Kommunaler Finanzausgleich
Pauschale Zuweisungen an die Kommunen nach dem Finanzausgleichsgesetz
Gemäß Artikel 88 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt (Verf LSA) sorgt das Land dafür, dass die Kommunen über Finanzmittel verfügen, die zur angemessenen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Des Weiteren schreibt Artikel 88 Abs. 2 Satz 1 Verf LSA vor, dass die unterschiedliche Finanzkraft der Kommunen auf Grund eines Gesetzes angemessen auszugleichen ist.
Die Umsetzung dieses Verfassungsauftrags erfolgt durch das Finanzausgleichsgesetz (FAG). Nach Maßgabe dieses Gesetzes werden den Kommunen Finanzmittel in Ergänzung ihrer eigenen Einnahmen zur Verfügung gestellt. Diese Finanzmittel nach dem Finanzausgleichsgesetz (Finanzausgleichsmasse) betrugen im Jahr 2023 1.845,8 Millionen Euro. Weitere Einnahmen der Kommunen sind insbesondere ihre Steuereinnahmen (Gewerbesteuer, Grundsteuern, Anteile an der Einkommensteuer und an der Umsatzsteuer) und die zweckgebundenen Zahlungen des Landes außerhalb des Finanzausgleichsgesetzes (z. B. für Investitionsförderprogramme, das Kinderförderungsgesetz und weitere Sozialleistungen).
Für die Jahre 2024 bis 2026 hat der Landtag am 13. Dezember 2023 das Fünfte Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes beschlossen, mit dem sich die Finanzausgleichsmasse um 249,7 Millionen Euro auf jeweils 2.095,5 Millionen Euro erhöht (LT-Drs. 8/3407). Diese Masse teilt sich auf folgende Teilmassen auf:
Auftragskostenpauschale (§ 4 FAG) | 609.891.100 Euro |
Besondere Ergänzungszuweisungen (§§ 9 bis 11 FAG) | 194.162.300 Euro |
Schlüsselzuweisungen (§ 12 FAG) | 1.061.445.800 Euro |
Investitionspauschale (§ 16 FAG) | 160.000.000 Euro |
Zuweisungen für Investitionen an Kreisstraßen (§ 16a FAG) | 30.000.000 Euro |
Ausgleichsstock (§ 17 FAG) | 40.000.000 Euro |
Von dem Erhöhungsbetrag entfallen 126,6 Millionen Euro auf die Landkreise, 87,9 Millionen Euro auf die kreisfreien Städte und 35,2 Millionen Euro auf die kreisangehörigen Gemeinden. Über diese Erhöhungen hinaus werden den Landkreisen einmalig im Jahr 2024 zusätzlich 35 Millionen Euro zur Verfügung gestellt.
Ein weiterer Bestandteil des Änderungsgesetzes ist die Umsetzung des seit Frühjahr 2023 vorliegenden finanzwissenschaftlichen Gutachtens zum horizontalen Finanzausgleich. Mit der Umsetzung der Gutachterempfehlungen wird das Ziel verfolgt, die Verteilung der allgemeinen Zuweisungen (Schlüsselzuweisungen) auf die einzelnen Kommunen bedarfsgerechter vorzunehmen und finanzschwache Kommunen zu stärken.
Zahlungen an die Kommunen außerhalb des Finanzausgleichsgesetzes
Der Haushaltsplan für das Jahr 2024 sieht neben den Zuweisungen nach dem Finanzausgleichsgesetz in Höhe von 2.095,5 Millionen Euro auch zahlreiche weitere Zahlungen an die Kommunen außerhalb des Finanzausgleichsgesetzes vor. Die Zahlungen außerhalb des Finanzausgleichsgesetzes summieren sich insgesamt auf 2.273,9 Millionen Euro und machen damit rund 52 Prozent der veranschlagten Gesamtzahlungen an die Kommunen von 4.369,4 Millionen Euro aus.
Ausgleichsstock
Zur Milderung oder zum Ausgleich außergewöhnlicher Belastungen und Notlagen im Haushalt steht den Kommunen der Ausgleichsstock für die Gewährung von Bedarfszuweisungen und zinslosen rückzahlbaren Liquiditätshilfen mit einem Volumen von jährlich 40 Millionen Euro zur Verfügung. Grundlage hierfür ist § 17 FAG in Verbindung mit dem Runderlass „Leistungen aus dem Ausgleichsstock nach § 17 des Finanzausgleichsgesetzes“ vom 6. Dezember 2022.
Mit diesem Runderlass wurde der Runderlass aus dem Jahr 2018 grundlegend überarbeitet. Dabei wurden die bisherigen Regelungen deutlich verschlankt und adressatengerechter gestaltet. Die Kommunen des Landes Sachsen-Anhalt können so einfachere und schnellere Hilfen aus dem Ausgleichsstock erhalten. Durch eine Anknüpfung an das Haushaltskennzahlensystem des Ministeriums für Inneres und Sport wird auf den überwiegenden Teil der bisherigen Antragsvoraussetzungen verzichtet.
Im Hinblick auf die für Fehlbetragszuweisungen unerlässliche Haushaltskonsolidierung und zur Gleichbehandlung der Antragsteller wird lediglich auf Voraussetzungen aus Realsteuereinzahlungen, Hundesteuereinzahlungen und Auszahlungen für freiwillige Leistungen abgestellt. Dabei reicht es aus, wenn die aus diesen Voraussetzungen ergebenden finanziellen Auswirkungen in Summe erreicht werden. So kann die antragstellende Gemeinde im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltung flexibel auf die Gegebenheiten vor Ort eingehen und hierfür eigene Prioritäten zu setzen.
Der Runderlasses mit der Kurzbezeichnung „VV Ausgleichsstock“ ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten.
Die elektronisch ausfüllbaren Antragsformulare sind per E-Mail unter der Adresse ausgleichsstock(at)sachsen-anhalt.de anzufordern. Im Betreff der E-Mail sind der Name der antragstellenden Kommune sowie die Art der begehrten Leistung (vergleiche Nrn. 2.1 bis 2.6 der VV Ausgleichsstock) anzugeben.
Dokumente
- Aktuelle Fassung des Finanzausgleichsgesetzes für das Jahr 2024 (gültig ab 1. Januar 2024) (nicht barrierefrei)
- Übersicht über das Finanzausgleichsgesetz 2024 (nicht barrierefrei)
- Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes in der LT-Drs. 8/3046 vom 29. August 2023 (FAG 2024-2026) (nicht barrierefrei)
- Übersicht zu den Zahlungen des Landes an den kommunalen Bereich nach dem Haushaltsplan für das Jahr 2024 (nicht barrierefrei)
- Gutachten zur Überprüfung des horizontalen Finanzausgleichs in Sachsen-Anhalt, Mai 2023 (Prof. Dr. Thomas Lenk, Dr. Tim Starke, Dr. Mario Hesse)
- RdErl. des MF vom 6. Dezember 2022 - Zuweisungen aus dem Ausgleichsstock nach § 17 des Finanzausgleichsgesetzes, MBl. LSA 2022, S. 588
> Lesefassung der VV Ausgleichsstock mit nichtamtlichem Inhaltsverzeichnis
> Lesefassung der Anlage zur VV Ausgleichsstock
- RdErl. des MF vom 4. Juni 2024 - Bedarfszuweisungen zur Vermeidung einer besonderen Härte bei der Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes 2024 (FAG-Ausgleichszahlung 2024) (PDF-Dokument, nicht barrierefrei)
- RdErl. des MF vom 30. Juli 2024 - Erste Änderung des RdErl. FAG-Ausgleichszahlung 2024 (PDF-Dokument, nicht barrierefrei)
- Antrag auf eine Bedarfszuweisung nach dem RdErl. FAG-Ausgleichszahlungen 2024 (ausfüllbares PDF-Dokument )
- Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt zum Finanzausgleichsgesetz
Bei Fragen zu den nicht-barrierefreien Dokumenten können Sie sich wenden an: presse.mf(at)sachsen-anhalt.de.