Mitteilungsverordnung
Mitteilung an die Finanzverwaltung nach der Mitteilungsverordnung
Behörden und andere öffentliche Stellen mit Ausnahme öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten haben den Finanzbehörden nach § 2 Mitteilungsverordnung grundsätzlich alle Zahlungen mitzuteilen.
Mitteilungen sind ab 01.01.2025 nach Maßgabe des § 93c Abgabenordnung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Mitteilungsverordnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle an die Finanzbehörden elektronisch zu übermitteln. Der amtlich bestimmte Datensatz ist unter www.eSteuer.de veröffentlicht.
Außerdem wird mitteilungspflichtigen Stellen eine formularbasierte Online-Lösung bereitgestellt (sog. Kleinmelderlösung). Dafür ist eine Registrierung der mitteilungspflichtigen Stelle bei ELSTER mit einem Organisationszertifikat erforderlich. Informationen zur Registrierung sind unter www.elster.de veröffentlicht. Die Kleinmelderlösung bietet sich insbesondere bei mitteilungspflichtigen Stellen an, die keine umfangreichen Mitteilungen zu übermitteln haben.
Das elektronische Verfahren ist erstmals für die Mitteilungen der im Jahr 2024 verwirklichten mitteilungspflichtigen Sachverhalte anzuwenden, die im Jahr 2025 zu übermitteln sind. § 8 Absatz 3 Sätze 1 bis 3 Mitteilungsverordnung beinhaltet Übergangsregelungen.
Ab 01.01.2025 ist eine Übermittlung in Papierform nur ausnahmsweise gemäß § 8 Absatz 3 Satz 3 Mitteilungsverordnung möglich. Erforderlich ist, dass die mitteilungspflichtige Stelle gegenüber dem Ministerium der Finanzen nachvollziehbar und hinreichend plausibel begründet, warum sie die Daten nicht elektronisch übermitteln kann. Zu der Begründung gehört auch, warum die Mitteilungen nicht mit der Kleinmelderlösung übermittelt werden können. Wenn unter dem Vorbehalt des Widerrufs mit Wirkung für die Zukunft ausnahmsweise die Übersendung der Mitteilungen Papier gestattet wird, ist der nachstehende Vordruck (057007) zu verwenden. Der Vordruck ist das amtlich vorgeschriebene Formular im Sinne von § 8 Absatz 3 Satz 3 Mitteilungsverordnung.
Der ausgefüllte Vordruck ist schriftlich an das Ministerium der Finanzen zu übersenden.
Für die mitteilungspflichtigen Stellen, die in Vergangenheit die Mitteilungen versäumt haben, ist der Vordruck auch für Mitteilungen des Kalenderjahres 2023 zu verwenden. Für das Kalenderjahr 2023 steht noch keine elektronische Übermittlungsmöglichkeit zur Verfügung. Die Hinweise gelten entsprechend. Auch für die in 2025 oder 2026 nachzuholenden Mitteilungen für 2023 gilt die Bagatellgrenze in Höhe von 3.000 Euro. Die Übergangsregelungen nach § 8 Absatz 3 Sätze 1 bis 3 Mitteilungsverordnung gilt für das Kalenderjahr 2023 nicht. Vielmehr sind die Mitteilungen nach §§ 8 und 9 MV alte Fassung zu übermitteln. Nur wenn Zweifel über Zuständigkeit des Finanzamts bestehen, ist Mitteilung an das Ministerium der Finanzen zu senden.
Hinweis:
Die Bagatellgrenze für Zahlungsmitteilungen (derselben mitteilungspflichtigen Stelle an denselben Zahlungsempfänger) gemäß § 7 Absatz 2 Satz 1 Mitteilungsverordnung wurde von 1.500 Euro ab 01.01.2025 auf 3.000 Euro angehoben.
Es ist darauf zu achten, dass bei der gebündelten Auszahlung von Zahlungen verschiedener mitteilungspflichtiger Stellen durch eine öffentliche Kasse die jeweilige mitteilungspflichtige Stelle als leistende Stelle anzugeben und das Überschreiten der Bagatellgrenze jeweils gesondert zu prüfen ist (BMF-Schreiben zur Anwendung der Mitteilungsverordnung vom 12.12.2024, Rz. 17).
Bei der Anwendung der Bagatellgrenze sind sämtliche von einer mitteilungspflichtigen Stelle an einen Empfänger innerhalb eines Kalenderjahres geleisteten Zahlungen in einer Summe zu betrachten (a. a. O., Rz. 18). Zahlungen, die nach § 1 Absatz 2 Mitteilungsverordnung oder § 2 Mitteilungsverordnung nicht mitzuteilen sind, sind dabei nicht zu berücksichtigen. Bei der Berechnung des mitzuteilenden Betrages sind auch im gleichen Kalenderjahr geleistete Vorauszahlungen zu berücksichtigen (a. a. O., Rz. 19).
Dokumente zum Download
- Vordruck (057007) | Mitteilung an die Finanzverwaltung nach der Mittelungsverordnung
- Mitteilung an die Finanzverwaltung nach der Mitteilungsverordnung zu § 93a Abgabenordnung (AO) ergänzt um Auszüge der genannten Rechtsgrundlagen
- BMF-Schreiben zur Anwendung der Mittelungsverordnung vom 12.12.2024
- BMF-Schreiben zur Anwendung der Mitteilungsverordnung vom 07.07.2025
- Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (Mitteilungsverordnung - MV)

