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Nochmalige Verlängerung der steuerlichen Corona-Hilfsmaßnahmen

Da die Corona-Pandemie weiterhin erhebliche wirtschaftliche Einschränkungen zur Folge hat, haben sich die Finanzministerinnen und Finanzminister von Bund und Ländern nochmals auf eine Verlängerung der seit dem 19. März 2020 geltenden steuerlichen Erleichterungen verständigt und mit Schreiben des BMF vom 31.01.2022 veröffentlicht. Betroffen sind die bestehenden Regelungen zur zinslosen Stundung von Steuerforderungen und zum Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen einschließlich des Verzichts auf Säumniszuschläge. Sachsen-Anhalts Finanzminister Michael Richter hat die Finanzämter angewiesen, entsprechend der neuen Regelungen zu verfahren.

Von den steuerlichen Hilfsmaßnahmen können Unternehmen sowie Bürgerinnen und Bürger Gebrauch machen, die von den wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffen sind.

Nunmehr können beim Finanzamt noch bis zum 31.03.2022 Anträge auf Stundung der bis zum 31.03.2022 fällig werdenden Steuern gestellt werden. Ausgenommen hiervon sind lediglich die Lohnsteuer und andere Steuerabzugsbeträge. Die Stundungen erfolgen in der Regel zinsfrei. Ohne die Vereinbarung einer Ratenzahlung werden sie längstens bis zum 30.06.2022 gewährt, darüber hinaus nur gegen Ratenzahlung in angemessener Höhe und längstens bis zum 30.09.2022.

Bei nachweislich unmittelbar betroffenen Steuerpflichtigen sollen die Finanzämter außerdem noch bis zum 30.06.2022 von Vollstreckungsmaßnahmen hinsichtlich der bis zum 31.03.2022 fällig werdenden Steuern absehen und in diesem Falle auch die insoweit auf die rückständigen Steuern verwirkten Säumniszuschläge erlassen. Bei Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung ist ein verlängerter Vollstreckungsaufschub möglich – nunmehr befristet bis längstens zum 30.09.2022. Dies gilt ebenso nur für Steuern, die bis zum 31.03.2022 fällig geworden sind.

Außerdem können Betroffene noch bis zum 30.06.2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse die Anpassung ihrer Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer für die Jahre 2021 und 2022 im vereinfachten Verfahren beantragen.

Für die Anträge kann weiterhin das auf der Internetseite des Finanzministeriums bereit gestellte Antragsformular genutzt werden. Es kann dort unter „Anträge (Vordrucke)“ heruntergeladen und direkt am PC ausgefüllt werden. Aber auch freiformulierte Anträge bleiben weiterhin möglich. Die Anträge können dem jeweils zuständigen Finanzamt übersandt werden.

Betroffene wenden sich bei Fragen zu konkreten steuerlichen Hilfsmaßnahmen bitte direkt an ihr zuständiges Finanzamt. Für etwaige Anträge auf Stundung oder Erlass der Gewerbesteuer bleibt jedoch weiterhin die jeweilige Gemeinde zuständig.