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Kommunaler Finanzausgleich

Pauschale Zuweisungen an die Kommunen nach dem Finanzausgleichsgesetz

Gemäß Artikel 88 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt (Verf LSA) sorgt das Land dafür, dass die Kommunen über Finanzmittel verfügen, die zur angemessenen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Des Weiteren schreibt Artikel 88 Abs. 2 Satz 1 Verf LSA vor, dass die unterschiedliche Finanzkraft der Kommunen auf Grund eines Gesetzes angemessen auszugleichen ist.

Die Umsetzung dieses Verfassungsauftrags erfolgt durch das Finanzausgleichsgesetz (FAG). Nach Maßgabe dieses Gesetzes werden den Kommunen Finanzmittel in Ergänzung ihrer eigenen Einnahmen zur Verfügung gestellt. Die beiden größten Einzelpositionen bei den eigenen Einnahmen der Kommunen sind ihre Steuereinnahmen (Gewerbesteuer, Grundsteuern, Anteile an der Einkommensteuer und an der Umsatzsteuer) und die zweckgebundenen Zahlungen des Landes außerhalb des Finanzausgleichsgesetzes (z. B. für Investitionsförderprogramme, das Kinderförderungsgesetz und weitere Sozialleistungen).

Diese beiden Einzelpositionen haben sich im Jahr 2022 auf rund 4,4 Mrd. Euro belaufen. Das entspricht rund 57 Prozent der Gesamteinnahmen bei den kommunalen Kernhaushalten von rund 7,7 Mrd. Euro. Die Finanzausgleichsmasse nach dem Finanzausgleichsgesetz betrug im Jahr 2022 1.735 Mio. Euro. Diese Zuweisungen entsprachen rund 22 Prozent der Gesamteinnahmen bei den kommunalen Kernhaushalten.

Der Landtag hat am 22. März 2023 eine Änderung des Finanzausgleichsgesetzes beschlossen, mit dem sich die Finanzausgleichsmasse für das Jahr 2023 um 110,8 Mio. Euro auf 1.845,8 Mio. Euro erhöht. Diese Masse teilt sich auf folgende Teilmassen auf:

Auftragskostenpauschale (§ 4 FAG) 477.827.600 Euro
Besondere Ergänzungszuweisungen (§§ 7, 9-11 FAG) 249.315.400 Euro
Schlüsselzuweisungen (§12 FAG) 878.682.100 Euro
Investitionspauschale (§ 16 FAG) 200.000.000 Euro
Ausgleichsstock (§ 17 FAG) 40.000.000 Euro

In Umsetzung des Koalitionsvertrages hat das Finanzministerium im Jahr 2022 ein Gutachten zur Überprüfung des horizontalen Finanzausgleichs ausgeschrieben, mit dem die Kriterien zur Verteilung der Schlüsselzuweisungen überprüft werden. Die Ergebnisse sollen im Frühjahr 2023 vorliegen und im Rahmen der Weiterentwicklung des Finanzausgleichsgesetzes ab dem Jahr 2024 umgesetzt werden. 

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Zahlungen an die Kommunen außerhalb des Finanzausgleichsgesetzes

Der Haushaltsplan für das Jahr 2023 sieht neben den Zuweisungen nach dem Finanzausgleichsgesetz in Höhe von 1.845,8 Mio. Euro auch zahlreiche weitere Zahlungen an die Kommunen außerhalb des Finanzausgleichsgesetzes vor (z. B. auch Zuweisungen für Investitionen an Kreisstraßen in Höhe von 30 Mio. Euro). Die Zahlungen außerhalb des Finanzausgleichsgesetzes summieren sich insgesamt auf 2.259,2 Mio. Euro und machen damit rund 55 Prozent der veranschlagten Gesamtzahlungen an die Kommunen von 4.105,0 Mio. Euro aus.

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Zusätzliche pauschale Zuweisungen zur Bewältigung der Corona-Pandemie

Über die Zuweisungen nach dem Finanzausgleichsgesetz hinaus hat das Land den Kommunen in den Jahren 2020 bis 2022 die folgenden pauschalen Leistungen zukommen lassen:

  • Ausgleich der erwarteten Mehrbelastungen der Landkreise und der kreisfreien Städte bei der Grundsicherung im Jahr 2020 in Höhe von 70 Mio. Euro
  • Ausgleich von Gewerbesteuerausfällen der Gemeinden im Jahr 2020 nach dem Gewerbesteuerausgleichsgesetz Sachsen-Anhalt in Höhe von 162 Mio. Euro (hälftig finanziert von Bund und Land)
  • Ausgleich von weiteren Einnahmeausfällen der Gemeinden im Jahr 2020 in Höhe von 38,7 Mio. Euro

  • Ausgleich von Gewerbesteuerausfällen und weiteren Steuerausfällen der Gemeinden im Jahr 2021 nach dem Gewerbesteuerausgleichsgesetz Sachsen-Anhalt in Höhe von 66 Mio. Euro

  • Kommunalpauschale an die Kommunen aufgrund von Preissteigerungen und Mehrausgaben aufgrund von Corona im Jahr 2022 nach dem Corona-Sondervermögensgesetz in Höhe von 45 Mio. Euro

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Ausgleichsstock

Zur Milderung oder zum Ausgleich außergewöhnlicher Belastungen und Notlagen im Haushalt steht den Kommunen der Ausgleichsstock für die Gewährung von Bedarfszuweisungen und zinslosen rückzahlbaren Liquiditätshilfen mit einem Volumen von jährlich 40 Millionen Euro zur Verfügung. Grundlage hierfür ist § 17 FAG in Verbindung mit dem Runderlass „Leistungen aus dem Ausgleichsstock nach § 17 des Finanzausgleichsgesetzes“ vom 6. Dezember 2022.

Mit diesem neuen Runderlass wurde der bisherige Runderlass aus dem Jahr 2018 grundlegend überarbeitet. Dabei wurden die bisherigen Regelungen deutlich verschlankt und adressatengerechter gestaltet. Die Kommunen des Landes Sachsen-Anhalt können so einfachere und schnellere Hilfen aus dem Ausgleichsstock erhalten. Durch eine Anknüpfung an das Haushaltskennzahlensystem des Ministeriums für Inneres und Sport wird auf den überwiegenden Teil der bisherigen Antragsvoraussetzungen verzichtet.

Im Hinblick auf die für Fehlbetragszuweisungen unerlässliche Haushaltskonsolidierung und zur Gleichbehandlung der Antragsteller wird lediglich auf Voraussetzungen aus Realsteuereinzahlungen, Hundesteuereinzahlungen und Auszahlungen für freiwillige Leistungen abgestellt. Dabei reicht es aus, wenn die aus diesen Voraussetzungen ergebenden finanziellen Auswirkungen in Summe erreicht werden. So kann die antragstellende Gemeinde im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltung flexibel auf die Gegebenheiten vor Ort eingehen und hierfür eigene Prioritäten zu setzen.

Die Neufassung des Runderlasses mit der Kurzbezeichnung „VV Ausgleichsstock“ ist zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten.

Die elektronisch ausfüllbaren Antragsformulare sind per E-Mail unter der Adresse ausgleichsstock(at)sachsen-anhalt.de anzufordern. Im Betreff der E-Mail sind der Name der antragstellenden Kommune sowie die Art der begehrten Leistung (vergleiche Nrn. 2.1 bis 2.6 der VV Ausgleichsstock) anzugeben.

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Dokumente

              LVG 23/10
              LVG 57/10
              LVG 10/13

Bei Fragen zu den nicht-barrierefreien Dokumenten können Sie sich wenden an: presse.mf(at)sachsen-anhalt.de.

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