Zuwendungsbau
Unter Zuwendungsbau versteht man Baumaßnahmen, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden. Bei Zuwendungsbaumaßnahmen berät und prüft die Staatshochbauverwaltung im Auftrag und für die Zuwendungsgeber die Wirtschaftlichkeit der Planung und deren spätere Ausführung entsprechend den Förderbestimmungen der Zuwendungsgeber.
Anspruchsberechtigt sind Kommunen, öffentliche und private Institutionen, Projektträger aus Wirtschaft und Gesellschaft und ähnliche Organisationen. Zuwendungsgeber können die Europäische Union, der Bund oder das Land selbst sein.
Die gesetzliche Grundlage für die Gewährung einer Zuwendung ist in der Landes- (LHO) beziehungsweise der Bundeshaushaltsordnung (BHO) enthalten. Im Paragrafen 23 LHO/BHO wird unter anderem der Begriff der Zuwendung erläutert. Im Paragrafen 44 LHO/BHO ist der Ablauf einer Zuwendungsmaßnahme beschrieben. Hier werden insbesondere die Bewilligungsvoraussetzungen, Finanzierungsarten, Bewilligungsverfahren, Überwachung der Zuwendung und Nachweis der Verwendung geregelt. Die staatliche Bauverwaltung ist bei Zuwendungen für Baumaßnahmen von Dritten gemäß den Verwaltungsvorschriften zu Paragraf 44 Landeshaushaltsordnung beziehungsweise Paragrafen 44 BHO und den baufachlichen Ergänzungsbestimmungen (ZBau) beteiligt, um die Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit dieser Bauten – wenn sie mit öffentlichen Mitteln gefördert werden – zu prüfen und umzusetzen.