Ihr Ehegatte neben der Rente noch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) beziehen, sind Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung schon dann verpflichtet, wenn der steuerpflichtige Teil der Rente nach Abzug der Werbungskosten (pauschal: 102 Euro) im Jahr 410 Euro übersteigt.

Eine Steuererklärung einzureichen, bedeutet nicht zwingend, dass Steuern gezahlt werden müssen. Sie können beispielsweise angefallene Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen erklären und steuermindernd geltend machen. Auch wenn in einem Jahr keine Steuern zu zahlen waren, kann aber zu einem späteren Zeitpunkt eine Steuerpflicht eintreten.

Die gesetzliche Steuererklärungspflicht besteht unabhängig davon, ob Sie diese kennen oder nicht, oder ob im Einzelfall tatsächlich eine Steuer festzusetzen ist. Sofern sich bei Ihnen eine Einkommensteuer ergeben könnte, wird deshalb eine rechtzeitige Abgabe der Einkommensteuer­erklärung empfohlen, um steuerliche Nachteile wie zum Beispiel Verspätungszuschläge oder Zinsen auf Nachzahlungsbeträge zu vermeiden. 

Beispiel A

Die alleinstehende Rentnerin Mathilde Mayer bezieht seit 2004 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Jahresbruttorente im Jahr 2005 betrug 11.614 Euro. Der steuerfreie Teil der Rente nach dem Jahr des Rentenbeginns beträgt 50 %. Damit ergibt sich für die gesamte Rentenlaufzeit ein unveränderter Rentenfreibetrag von 5.807 Euro. Im Jahr 2025 liegt folgender Sachverhalt vor:

Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung

  • Jahresbruttorente (einschließlich der bei Auszahlung einbehaltenen eigenen Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung): 20.244 Euro (1.651 Euro/Monat im 1. Halbjahr und 1.723 Euro/Monat im 2. Halbjahr)
  • Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung: 1.563 Euro/Jahr
  • Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung: 638 Euro/Jahr

Weitere Einkünfte erzielt Frau Mayer nicht.

Berechnung des zu versteuernden Einkommens

Sonstige Einkünfte

Bruttobetrag Rente                                                        20.244 Euro

Berechnung des steuerfreien Teils der Rente:

50 % der Jahresbruttorente 2005
50 % von 11.614 Euro = 5.807 Euro 

abzüglich steuerfreier Teil der Rente                                 5.807 Euro

steuerpflichtiger Teil der Rente                                        14.437 Euro

ab Werbungskosten-Pauschbetrag                                       102 Euro

Einkünfte                                                                       14.437 Euro          14.437 Euro

Summe der Einkünfte                                                                              14.437 Euro

Gesamtbetrag der Einkünfte                                                                   14.437 Euro

ab Sonderausgaben-Pauschbetrag                                                                36 Euro

         Versicherungsbeiträge

         Krankenversicherung                                            1.563 Euro

         Pflegeversicherung                                                   638 Euro            2.201 Euro

zu versteuerndes Einkommen                                                                12.098 Euro

Steuer                                                                                                                0 Euro

Frau Mayer muss zwar für das Jahr 2025 eine Einkommensteuererklärung abgeben, weil der Gesamtbetrag der Einkünfte (14.335 Euro) den für 2025 geltenden Grundfreibetrag in Höhe von 12.096 Euro überschreitet. Eine Einkommensteuer fällt jedoch bei ihr für 2025 nicht an. In den Folgejahren kann jedoch aufgrund von Rentenerhöhungen Einkommensteuer anfallen, weil der Rentenfreibetrag unverändert bleibt.

Beispiel B

Der alleinstehende Rentner Rudi Müller bezieht ab Jahresbeginn 2022 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Besteuerungsanteil nach der Neuregelung beträgt 82 %. Der steuerfreie Teil der Rente nach dem Jahr des Rentenbeginns beträgt 18 %. Damit ergibt sich für die gesamte Rentenlaufzeit ein unveränderter Rentenfreibetrag von 3.166 Euro. Im Jahr 2025 liegt folgender Sachverhalt vor:

Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung

  • Jahresbruttorente (einschließlich der bei Auszahlung einbehaltenen eigenen Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung): 20.244 Euro (1.651 Euro/Monat im 1. Halbjahr und 1.723 Euro/Monat im 2. Halbjahr)
  • Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung: 1.563 Euro/Jahr
  • Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung: 638 Euro/Jahr

Weitere Einkünfte erzielt Herr Müller nicht.

Berechnung des zu versteuernden Einkommens

Sonstige Einkünfte

Bruttobetrag Rente                                                            20.244 Euro

Berechnung des steuerfreien Teils der Rente:

18 % der Jahresbruttorente 2022
18 % von 17.584 Euro = 3.166 Euro 

abzüglich steuerfreier Teil der Rente                                       3.166 Euro

steuerpflichtiger Teil der Rente                                             17.078 Euro

ab Werbungskosten-Pauschbetrag                                             102 Euro

Einkünfte                                                                           16.976 Euro          16.976 Euro

Summe der Einkünfte                                                                                    16.976 Euro

Gesamtbetrag der Einkünfte                                                                         16.976 Euro

ab Sonderausgaben-Pauschbetrag                                                                       36 Euro

         Versicherungsbeiträge

         Krankenversicherung                                                    1.563 Euro

         Pflegeversicherung                                                          638 Euro            2.201 Euro

zu versteuerndes Einkommen                                                                      14.739 Euro

Steuer                                                                                                                435 Euro

Herr Müller muss für das Jahr 2025 eine Einkommensteuererklärung abgeben. Die zu zahlende Einkommensteuer beträgt insgesamt 435 Euro.

Fazit

In den Beispielen A und B beziehen die Rentnerin Frau Mayer und der Rentner Herr Müller im Kalenderjahr 2025 eine gleich hohe Jahresbruttorente von 20.244 Euro und sind zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen verpflichtet. Ihre Aufwendungen sind ebenfalls identisch. Dennoch hat nur Herr Müller Einkommensteuer zu zahlen. Das liegt daran, dass sein Rentenbeginn in einem späteren Jahr als der Rentenbeginn von Frau Mayer liegt und deshalb ein höherer Teil der Rente steuerpflichtig ist.

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Wie und bis wann muss ich eine Einkommensteuererklärung abgeben?

Die Finanzverwaltung stellt im Internet unter www.elster.de ein umfangreiches Angebot zur Übermittlung der Einkommensteuererklärung in elektronischer Form zur Verfügung. Ergänzend hierzu wird Rentnerinnen und Rentnern als Hilfestellung eine „Vor-Ort-Sofortregistrierung“ in den Finanzämtern angeboten. Hierbei wird nach erfolgreicher ELSTER-Registrierung das fertige ELSTER-Zertifikat per USB-Stick an die Rentnerinnen und Rentner ausgehändigt. Erklärungspflichtige Rentnerinnen und Rentner ohne Zusatzeinkünfte können ab 2020 auch die vereinfachte Version einfachELSTER unter www.einfach.elster.de nutzen. Dieses Angebot ist als niederschwelliges Angebot (Webanwendung) mit erleichterten Zugangsmöglichkeiten erreichbar.

Mit einer neuen „MeinELSTER+“-App wird ab Juli 2026 erstmalig die automatische Erstellung einer Einkommensteuererklärungen per Smartphone-App ermöglicht. Diese Steuererklärung mit einem Klick ist zunächst für einen eingeschränkten Nutzerkreis, darunter auch für ledige Rentnerinnen und Rentner, bundesweit abrufbar. Funktionen und Anwenderkreis dieser App sollen nach und nach weiter ausgebaut werden. Um diesen Service nutzen zu können ist eine vorherige Registrierung und Freischaltung der „MeinELSTER+“-App notwendig und jederzeit möglich. 
Weitere Infos gibt es unter https://steuererklaerung-mit-einem-klick.elster.de/.

Sie können Ihre Einkommensteuererklärung jedoch auch in Papierform einreichen. Beziehen Sie ausschließlich die bereits elektronisch übermittelten Renteneinkünfte, brauchen Sie hierfür lediglich den Hauptvordruck (ESt 1A) auszufüllen, der nur zwei Seiten umfasst.

Zu Ihren Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Beitragszahlungen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, brauchen Sie aufgrund der bereits elektronisch übermittelten Daten nichts zu erklären. Die Abgabe weiterer Anlagen zur Einkommensteuererklärung entfällt, wenn die elektronisch übermittelten Daten zutreffend und keine weiteren Angaben erforderlich sind. Welche elektronischen Daten bereits übermittelt wurden, können Sie aus den Ihnen zugesandten Mitteilungen der mitteilungspflichtigen Stellen (z.B. Ihr Rententräger) entnehmen.

Soweit Sie noch andere Einkünfte haben oder weitere Abzugsbeträge geltend machen wollen, sind in den verschiedenen Anleitungen zur Einkommensteuererklärung weitergehende Informationen enthalten. Ergänzende oder abweichende Angaben zu Ihren Renten oder zusätzlichen Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen sind auf der Ihrer Einkommensteuererklärung gesondert beizufügenden Anlage R möglich. Auf der Anlage Vorsorgeaufwand können bei Bedarf noch weitere Versicherungsbeiträge eingetragen werden.

Wenn Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, ist diese grundsätzlich bis zum 31. Juli des Folgejahres, abzugeben. Für Veranlagungszeiträume während der Corona-Pandemie wurden Verlängerungen bei den Abgabefristen für Steuererklärungen beschlossen. Für das Kalenderjahr 2023 wurde die Abgabefrist für Einkommensteuererklärungen letztmalig bis zum 2. September 2024 verlängert. Ab dem Kalenderjahr 2024 gelten für steuerlich nicht beratene Personen wieder die reguläre Abgabefristen. 

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Wie setzt das Finanzamt eine Steuer fest?

Das Finanzamt ermittelt aus den Angaben in der Steuererklärung das zu versteuernde Einkommen. Es setzt die darauf entfallende Einkommensteuer sowie gegebenenfalls auch den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer fest. Über die Ermittlung und die Festsetzung erteilt es einen Steuerbescheid. Der Steuerbescheid umfasst die Berechnung des zu versteuernden Einkommens und der darauf entfallenden Steuern sowie deren Festsetzung, eventuelle Hinweise des Finanzamts und eine Rechtsbehelfsbelehrung.

Die festgesetzte Steuer ist zum im Bescheid angegebenen Zeitpunkt fällig. Sie können dem Finanzamt auch ein Lastschriftmandat erteilen. Dann zieht das Finanzamt die fällige Steuer zum Fälligkeitszeitpunkt von ihrem Bankkonto ein.

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Weshalb setzt das Finanzamt Vorauszahlungen fest?

Viele Rentnerinnen und Rentner kennen Steuervorauszahlungen bisher nur in Form des Lohnsteuerabzugs. Der Arbeitgeber behält die Lohnsteuer bereits im laufenden Jahr vom Lohn ein und führt die Steuer an das Finanzamt ab. Die Lohnsteuer ist eine besondere Erhebungsart der Einkommensteuer. Vergleichbares gilt für Unternehmerinnen und Unternehmer, die nach Festsetzung durch das Finanzamt im laufenden Jahr Vorauszahlungen auf die zu erwartende Steuerlast zu leisten haben.

Auch Rentnerinnen und Rentnern kann es passieren, dass das Finanzamt sie zu Einkommensteuervorauszahlungen auffordert. Dies liegt daran, dass die Einkommensteuer – anders als beim Lohn – nicht direkt von den Alterseinkünften abgezogen wird.

Vorauszahlungen stellen Abschlagszahlungen dar, die im Hinblick auf die voraussichtliche Steuerschuld schon während des laufenden Jahres an das Finanzamt abgeführt werden müssen. Dies verhindert, dass Rentnerinnen und Rentner nachträglich die gesamten Steuern zu einem Zeitpunkt zahlen müssen. Die geleisteten Vorauszahlungen werden später auf die Jahressteuerschuld angerechnet.

Der Festsetzung der Vorauszahlungen liegt grundsätzlich das Ergebnis des Bescheids der letzten Einkommensteuerfestsetzung zugrunde.

Für die zu erwartende Steuerschuld sind vierteljährlich – zum 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember – Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer und gegebenenfalls den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer zu leisten.

Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer sind aber nur dann festzusetzen, wenn sie mindestens 400 Euro im Kalenderjahr und mindestens 100 Euro für einen Vorauszahlungszeitraum betragen. Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen mit einem Bescheid fest. Der Vorauszahlungsbescheid ist im Allgemeinen mit dem Bescheid über die Festsetzung der Einkommensteuer verbunden. Das bedeutet, dass bei einer zu erwartenden Steuerlast von unter 400 EUR keine Vorauszahlungen zu leisten sind. Dabei ist aber zu bedenken, dass einzelne persönliche Abzüge (wie zum Beispiel der Spendenabzug oder bestimmte außergewöhnliche Belastungen) nicht im Vorfeld durch das Finanzamt einbezogen werden.

Die geleisteten Steuervorauszahlungen müssen nicht in die Steuererklärung eingetragen werden. Das Finanzamt berücksichtigt sie automatisch bei der Erstellung des Steuerbescheids, um die Nachzahlung oder Erstattung zu berechnen.

Sie können dem Finanzamt auch ein Lastschriftmandat für die Vorauszahlungen erteilen. Dann zieht es die Vorauszahlungen zum Fälligkeitszeitpunkt von Ihrem Bankkonto ein. Das Lastschriftmandat hat den Vorteil, dass kein Zahlungstermin versäumt werden kann.

Wenn Sie bereits absehen können, dass die Einkommensteuerlast im laufenden Jahr wesentlich höher oder niedriger ausfallen wird, haben Sie die Möglichkeit, beim Finanzamt eine Anpassung der Vorauszahlungen zu beantragen. Hierfür ist es erforderlich, dass Sie alle wesentlichen Aspekte mitteilen, die die Anpassung rechtfertigen.

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Wo erhalte ich weitere Informationen?

Allgemeine Fragen zur Rentenbesteuerung beantwortet auch Ihr zuständiges Finanzamt, welches in den Sprechzeiten auch telefonisch erreichbar ist. Die Kontaktdaten und Öffnungszeiten der Finanzämter finden Sie im Internet unter www.finanzamt.sachsen-anhalt.de.

Zur Steuerberatung sind die Finanzämter allerdings nicht befugt. Diese ist ausschließlich den steuerberatenden Berufen und den Lohnsteuerhilfevereinen vorbehalten. Zahlreiche Informationen und Broschüren stellt Ihnen auch die Deutsche Rentenversicherung unter www.deutsche­-rentenversicherung.de zur Verfügung.

Hinweis:

Die Deutsche Rentenversicherung erteilt Rentenbezieherinnen und Rentenbeziehern auf einmaligen Antrag jährlich eine Bescheinigung („Rentenbezugsmitteilung“), die das Ausfüllen der Einkommensteuererklärung mit den erforderlichen Daten erleichtert. Diese Bescheinigung enthält alle steuerrechtlich relevanten Beträge mit Hinweisen, in welchen Zeilen der Steuervordrucke die Werte einzutragen sind. Sie kann per Brief, Fax, Telefon oder Internet bei Ihrem Rentenversicherungsträger angefordert werden. Wer die Bescheinigung einmal beantragt hat, erhält sie in den Folgejahren automatisch zugesandt.

Weitere Informationen finden Sie auch in der vom Bundesministerium der Finanzen herausgegebenen Broschüre „Besteuerung von Alterseinkünften“

Um sich einen Eindruck von Ihrer steuerlichen Situation verschaffen zu können, bietet das Bayerische Landesamt für Steuern für Seniorinnen und Senioren einen Alterseinkünfte-Rechner zur Ermittlung der Einkommensteuer an. Zu finden ist dieser auf www.lfst.bayern.de unter Steuerinfos >> Steuerberechnung.

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Besteuerung von Renten erfüllt bestehende verfassungsrechtliche Anforderungen

Mit Wirkung zum 1. Januar 2005 wurde die Besteuerung von Renten und anderen Leistungen auf die nachgelagerte Besteuerung umgestellt. Dafür wurde eine weitreichende Übergangsregelung geschaffen. In ihrer aktuellen Ausgestaltung wird die Übergangsphase im Jahr 2058 abgeschlossen sein. Sowohl das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) als auch der Bundesfinanzhof (BFH) haben mehrfach die Verfassungsmäßigkeit dieses Systemwechsels bestätigt einfügen. Dies wird auch durch zwei aktuelle wissenschaftliche Gutachten bestätigt.

Künftig ergehende Einkommensteuerbescheide werden keinen Vorläufigkeitsvermerk wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Renten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung mehr enthalten. Die Finanzverwaltung bringt damit zum Ausdruck, dass aus ihrer Sicht keine Zweifel mehr an der Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschriften mehr bestehen. Steuerpflichtigen bleibt es selbstverständlich unbenommen, bei abweichenden Auffassungen den Rechtsweg zu beschreiten.

Weiterführende Informationen finden Sie hier.

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Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner • Einkommensteuererklärung 2022

Wer als Rentnerin oder Rentner im Dezember 2022 die Energiepreispauschale erhalten hat, muss diese nicht bei der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 angeben. Diese Ausnahme gilt für Rentenbeziehende, die den Betrag durch eine der folgenden Institutionen erhalten haben:

  • Renten Service der Deutschen Post AG
  • Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
  • landwirtschaftliche Alterskasse.

Die Finanzämter erhalten automatisch eine elektronische Mitteilung über die Auszahlung und wird die  Energiepreispauschale von Amts wegen bei der Einkommensteuer-Festsetzung für das Jahr 2022 berücksichtigen.

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