Grundsteuer ab 01.01.2025
- Grundsteuerbescheide der Kommunen
- Prüfschema Grundsteuer
- Kontakt
- Informationen zur Grundsteuer 2025
- Warum wurde die Grundsteuer reformiert?
- Wie wird die neue Grundsteuer berechnet?
- Fragen und Einwände
- Information bei Eigentumswechsel
- Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid/Grundsteuermessbescheid wurde bereits eingelegt
- Warum ändert sich die Höhe der Grundsteuer?
- Was geschieht mit den Einnahmen aus der Grundsteuer?
- Downloads
In den kommenden Wochen werden die Städte und Gemeinden (Kommunen) – soweit nicht schon geschehen – die kommunalen Hebesätze für die Grundsteuer festsetzen. Danach versendet die zuständige Kommune, in deren Zuständigkeit sich ein Grundstück befindet, den Grundsteuerbescheid. Die ausgewiesene Grundsteuer ist an diese Kommune zu zahlen.
Die Grundlagen für die festgesetzte Grundsteuer ergeben sich aus dem Bescheid zur Feststellung des Grundsteuerwerts und aus dem darauf aufbauenden Bescheid über die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags auf den 01.01.2025. Diese Bescheide wurden durch das zuständige Finanzamt erlassen und sind Ihnen bereits vor einiger Zeit (seit Oktober 2022) zugegangen.
Die Grundsteuer basierte bisher auf den von den Finanzämtern festgestellten Einheitswerten. Mit Wirkung vom 01.01.2025 werden diese von den neuen Grundsteuerwerten abgelöst.
Sollten Grundstückseigentümer Zweifel an der Richtigkeit des Ihnen vorliegenden Grundsteuerbescheids haben, wird empfohlen dem angefügten Prüfschema zu folgen.
Kontakt
Sofern erforderlich, nehmen Sie bitte auf elektronischem Weg Kontakt mit der Bewertungsstelle Ihres Finanzamtes auf.
Hierzu nutzen Sie bitte ELSTER mit einer "sonstigen Nachricht oder Grundsteueränderungsanzeige" (mit Registrierung).
Oder Sie nutzen das ELSTER - Kontaktformular für steuerliche Fragen (keine Registrierung notwendig).
Wichtig:
• Angabe Aktenzeichen
• Beschreibung Fehler
• Telefonnummer und/oder E-Mail-Adresse für Rückfragen
Informationen zur Grundsteuer 2025
Sie haben den Bescheid über Ihre neu festgesetzte Grundsteuer erhalten bzw. erhalten diesen in Kürze. Mit den folgenden Hinweisen möchten wir Sie hierzu näher informieren.
Informationen zur Grundsteuer 2025 als PDF-Dokument herunterladen.
Warum wurde die Grundsteuer reformiert?
Mit Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10.04.2018 wurde die bisherige Rechtslage zur Berechnung der Grundsteuer mit dem Grundgesetz für unvereinbar erklärt. Infolgedessen musste der Bundesgesetzgeber die Bewertung des Grundbesitzes für Grundsteuerzwecke ab dem Jahr 2025 neu regeln.
Wie wird die neue Grundsteuer berechnet?
Die Finanzämter hatten in Sachsen-Anhalt im Zuge der Reform mehr als eine Million neue Grundsteuerwerte zu ermitteln. Aus diesen Werten und den bundesgesetzlichen Steuermesszahlen werden die Grundsteuermessbeträge im Rahmen der Grundsteuermessbescheide errechnet. Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheide werden vom jeweils zuständigen Finanzamt erlassen. Der im Messbescheid ausgewiesene Messbetrag ist für die Ermittlung der Grundsteuer für die Gemeinden verbindlich (Grundlagenbescheid). Sie wenden in einem letzten Schritt auf den Grundsteuermessbetrag ihre Hebesätze an, um die endgültige Grundsteuer zu berechnen. Die Hebesätze gelten jeweils für alle Steuerzahler einer Kommune einheitlich und werden für die neue Grundsteuer ab 2025 neu festgelegt.
Fragen und Einwände
Bei Fragen zur Bewertung der Grundstücke (Grundsteuerwert) durch das Finanzamt wenden Sie sich bitte schriftlich an das für Ihr Grundstück zuständige Finanzamt. Die Kontaktdaten finden Sie auf dem Grundsteuerwert- oder Grundsteuermessbescheid oder im Internet unter https://finanzamt.sachsen-anhalt.de.
Bei Fragen zum Hebesatz oder der Höhe der Grundsteuerzahllast wenden Sie sich bitte über die auf dem Grundsteuerbescheid angegebenen Kontaktdaten an die zuständige Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung der jeweiligen Kommune.
Sollten Sie begründete Einwände gegen die festgesetzte Grundsteuer haben, stehen Ihnen folgende Möglichkeiten offen:
- Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid
Innerhalb von 1 Monat nach Bekanntgabe des Grundsteuerbescheids können Sie gegen diesen Bescheid bei der Kommune Widerspruch erheben. Ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid ist allerdings nur bei allgemeinen Fehlern wie z.B. Doppelveranlagungen oder bei Zweifeln am zugrundeliegenden Hebesatz sinnvoll.
- Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid und/oder den Grundsteuermessbescheid
Dem Grundsteuerbescheid der jeweiligen Kommune liegen der Grundsteuerwert- und der Grundsteuermessbescheid zugrunde. Korrekturen dieser Bescheide kann nur das zuständige Finanzamt veranlassen. Innerhalb einer Einspruchsfrist von einem Monat nach Bekanntgabe dieser Bescheide können Sie bei dem zuständigen Finanzamt Einspruch einlegen.
Bitte beachten Sie hier die Einhaltung der Frist zur Einlegung eines Einspruchs, da andernfalls der Einspruch als unzulässig verworfen werden muss. Da der Großteil der Bescheide durch das Finanzamt bereits vor einiger Zeit beginnend ab Oktober 2022 ergangen ist, dürfte die Frist in der Regel schon abgelaufen sein.
Auch nach Ablauf der Frist von 1 Monat kann eine Korrektur des Grundsteuerwertes und des Grundsteuermessbetrages in Betracht kommen. Dies setzt aber voraus, dass sich durch die für notwendig erachtete Korrektur eine Wertdifferenz von 15.000 Euro im Vergleich zum bisher festgestellten Grundsteuerwert ergibt. Diese gesetzlich vorgeschriebene Wertdifferenz wird vermutlich in den wenigsten Fällen erreicht werden. Eine Richtigstellung ist daher in der Regel erst zum nächsten Hauptfeststellungszeitpunkt möglich.
Information bei Eigentumswechsel
Bei einer Grundstücksübertragung (z.B. durch Veräußerung oder Erbanfall) erfolgt eine sogenannte Zurechnungsfortschreibung auf den neuen Eigentümer mit Wirkung zum 1. Januar des Jahres, das auf das Jahr des Eigentumsübergangs folgt.
In einigen Fällen ist die Zurechnungsfortschreibung noch nicht abgeschlossen. In diesen Fällen wird die Kommune den Grundsteuerbescheid an den vorherigen Eigentümer adressieren. Nach erfolgter Fortschreibung wird die Kommune einen korrigierten Grundsteuerbescheid erlassen.
Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid/Grundsteuermessbescheid wurde bereits eingelegt
Haben Sie bereits gegen Ihren Grundsteuerwertbescheid und/oder den Grundsteuermessbescheid Einspruch eingelegt, ist ein zusätzlicher Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid der Kommune nicht notwendig. Bitte warten Sie die Erledigung Ihres Einspruchs durch das Finanzamt ab. Aufgrund des derzeitigen Fallaufkommens kommt es bundesweit, so auch in Sachsen-Anhalt, zu längeren Bearbeitungszeiten.
Bitte beachten Sie: Der Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid und/oder den Grundsteuermessbescheid verhindert nicht die Fälligkeit der Grundsteuer, es sei denn, es wurde bereits die Aussetzung der Vollziehung beantragt und gewährt. Sofern sich aufgrund Ihres Einspruchs eine Änderung zu Ihren Gunsten ergibt, werden Ihnen die zu viel gezahlten Beträge erstattet.
Warum ändert sich die Höhe der Grundsteuer?
Die Höhe der Grundsteuer im Einzelfall ab 2025 hängt in erster Linie von der Wertentwicklung des betreffenden Grundbesitzes im Vergleich zum übrigen Grundbesitz innerhalb der Gemeinde ab. Ziel des Urteils des Bundesverfassungsgerichts war es, die Grundsteuerlast gerechter auf die verschiedenen Grundstücke zu verteilen. Verschiedene Faktoren wie z.B. Grundstückslage, Gebäudealter, mögliche Modernisierungsmaßnahmen oder die Höhe der Mietniveaustufe in der betreffenden Gemeinde beeinflussen die Wertermittlung. Die Neufestlegung der Hebesätze durch die Kommunen muss erfolgen, weil die Hebesätze zum 31.12.2024 auslaufen und sich durch die Reform die Grundsteuermessbeträge verändert haben.
Was geschieht mit den Einnahmen aus der Grundsteuer?
Die Einnahmen aus der Grundsteuer bleiben vollständig vor Ort und können von den Städten und Gemeinden flexibel eingesetzt werden. Mit der Grundsteuer werden Schulen, Kitas, Straßen und Spielplätze gebaut oder örtliche Kultur- und Sportangebote finanziert. Jeder Euro wird sozusagen direkt vor der Haustür ausgegeben.
Downloads
- Prüfschema zur Grundsteuer 2025 (PDF-Dokument)
- Informationen zur neuen Grundsteuer 2025 (PDF-Dokument)