Bei der Berechnung im Lohnsteuerabzugsverfahren werden unter anderem Vorsorgeaufwendungen in Höhe der Beiträge für die Basiskranken- und Pflegeversicherung des/der Beschäftigten berücksichtigt. Bisher erfolgte dies unter Zugrundelegung einer Mindestvorsorgepauschale und ggf. der Vorlage einer von der privaten Krankenkasse ausgestellten Bescheinigung über die individuellen Vorsorgeaufwendungen des/der Beschäftigten.
Mit Wirkung zum 1. Januar 2026 tritt eine grundlegende Neuregelung der Berücksichtigung der Vorsorgeaufwendungen im Lohnsteuerabzugsverfahren in Kraft. Vorsorgeaufwendungen für die Basiskranken- und Pflegeversicherung für Privatversicherte werden nunmehr unter Zugrundelegung des tatsächlichen Versicherungsbeitrags durch einen elektronischer Datenaustausch zwischen privaten Kranken- und Pflegeversicherern, der Finanzverwaltung und dem Arbeitgebers im Lohnzahlungszeitraum berücksichtigt. Die Zugrundelegung der Mindestvorsorgepauschale entfällt.
Die bisher von den privaten Krankenversicherungsunternehmen ausgestellten Bescheinigungen über die individuellen Versicherungsbeiträge und Vorsorgeaufwendungen dürfen ab dem 1. Januar 2026 von der Bezügestelle für den Lohnsteuerabzug grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden und sind daher auch nicht mehr an die Bezügestelle zu übersenden.





