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Kommunaler Finanzausgleich

Pauschale Zuweisungen an die Kommunen nach dem Finanzausgleichsgesetz

Gemäß Artikel 88 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt (Verf LSA) sorgt das Land dafür, dass die Kommunen über Finanzmittel verfügen, die zur angemessenen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Des Weiteren schreibt Artikel 88 Abs. 2 Satz 1 Verf LSA vor, dass die unterschiedliche Finanzkraft der Kommunen auf Grund eines Gesetzes angemessen auszugleichen ist.

Die Umsetzung dieses Verfassungsauftrags erfolgt durch das Finanzausgleichsgesetz (FAG). Nach Maßgabe dieses Gesetzes werden den Kommunen Finanzmittel in Ergänzung ihrer eigenen Einnahmen zur Verfügung gestellt. Diese Finanzmittel nach dem Finanzausgleichsgesetz (Finanzausgleichsmasse) betrugen im Jahr 2022 1.735 Mio. Euro. Das entspricht rund 22 Prozent der Gesamteinnahmen bei den kommunalen Kernhaushalten von rund 7,7 Mrd. Euro. Weitere Einnahmen der Kommunen sind insbesondere ihre Steuereinnahmen (Gewerbesteuer, Grundsteuern, Anteile an der Einkommensteuer und an der Umsatzsteuer) und die zweckgebundenen Zahlungen des Landes außerhalb des Finanzausgleichsgesetzes (z. B. für Investitionsförderprogramme, das Kinderförderungsgesetz und weitere Sozialleistungen).

Für das Jahr 2023 hat das Land die Finanzausgleichsmasse um 110,8 Mio. Euro auf 1.845,8 Mio. Euro erhöht.

Für die Jahre 2024 bis 2026 hat die Landesregierung den Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes beschlossen und zur Beratung in den Landtag eingebracht. Der Gesetzentwurf (LT-Drs. 8/3046 vom 29. August 2023) sieht eine Erhöhung der Finanzausgleichsmasse um 249,6 Mio. Euro auf 2.095,4 Mio. Euro vor. Von dem Erhöhungsbetrag entfallen 126,6 Mio. Euro auf die Landkreise, 87,8 Mio. Euro auf die kreisfreien Städte und 35,2 Mio. Euro auf die kreisangehörigen Gemeinden. Über diese Erhöhungen hinaus sollen den Landkreisen einmalig im Jahr 2024 zusätzlich 35 Mio. Euro zur Verfügung gestellt werden.

Ein weiterer Bestandteil des Gesetzentwurfs ist die Umsetzung des seit Frühjahr 2023 vorliegenden finanzwissenschaftlichen Gutachtens zum horizontalen Finanzausgleich. Mit der Umsetzung der Gutachterempfehlungen wird das Ziel verfolgt, die Verteilung der allgemeinen Zuweisungen (Schlüsselzuweisungen) auf die einzelnen Kommunen bedarfsgerechter vorzunehmen und finanzschwache Kommunen zu stärken.

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Zahlungen an die Kommunen außerhalb des Finanzausgleichsgesetzes

Der Haushaltsplan für das Jahr 2023 sieht neben den Zuweisungen nach dem Finanzausgleichsgesetz in Höhe von 1.845,8 Mio. Euro auch zahlreiche weitere Zahlungen an die Kommunen außerhalb des Finanzausgleichsgesetzes vor (z. B. auch Zuweisungen für Investitionen an Kreisstraßen in Höhe von 30 Mio. Euro). Die Zahlungen außerhalb des Finanzausgleichsgesetzes summieren sich insgesamt auf 2.259,2 Mio. Euro und machen damit rund 55 Prozent der veranschlagten Gesamtzahlungen an die Kommunen von 4.105,0 Mio. Euro aus.

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Ausgleichsstock

Zur Milderung oder zum Ausgleich außergewöhnlicher Belastungen und Notlagen im Haushalt steht den Kommunen der Ausgleichsstock für die Gewährung von Bedarfszuweisungen und zinslosen rückzahlbaren Liquiditätshilfen mit einem Volumen von jährlich 40 Millionen Euro zur Verfügung. Grundlage hierfür ist § 17 FAG in Verbindung mit dem Runderlass „Leistungen aus dem Ausgleichsstock nach § 17 des Finanzausgleichsgesetzes“ vom 6. Dezember 2022.

Mit diesem neuen Runderlass wurde der bisherige Runderlass aus dem Jahr 2018 grundlegend überarbeitet. Dabei wurden die bisherigen Regelungen deutlich verschlankt und adressatengerechter gestaltet. Die Kommunen des Landes Sachsen-Anhalt können so einfachere und schnellere Hilfen aus dem Ausgleichsstock erhalten. Durch eine Anknüpfung an das Haushaltskennzahlensystem des Ministeriums für Inneres und Sport wird auf den überwiegenden Teil der bisherigen Antragsvoraussetzungen verzichtet.

Im Hinblick auf die für Fehlbetragszuweisungen unerlässliche Haushaltskonsolidierung und zur Gleichbehandlung der Antragsteller wird lediglich auf Voraussetzungen aus Realsteuereinzahlungen, Hundesteuereinzahlungen und Auszahlungen für freiwillige Leistungen abgestellt. Dabei reicht es aus, wenn die aus diesen Voraussetzungen ergebenden finanziellen Auswirkungen in Summe erreicht werden. So kann die antragstellende Gemeinde im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltung flexibel auf die Gegebenheiten vor Ort eingehen und hierfür eigene Prioritäten zu setzen.

Die Neufassung des Runderlasses mit der Kurzbezeichnung „VV Ausgleichsstock“ ist zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten.

Die elektronisch ausfüllbaren Antragsformulare sind per E-Mail unter der Adresse ausgleichsstock(at)sachsen-anhalt.de anzufordern. Im Betreff der E-Mail sind der Name der antragstellenden Kommune sowie die Art der begehrten Leistung (vergleiche Nrn. 2.1 bis 2.6 der VV Ausgleichsstock) anzugeben.

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Dokumente

              LVG 23/10
              LVG 57/10
              LVG 10/13

Bei Fragen zu den nicht-barrierefreien Dokumenten können Sie sich wenden an: presse.mf(at)sachsen-anhalt.de.

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