Ab 1. Januar 2025 treten in Deutschland umfassende Änderungen bei der Kleinunternehmerbesteuerung gemäß § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) in Kraft. Damit werden kleine Unternehmen und Selbstständige entlastet, während gleichzeitig neue Möglichkeiten für grenzüberschreitende Geschäfte innerhalb der EU geschaffen werden. Ein Überblick über die wichtigsten Neuerungen:
Höhere Umsatzgrenzen und unterjähriger Wechsel
Ab 2025 können Unternehmer die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, wenn ihr Umsatz im Vorjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat (bisher 22.000 Euro). Im laufenden Jahr bleibt der Kleinunternehmerstatus erhalten, solange der (europaweite) Umsatz 100.000 Euro nicht übersteigt.
Wird diese Grenze jedoch im laufenden Jahr überschritten, wechselt der Unternehmer unterjährig zur Regelbesteuerung. Die bis dahin erzielten Umsätze bleiben steuerfrei.
Einfacher Start für Neugründer
Neugründer starten ab 2025 automatisch als Kleinunternehmer, ohne eine Prognose des Jahresumsatzes abgeben zu müssen.
Weniger Bürokratie
Kleinunternehmer müssen keine regelmäßigen Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Jahreserklärungen mehr abgeben - es sei denn, das Finanzamt fordert sie individuell dazu auf.
Rechnungen ohne Umsatzsteuer
Kleinunternehmer dürfen keine Umsatzsteuer in ihren Rechnungen ausweisen. Ein falscher Steuerausweis in Rechnungen wird vom Finanzamt eingefordert. Stattdessen müssen sie hier auf die Steuerfreiheit ihrer Umsätze hinweisen (§ 34 Umsatzsteuerdurchführungsverordnung). Ein Fehler hierbei kann finanzielle Konsequenzen haben.
Kleinunternehmer sind nicht verpflichtet, elektronische Rechnungen (sog. E-Rechnungen) zu erstellen, müssen diese aber empfangen können. Der Empfang einer E-Rechnung kann per E-Mail erfolgen. Unter folgenden Links lassen sich E-Rechnungen über ELSTER hochladen und visualisieren:
Achtung: Wer Leistungen aus dem Ausland in Anspruch nimmt oder die EU-Erwerbsschwelle bei der Lieferung von Waren aus einem anderen EU-Mitgliedstaat überschreitet, bleibt weiterhin zur Abgabe von Voranmeldungen verpflichtet.
Vorsteuerabzug
Kleinunternehmer dürfen keine Vorsteuer abziehen und müssen Rechnungen ohne Umsatzsteuer ausstellen. Beim Wechsel zur Regelbesteuerung können Vorsteuerbeträge berichtigt werden.
Freiwilliger Verzicht auf Kleinunternehmerregelung
Unternehmer können weiterhin freiwillig auf die Kleinunternehmerregelung verzichten, etwa wenn sie hohe Investitionen planen und den Vorsteuerabzug nutzen möchten. Der Verzicht gilt für fünf Jahre und kann nun rückwirkend bis Ende Februar des übernächsten Jahres erklärt werden. Für 2025 wäre das beispielsweise bis zum 28. Februar 2027 möglich.
Neu: Kleinunternehmerregelung auch innerhalb der EU
Eine echte Neuerung betrifft den grenzüberschreitenden Handel in der EU. Ab 2025 können deutsche Unternehmer die Kleinunternehmerregelungen anderer EU-Länder nutzen, wenn sie die dortigen Bedingungen erfüllen. Umgekehrt können auch Unternehmer aus anderen EU-Staaten in Deutschland als Kleinunternehmer tätig sein.
Dafür müssen sie sich beim Bundeszentralamt für Steuern (www.bzst.de) registrieren und eine spezielle Kleinunternehmer-Identifikationsnummer beantragen.
Fazit
Die Reform bringt Vorteile wie höhere Umsatzgrenzen, weniger Bürokratie und mehr Flexibilität - gerade für Gründer und EU-weit tätige Unternehmen. Dennoch bleibt es wichtig, die neuen Regelungen genau zu kennen, um Fehler und unnötige Steuerlasten zu vermeiden.