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Besoldungsrecht: Zuschuss zur freiwilligen gesetzlichen Versicherung

Das Fünfte Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 14. Januar 2026 ist im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt am 23. Januar 2026 (GVBl. LSA S. 2, 7) veröffentlicht worden. Mit der Einführung des neuen § 3d des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt tritt rückwirkend zum 1. Januar 2026 eine Regelung zur Zahlung eines Zuschusses zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft.
Anspruchsberechtigt sind alle beihilfeberechtigten Personen, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Dies sind:
• Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter,
• Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger,
• frühere Beamtinnen und frühere Beamte,
wenn und solange ihnen Dienstbezüge, Anwärtergrundbetrag, Ruhegehalt, Witwen- oder Witwergeld, Waisengeld, Unterhaltsbeiträge oder Übergangsgeld nach den besoldungs- oder versorgungsrechtlichen Vorschriften zustehen. 

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