Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat mit Urteil vom 21. August 2024 (Az. 9 A 163/22 MD) entschieden, dass keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Finanzausgleichsgesetzes 2021 bestehen. Der Salzlandkreis hatte gegen den Festsetzungsbescheid des Statistischen Landesamtes geklagt, mit dem die Schlüsselzuweisungen für das Jahr 2021 nach dem Finanzausgleichsgesetz festgesetzt worden sind.
Das Verwaltungsgericht führt in den Urteilsgründen aus, dass die Regelungen des Finanzausgleichsgesetzes 2021 verfassungskonform sind. Dies betrifft sowohl die Höhe der Finanzausgleichsmasse insgesamt als auch die Verteilung der Schlüsselzuweisungen auf die kommunalen Gruppen. Auch geht das Gericht nicht von einer Verletzung der finanziellen Mindestausstattung des Salzlandkreises aus. Einer Vorlage an das Landesverfassungsgericht bedurfte es daher nicht. Die Klage des Salzlandkreises wurde somit abgewiesen.
Mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 6. November 2024 (Az. 4 L 124/24) wurde das Urteil des Verwaltungsgerichts nunmehr rechtskräftig, da der Salzlandkreis seinen Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgenommen hat.
Finanzminister Michael Richter: „Das Land hat dafür zu sorgen, dass die Kommunen über Finanzmittel verfügen, die zur angemessenen Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat nunmehr bestätigt, dass das Land dieser Verpflichtung im Jahr 2021 auch nachkommen ist.“
Hintergrund:
Gemäß Artikel 88 Abs. 1 der Landesverfassung sorgt das Land dafür, dass die Kommunen über Finanzmittel verfügen, die zur angemessenen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Des Weiteren schreibt Artikel 88 Abs. 2 Satz 1 der Landesverfassung vor, dass die unterschiedliche Finanzkraft der Kommunen auf Grund eines Gesetzes angemessen auszugleichen ist. Die Umsetzung dieses Verfassungsauftrags erfolgt durch das Finanzausgleichsgesetz. Nach Maßgabe dieses Gesetzes werden den Kommunen Finanzmittel in Ergänzung ihrer eigenen Einnahmen zur Erfüllung ihrer eigenen und übertragenen Aufgaben zur Verfügung gestellt.
Im Finanzausgleichsgesetz 2021 betrug die Finanzausgleichsmasse 1.628 Mio. Euro. Seitdem ist das Finanzausgleichsgesetz dreimal geändert worden. Im aktuellen Finanzausgleichsgesetz beträgt die Finanzausgleichsmasse 2.095 Mio. Euro. Ein Gesetzentwurf zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes für die Jahre 2025 und 2026 wird aktuell im Landtag beraten.