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Lohnsteuerhilfevereine und Geldwäschegesetz

Geldwäsche - Was ist das?

Geldwäsche – das klingt nach organisiertem Verbrechen und internationaler Kriminalität im ganz großen Stil. Betroffen sind aber nicht nur weltweit agierende Konzerne, sondern auch regional tätige Betriebe. Rechtschaffene Unternehmen werden von Kriminellen nicht selten missbraucht, um Geld zu waschen. Diese versuchen dabei, Investitionen zu tätigen, mit denen illegal erworbene Gewinne aus schweren Straftaten so in den legalen Wirtschaftskreislauf eingeführt werden, dass die illegale Herkunft des Geldes nicht mehr nachvollzogen werden kann.

Dagegen wendet sich das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) und verpflichtet in Deutschland tätige Wirtschaftsakteure, bei der Geldwäscheprävention aktiv mitzuwirken.

Lohnsteuerhilfevereine und Geldwäsche

Seit dem 1. Januar 2020 gehören Lohnsteuerhilfevereine nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG zum Kreis der Verpflichteten nach dem GwG. Die in Sachsen-Anhalt tätigen Lohnsteuerhilfevereine und Beratungsstellen unterliegen dabei einer behördlichen Aufsicht, die gemäß § 50 Nr. 7a GwG i. V. m. § 27 Steuerberatungsgesetz (StBerG) beim Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt liegt.

Mehr Informationen:

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Annahme von Hinweisen nach dem Geldwäschegesetz durch das Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt

Das Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt nimmt im Rahmen seiner Aufsicht über die Lohnsteuerhilfevereine und Beratungsstellen mit Sitz in Sachsen-Anhalt gemäß § 53 GwG Hinweise zu potentiellen oder tatsächlichen Verstößen gegen geldwäscherechtliche Vorschriften des GwG und / oder anderer Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung entgegen.

Dabei handelt es sich um Hinweise über Zuwiderhandlungen des Lohnsteuerhilfevereins gegen die sich aus dem GwG oder ähnlichen Bestimmungen ergebenden Verpflichtungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (sog. Präventionsmaßnahmen). Zu den von den Lohnsteuerhilfevereinen umzusetzenden Präventionsmaßnahmen zählen z. B.

  • die Dokumentation und regelmäßige Überprüfung der Risikoanalyse,
  • die Identifizierung der Mitglieder anhand eines Lichtbildausweises oder Reisepasses,
  • die Aufbewahrung der nach dem GwG erhobenen Angaben für mindestens 5 Jahre oder
  • die regelmäßige Unterrichtung der Beratungsstellenleiter und Mitarbeiter in Bezug auf aktuelle Methoden der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie Verpflichtungen nach dem GwG.

Als Hinweisgeber können Sie Ihre Identität sowie ggf. auch die Beziehung zwischen Ihnen und dem / der von dem Hinweis betroffenen Lohnsteuerhilfeverein / Beratungsstelle offenlegen. Das Hinterlassen Ihrer Kontaktdaten ermöglicht dem Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt Nachfragen und trägt dazu bei, mögliche Verdachtsfälle effektiver aufzuklären.

Die Hinweise können jedoch auch anonym abgegeben werden. Falls Sie anonym bleiben möchten, geben Sie keine persönlichen Daten an, die Rückschlüsse auf Ihre Person zulassen (z. B. Name, Telefonnummer, Mail-Adresse oder Ihr Verhältnis zu den Beteiligten).

Die Hinweise sollten mindestens die folgenden Angaben enthalten:

  • Benennung des Lohnsteuerhilfevereins bzw. der Beratungsstelle sowie ggf. Angaben zu konkret handelnden Personen,
  • Beschreibung des erhobenen Vorwurfs, der einen potentiellen oder tatsächlichen Verstoß gegen das Geldwäschegesetz und / oder andere Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorfinanzierung darstellen soll.

 Sie können Ihre Hinweise schriftlich - also per Brief oder Fax - richten an das

             Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt
            - als Aufsichtsbehörde über Lohnsteuerhilfevereine nach dem GwG -
            Editharing 40
            39108 Magdeburg
            Fax: (0391) 567-1190

oder Sie verwenden das untenstehende Kontaktformular. Das System ermöglicht die Abgabe von Hinweisen über einen geschützten Kommunikationsweg.

Die Erhebung und Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten unterliegt, soweit Sie nicht anonym bleiben möchten, der Datenschutz-Grundverordnung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem "Merkblatt Datenschutz".

Auskünfte über das Vorgehen des Ministeriums der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt gegenüber dem Hinweisgeber oder dem / der von dem Hinweis betroffenen Lohnsteuerhilfeverein / Beratungsstelle können aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht erteilt werden.

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Vordrucke

Hier gelangen Sie zu den Vordrucken für die Lohnsteuerhilfevereine

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