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Vorsorgeaufwendungen für privat Versicherte

Wichtige Informationen zur Einführung des elektronischen Datenaustausches zwischen den Unternehmen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung (PKV), dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und der Bezügestelle im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens ab 1. Januar 2026.

Ab dem 1. Januar 2026 erfolgt die Berücksichtigung der Beiträge für eine private Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung im Lohnsteuerabzugsverfahren durch einen elektronischen Datenaustausch zwischen den inländischen privaten Krankenversicherungsunternehmen, dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und den Arbeitgebern (vgl. § 52 Absatz 36 Satz 3 EStG). Die bisherige Berücksichtigung durch eine Mindestvorsorgepauschale entfällt.

Der Bezügestelle wird im Rahmen des Verfahrens der Elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmale (ELStAM) die ab dem 1. Januar 2026 jeweils gültige Höhe der Versicherungsbeiträge übermittelt, die nach § 39 Absatz 4 Nummer 4 EStG zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen gehört. Es handelt sich hierbei um:

a) die Höhe der monatlichen Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung eines nach § 3 Nummer 62 EStG steuerfreien Zuschusses des Arbeitgebers für diese Beiträge vorliegen, und

b) die Höhe der monatlichen Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 EStG (Vorsorgeaufwendungen/„Basistarif“).

Die Beiträge nach Buchstabe a) sind die Grundlage für die Berechnung bzw. die Steuerfreiheit eines Arbeitgeberzuschusses zur Kranken- und Pflegeversicherung und werden sowohl dem Hauptarbeitgeber als auch Nebenarbeitgebern übermittelt. Diese Beiträge umfassen jeweils auch Beträge für Ehe- /Lebenspartner oder Kinder (Familienverbund), sofern der Beschäftigte Versicherungsnehmer für diese Beiträge ist und die Beiträge für den Angehörigen nicht bereits wegen eines eigenen Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgeber als ELStAM abgerufen werden.

Die Beiträge nach Buchstabe b) fließen in die Berechnung der Vorsorgepauschale ein (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe d EStG) und werden der Bezügestelle nur bereitgestellt, wenn im Verfahren ELStAM für den Versicherungsnehmer ein Hauptarbeitsverhältnis vorliegt. In die Höhe dieser Beiträge fließen auch die Beiträge für weitere versicherte Personen ein, die dem Versicherungsnehmer zugeordnet sind.

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Was ändert sich damit für Beschäftigte?

Die Mindestvorsorgepauschale, die bisher im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt wurde, entfällt ab dem 1. Januar 2026. Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegepflichtversicherung werden künftig entsprechend des tatsächlichen Versicherungsbeitrags berücksichtigt.

Hinweis für Empfängerinnen und Empfänger der Heilfürsorge: diese erhielten bisher ebenfalls die Mindestvorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren, obwohl sie tatsächlich keine oder nur geringe Vorsorgeaufwendungen haben. Dies konnte im Einzelfall zu erheblichen Steuernachforderungen beim Beschäftigten durch die Finanzbehörden führen.

Die bisher von den privaten Krankenversicherungsunternehmen ausgestellten Papierbescheinigungen über Versicherungsbeiträge und Vorsorgeaufwendungen dürfen ab dem 1. Januar 2026 von der Bezügestelle für den Lohnsteuerabzug grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden und sind daher auch nicht mehr an die Bezügestelle zu übersenden.

Für die Zahlung eines Arbeitgeberzuschusses nach § 257 Absatz 2 SGB V und § 61 Absatz 2 SGB XI zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung ist in der Regel ebenfalls keine Übersendung von Bescheinigungen des Versicherungsunternehmens mehr erforderlich. Eine Ausnahme besteht dann, wenn zusätzlich zu den von der Steuerverwaltung übermittelten Beiträgen weitere Versicherungsbeiträge in die Zuschusszahlung einfließen sollen. In diesem Fall sind die Bescheinigungen über die Beiträge der Bezügestelle wie bisher vorzulegen.

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Wie ist bei unzutreffenden Daten und technischen Problemen zu verfahren?

Wenn der Versicherte die Beiträge der privaten Kranken- und Pflegeversicherung, die an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt wurden, für unzutreffend hält, hat er sich an das Versicherungsunternehmen zu wenden, um eine Korrektur der Datenübermittlung zu erwirken.

Kommt es bei der Bereitstellung der Daten zu einem Fehler, wird der Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale für die Bezügestelle gesperrt. Bei einer Sperrung der ELStAM stellt das Finanzamt eine Papierbescheinigung zum Lohnsteuerabzug aus (nach § 39 Absatz 1 Satz 2 EStG). In der Papierbescheinigung werden auch die oben unter a) und b) genannten Beiträge angegeben.

Für einen Übergangszeitraum von zwei Jahren ist es zudem zulässig, in Fällen, in denen Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung aus technischen Gründen nicht oder fehlerhaft als ELStAM gebildet wurden, eine vom Versicherungsunternehmen in Papierform für das Kalenderjahr ausgestellte Ersatzbescheinigung über die Höhe der zu berücksichtigenden Beiträge dem Lohnsteuerabzug zugrunde zu legen. Das Versicherungsunternehmen ist bei Ausstellung einer Ersatzbescheinigung verpflichtet, die bisherige Datenübermittlung zu stornieren. Liegen nach einer erneuten Datensatzübermittlung im elektronischen Verfahren wieder Beitragswerte der privaten Kranken- und Pflegeversicherung vor, verliert eine in Papierform ausgestellte Ersatzbescheinigung ihre Gültigkeit.

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Kann der neuen elektronischen Datenübermittlung widersprochen werden?

Der Versicherungsnehmer kann der Datenübermittlung gegenüber dem Versicherungsunternehmen widersprechen. Die infolge des Widerspruchs von der Datenübermittlung ausgeschlossenen Beiträge werden der Bezügestelle nicht bereitgestellt und können folglich auch nicht bei der Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale berücksichtigt werden. Ersatzweise vorgelegte (Papier-)Bescheinigungen des Versicherungsunternehmens infolge eines Widerspruchs darf die Bezügestelle nicht berücksichtigen. Achtung: Auch eine Mindestvorsorgepauschale darf ab dem 1. Januar 2026 von der Bezügestelle nicht mehr berücksichtigt werden.

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Was gilt bei Vorliegen einer Versicherung bei einem ausländischen Versicherungsunternehmen?

Besteht eine Kranken- und/oder Pflegeversicherung bei einem ausländischen Versicherungsunternehmen oder einem ausländischen Sozialversicherungsträger, erfolgt ab dem 1. Januar 2026 kein elektronischer Datenaustausch.

In solchen Fällen wird für die Vorsorgeaufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 EStG im Lohnsteuerabzugsverfahren ein Freibetrag gebildet, wenn die Voraussetzungen des § 10 Absatz 2 EStG erfüllt sind und der Arbeitnehmer/Versicherte die Bildung des Freibetrags bei seinem zuständigen Finanzamt beantragt (§ 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und Absatz 4 Satz 1 Nummer 1a EStG).

Für die Zahlung von Arbeitgeberzuschüssen nach § 257 Absatz 2 SGB V und § 61 Absatz 2 SGB XI sind der Bezügestelle bei ausländischer Versicherung die Bescheinigungen über die Beiträge unverändert vorzulegen.

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Anschriften

Finanzamt Dessau-Roßlau
Bezügestelle Dessau
Kühnauer Straße 161
06846 Dessau-Roßlau

Telefon: (0340) 6506-0 (Zentrale)
Fax: (0340) 6506-733 (Poststelle) 

Bezügestelle Dessau
Außenstelle Magdeburg
Otto-von-Guericke-Str. 4
39104 Magdeburg

Telefon: (0391) 545-0 (Zentrale)
Fax: (0391) 545-4100 (Poststelle)

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