Die Finanzämter in Sachsen-Anhalt werden die gesetzlich zur Verfügung stehenden Regelungen wie die Herabsetzung von Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer sowie Billigkeitsmaßnahmen wie Stundung oder die einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung bei nicht unerheblich negativ wirtschaftlich Betroffenen angemessen berücksichtigen und bei bis zum 31. März 2023 eingehenden Anträgen keine strengen Anforderungen an die Nachprüfung der Voraussetzungen stellen. Dies gilt auch für Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Vorauszahlungen.
Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (PDF nicht barrierefrei, bei Fragen: presse.mf(at)sachsen-anhalt.de)
Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder (PDF nicht barrierefrei, bei Fragen: presse.mf(at)sachsen-anhalt.de)