Finanzminister Richter hat die Landesregierung in ihrer heutigen Sitzung über die Neufassung des Ausgleichsstockerlasses informiert. Die Neufassung wird am 1. Januar 2023 nach ihrer Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt in Kraft treten.
In Umsetzung eines Auftrags aus dem Koalitionsvertrag wurde der bisherige Erlass aus dem Jahr 2018 neustrukturiert und grundlegend überarbeitet. Dabei wurden die bisherigen Regelungen deutlich verschlankt und adressatengerechter gestaltet. Kommunen können so einfachere und schnellere Hilfen aus dem Ausgleichsstock erhalten.
Finanzminister Michael Richter: „Mit der ab 2023 geltenden Neufassung werden die bisherigen Regelungen vereinfacht und so für die Kommunen viel besser handhabbar. Die Anforderungen bei Fehlbetragszuweisungen werden deutlich reduziert. Durch eine Anknüpfung an das Haushaltskennzahlensystem des Ministeriums für Inneres und Sport kann auf den überwiegenden Teil der bisherigen Antragsvoraussetzungen verzichtet werden. Mit weiteren neuen Regelungen, wie den Verzicht auf die Notwendigkeit eines Haushaltsausgleichs, wurde auch eine Lösung für die besonders bedürftigen Gemeinden gefunden, deren Fehlbeträge bis zu 100 Prozent ausgeglichen werden können.
Hintergrund:
Kommunen können über ihre allgemeinen Zuweisungen nach dem Finanzausgleichsgesetz (FAG) hinaus Leistungen aus dem Ausgleichsstock auf der Grundlage des § 17 FAG gewährt werden. Aus dem Ausgleichsstock werden Bedarfszuweisungen und Liquiditätshilfen zur Milderung oder zum Ausgleich außergewöhnlicher Belastungen und Notlagen im Haushalt der Kommunen erbracht. Daneben dient der Ausgleichsstock der Vermeidung besonderer Härten bei der Durchführung des FAG. Hierfür stehen jährlich 40 Mio. Euro zur Verfügung.
Um eine sachgerechte und rechtssichere Mittelvergabe zu ermöglichen, sind die Anforderungen an die Kommunen zur Gewährung von Leistungen aus dem Ausgleichsstock in einem Ausgleichsstockerlass des Ministeriums der Finanzen geregelt. Der bisherige Erlass aus dem Jahr 2018 (MBl. LSA 2018, S. 129) wird mit Inkrafttreten des neuen Erlasses außer Kraft treten.