Sachsen-Anhalts Kabinett hat den Entwurf für den Nachtragshaushalt 2023 beschlossen. Der Nachtragshaushalt soll die Finanzierung des Sondervermögens Corona auf eine neue gesetzliche Grundlage stellen. Das Land schafft damit vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts (zum zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2021 des Bundes) Rechtssicherheit für die Fortsetzung der Pandemiefolgenbekämpfung. Um die Ausgaben des Corona-Sondervermögens dieses Jahres in Höhe von 150 Millionen Euro finanzieren zu können, wird unter Nutzung der Ausnahmeregelung in der Schuldenbremse für Notlagen eine neue Kreditermächtigung geschaffen.
Der Gesetzentwurf wird in der Dezembersitzung des Landtags eingebracht, um dem Landtag die Möglichkeit zu geben, noch in diesem Haushaltsjahr 2023 darüber in zweiter Lesung zu entscheiden. Voraussetzung ist, dass vom Landtag – im Einklang mit den Regeln der Schuldenbremse – für das Jahr 2023 eine Notlage feststellt wird.
Finanzminister Michael Richter: „Mit dem Nachtragshaushalt schaffen wir eine verfassungsrechtlich tragfähige Grundlage für das Sondervermögen und geben eine klare Antwort: Der Maßnahmenkatalog des Sondervermögens kann weiter umgesetzt werden. Wichtig ist auch, dass die Gesamtverschuldung unseres Landes hierdurch nicht erhöht wird. Zwar wird 2023 eine neue Kreditermächtigung geschaffen, da die Ausgaben im Sondervermögen nun nicht mehr aus kreditfinanzierten Rücklagen gedeckt werden dürfen. Im Gegenzug werden aber diese Rücklagen aufgelöst und zur Tilgung des Notlagenkredits, der bei Errichtung des Sondervermögens Corona im Jahr 2021 aufgenommen wurde, verwendet.“
Das Bundesverfassungsgericht hatte das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021 des Bundes für verfassungswidrig und nichtig erklärt. Eine eingehende Prüfung des Urteils durch das Ministerium der Finanzen des Landes hat gezeigt, dass sich Konsequenzen für die Finanzierung des Sondervermögens Corona ergeben und diese auf eine neue gesetzliche Grundlage gestellt werden muss.
Hintergrund:
Das Bundesverfassungsgericht hatte das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021 des Bundes unter anderem deswegen für verfassungswidrig und nichtig erklärt, weil der Grundsatz der Jährlichkeit verletzt worden ist. Er gebietet, dass Notlagenkredite in einem Haushaltsjahr nur in der Höhe der notlagenbezogenen Ausgaben desselben Haushaltsjahres aufgenommen werden dürfen. Die zeitliche Entkopplung von Kreditaufnahme und tatsächlicher Ausgabenleistung ist nicht zulässig.
Auch das Corona-Sondervermögen Sachsen-Anhalt wird mit Krediten finanziert, die im Jahr 2021 in Höhe von 1,997 Milliarden Euro aufgenommen und in einer Rücklage angespart wurden. In diesem Punkt entspricht die Finanzierung des Corona-Sondervermögens Sachsen-Anhalt nicht den Maßstäben des Urteils und muss auf eine neue gesetzliche Grundlage gestellt werden.
Das Instrument der Sondervermögen ist vom Bundesverfassungsgericht aber nicht grundsätzlich für verfassungswidrig erklärt worden.