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Kommunaler Finanzausgleich

Pauschale Zuweisungen an die Kommunen nach dem Finanzausgleichsgesetz

Gemäß Artikel 88 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt (Verf LSA) sorgt das Land dafür, dass die Kommunen über Finanzmittel verfügen, die zur angemessenen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Des Weiteren schreibt Artikel 88 Abs. 2 Satz 1 Verf LSA vor, dass die unterschiedliche Finanzkraft der Kommunen auf Grund eines Gesetzes angemessen auszugleichen ist.

Die Umsetzung dieses Verfassungsauftrags erfolgt durch das Finanzausgleichsgesetz (FAG). Nach Maßgabe dieses Gesetzes werden den Kommunen Finanzmittel in Ergänzung ihrer eigenen Einnahmen zur Verfügung gestellt. Diese Finanzmittel nach dem Finanzausgleichsgesetz (Finanzausgleichsmasse) betrugen im Jahr 2024 2.095,5 Millionen Euro. Weitere Einnahmen der Kommunen sind insbesondere ihre Steuereinnahmen (Gewerbesteuer, Grundsteuern, Anteile an der Einkommensteuer und an der Umsatzsteuer) und die zweckgebundenen Zahlungen des Landes außerhalb des Finanzausgleichsgesetzes (z. B. für Investitionsförderprogramme, das Kinderförderungsgesetz und weitere Sozialleistungen).

Mit Artikel 3 des Haushaltsbegleitgesetzes vom 25. Februar 2025 (GVBl. LSA S. 374) wurde das Finanzausgleichsgesetz für die Jahre 2025 und 2026 geändert. Mit der Änderung des Finanzausgleichsgesetzes erhöht sich die Finanzausgleichsmasse im Haushaltsjahr 2025 um 39,8 Millionen Euro auf 2.135,3 Millionen Euro und im Haushaltsjahr 2026 um 40,6 Millionen Euro auf 2.136,1 Millionen Euro (vgl. LT-Drs. 8/4670).

Diese Masse teilt sich auf folgende Teilmassen auf:

 

2025

2026

Auftragskostenpauschale (§ 4 FAG)

   627.583.800 Euro

   645.828.200 Euro

Besondere Ergänzungszuweisungen (§§ 9 bis 11 FAG)

   192.355.200 Euro

   193.179.100 Euro

Schlüsselzuweisungen (§ 12 FAG)

1.071.760.000 Euro

1.066.206.700 Euro

Investitionspauschale (§ 16 FAG)

   160.000.000 Euro

   160.000.000 Euro

Zuweisungen für Investitionen an Kreisstraßen (§ 16a FAG)

     30.000.000 Euro

     30.000.000 Euro

Ausgleichsstock (§ 17 FAG)

     53.591.900 Euro

     40.872.700 Euro

 

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Zahlungen an die Kommunen außerhalb des Finanzausgleichsgesetzes

Der Haushaltsplan für die Jahre 2025 und 2026 sieht neben den Zuweisungen nach dem Finanzausgleichsgesetz auch zahlreiche weitere Zahlungen an die Kommunen außerhalb des Finanzausgleichsgesetzes vor. Die Zahlungen außerhalb des Finanzausgleichsgesetzes summieren sich im Haushaltsjahr 2025 insgesamt auf 2.088,1 Millionen Euro und im Haushaltsjahr 2026 insgesamt auf 2.140,9 Millionen Euro. Das entspricht im Jahr 2025 einem Anteil von rund 49 Prozent und im Jahr 2026 einem Anteil von rund 50 Prozent an den veranschlagten Gesamtzahlungen an die Kommunen von 4.223,4 Millionen Euro (2025) und 4.277,0 Millionen Euro (2026).

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Ausgleichsstock

Zur Milderung oder zum Ausgleich außergewöhnlicher Belastungen und Notlagen im Haushalt steht den Kommunen der Ausgleichsstock für die Gewährung von Bedarfszuweisungen und zinslosen rückzahlbaren Liquiditätshilfen mit einem Volumen von 53,6 Millionen Euro im Haushaltsjahr 2025 und 40,9 Millionen Euro im Haushaltsjahr 2026 zur Verfügung. Grundlage hierfür ist § 17 FAG in Verbindung mit dem Runderlass „Leistungen aus dem Ausgleichsstock nach § 17 des Finanzausgleichsgesetzes“ vom 6. Dezember 2022 (MBl. LSA 2022 S. 588).

Die elektronisch ausfüllbaren Antragsformulare sind per E-Mail unter der Adresse ausgleichsstock(at)sachsen-anhalt.de anzufordern. Im Betreff der E-Mail sind der Name der antragstellenden Kommune sowie die Art der begehrten Leistung (vergleiche Nrn. 2.1 bis 2.6 der VV Ausgleichsstock) anzugeben.

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