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Die elektronische Lohnsteuerkarte

Die elektronische Lohnsteuerkarte gibt es in Deutschland seit dem Jahr 2013.

Als Bezeichnung dient die Abkürzung ELStAM. 

ELStAM steht für Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale.

Dies sind Angaben, die der Arbeitgeber zur korrekten Lohnabrechnung benötigt (zum Beispiel Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Freibetrag, Kirchensteuerabzugsmerkmal).

Beim Arbeitgeber sind somit nur noch das Geburtsdatum und die steuerliche Identifikationsnummer anzugeben. Zudem muss der Arbeitgeber erfahren, ob es sich um das Haupt- oder um ein Nebenarbeitsverhältnis handelt.

Damit ist er berechtigt, die ELStAM-Daten abzurufen. Die Vorlage einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug ist grundsätzlich nicht notwendig.

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Änderungen eintragen lassen

Die aktuellen ELStAM werden in jeder Lohnabrechnung ausgewiesen.

Änderungen zum Beispiel

  • Kirchenein- oder Kirchenaustritt
  • Scheidung
  • Eheschließung und Begründung einer Lebenspartnerschaft
  • Geburt, Adoption oder Tod

werden direkt von der Meldebehörde der Stadt oder Gemeinde weitergegeben und in der elektronischen Lohnsteuerkarte berücksichtigt.

Änderungen zum Beispiel

  • Steuerklassenwechsel
  • Änderungen nach einer Trennung der Ehegatten/Lebenspartner 
  • Eintragung von Kinderfreibeträgen
  • Berichtigung unrichtiger Lohnsteuerabzugsmerkmale

sind dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Wer bei "Mein ELSTER" ein Nutzerkonto hat, kann in der Regel auf diesem Weg eine Nachricht an das Finanzamt senden.

Alle Änderungen werden dem Arbeitgeber elektronisch übermittelt.

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Anträge und Vordrucke

Formulare für Anträge und Erklärungen finden Sie auf unserer Seite Steuervordrucke / Lohnsteuer.

Enthalten sind unter anderem:

  • Antrag auf Lohnsteuerermäßigung mit Anlagen Kinder, Sonderausgaben/außergewöhnliche Belastungen, Werbungskosten und Haushalte Aufwendungen/Energetische Maßnahmen
  • Vereinfachter Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung
  • Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug
  • Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern
  • Erklärung zum dauernden Getrenntleben
  • Erklärung zur Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft/der Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
  • Anträge zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen
  • Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung (für den Lohnsteuerabzug) für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer
  • Antrag bei erweiterter unbeschränkter Einkommensteuerpflicht
  • Antrag für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer auf Erteilung einer Bescheinigung über die Freistellung des Arbeitslohns vom Steuerabzug auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
  • Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach dem Auslandstätigkeitserlass

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weitergehende Informationen für Arbeitnehmer

Auf dem Online-Portal "ELSTER" stehen weitere Informationen zur elektronischen Lohnsteuerkarte ELStAM zur Verfügung.

Im Frage-Antwort-Modus (FAQ) werden allgemeine Fragen beantwortet.

Darüber hinaus gibt es Erläuterungen zu den Daten, die im ELStAM-Verfahren erfasst werden, beispielsweise zum Datenschutz und was etwa bei Nebentätigkeiten, Arbeitgeberwechsel oder einer Veränderung der persönlichen Lebensumstände zu beachten ist.

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ELStAM-Informationen für Arbeitgeber

Arbeitgeber haben auf dem Internet-Portal ELSTER mehrere Möglichkeiten sich einen Überblick zum Thema ELStAM zu verschaffen.

Im Frage-Antwort-Modus (FAQ) werden allgemeine Punkte wie das An- oder Abmelden eines Arbeitnehmers erläutert oder wann Daten aktualisiert werden.

Es werden zudem konkrete Fragen beantwortet, beispielsweise wie Lohnsteuerbescheinigungen ausgefüllt und erstellt werden.

Auf der Seite ELStAM-Informationen für Arbeitgeber (ELSTER-Portal) finden sich kurze Erklärungen sowie weiterführende Verlinkungen unter anderem zu:

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Informationen des Bundesministeriums der Finanzen

  • BMF-Schreiben vom 08.11.2018
    (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM);
    Lohnsteuerabzug ab dem Kalenderjahr 2019 im Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale)
     
  • BMF-Schreiben vom 07.11.2019
    (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM);
    Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale für gemäß § 1 Absatz 4 EStG beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer ab dem Kalenderjahr 2020)

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