Wer seine Einkommenssteuer im Voraus bezahlt, wie etwa Selbstständige oder Gewerbetreibende, bekommt in den nächsten Tagen Post vom Finanzamt. Hintergrund ist die im September bevorstehende Auszahlung der Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 Euro.
Anspruchsberechtigt sind zunächst alle unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen. Dazu zählen:
- Personen mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit sowie
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Arbeitslohn aus einem gegenwärtigen Dienstverhältnis beziehen und in die Steuerklassen I bis V eingereiht sind oder als geringfügig Beschäftigte pauschal besteuert werden.
Nicht anspruchsberechtigt sind nach den Vorgaben der Bundesregierung Bürgerinnen und Bürger, die ausschließlich andere Einkünfte - wie beispielsweise Renten oder Versorgungsbezüge - erhalten.
Für Selbständige gilt: Die Finanzämter verrechnen die EPP einmalig mit der Einkommensteuer-Vorauszahlung für das dritte Quartal zum 10. September 2022. Dazu versenden die Finanzämter jetzt neue Bescheide über die Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen. Ein Antrag ist nicht erforderlich.
Sofern die Einkommensteuer-Vorauszahlung weniger als 300 Euro beträgt, erfolgt eine Herabsetzung auf 0 Euro. Das Finanzamt berücksichtigt den restlichen Betrag dann bei der Festsetzung der Einkommensteuer für 2022.
Wer neben seiner Selbstständigkeit angestellt ist, bekommt die Pauschale nur vom Arbeitgeber ausbezahlt.
Die EPP ist bei Anspruchsberechtigten mit Gewinneinkünften steuerpflichtig. Sie ist bei der Festsetzung der Einkommensteuer für 2022 als Leistung bei den sonstigen Einkünften zu besteuern. Eine Freigrenze besteht nicht.
Für Arbeitnehmer gilt: Die EPP wird ihnen mit dem Entgelt für September vom Arbeitgeber ausgezahlt, wenn sie am 1. September 2022 in einem Dienstverhältnis stehen. Ein Antrag ist nicht erforderlich.
Wer am 1. September 2022 nicht in einem Dienstverhältnis steht, aber mindestens an einem Tag in 2022 als Arbeitnehmer tätig war, erhält die EPP erst, wenn er für das Jahr 2022 eine Einkommensteuererklärung bei seinem zuständigen Finanzamt einreicht.
Die EPP unterliegt dem Lohnsteuerabzug. Der Arbeitgeber zahlt die EPP also gekürzt um den individuellen Lohnsteuerabzug aus. Die EPP ist jedoch keine beitragspflichtige Einnahme in der Sozialversicherung.
Zusammenveranlagung
Bei einer Zusammenveranlagung von Ehegatten kann jeder eine EPP erhalten. Bei Arbeitnehmern erfolgt dann eine Auszahlung über den Arbeitgeber und bei Selbstständigen über die Einkommensteuer-Vorauszahlung.
Fragen und Antworten
Die Finanzverwaltung hat ausführliche FAQ zur EPP erarbeitet. Sie beantworten unter anderem Fragen zur Anspruchsberechtigung, Festsetzung, Auszahlung und Steuerpflicht. Die FAQ sind auf der Internetseite des Finanzministeriums zu finden: https://lsaurl.de/Energiepreispauschale
Hintergrund:
Mit Blick auf die Folgen der Corona-Pandemie und des russischen Kriegs gegen die Ukraine hatten Bund und Länder Maßnahmen beschlossen, um Bürgerinnen und Bürger finanziell zu entlasten. Die EPP ist eine dieser Maßnahmen. Das Ziel ist, auf diesem Weg diejenigen zu unterstützen, die wegen ihrer Arbeit typischerweise Fahrtkosten haben und die aufgrund der aktuellen Energiepreisentwicklung diesbezüglich belastet sind.