Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG ist für jährliche Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren im Jahr 2024 bis zu einem Höchstbetrag von 7.248,00 Euro (Stand 2023: 7.008 EUR) anwendbar; Sozialversicherungsfreiheit besteht für diese Beiträge bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe von 3.624 Euro (Stand 2023: 3.504 Euro).
Die Höchstbeträge werden vorrangig durch die rein arbeitgeberfinanzierten Beiträge verbraucht. Sofern die Höchstbeträge dadurch nicht ausgeschöpft werden, sind die verbleibenden auf den verschiedenen Finanzierungsanteilen des Arbeitnehmers beruhenden Beiträge zu berücksichtigen. Hierzu gehören die Eigenbeteiligung des Arbeitnehmers am Pflichtbeitrag zum Kapitaldeckungsverfahren sowie die mittels Entgeltumwandlung finanzierten Beiträge. Übersteigen die Beiträge zum Kapitaldeckungsverfahren die jeweiligen Höchstbeträge, sind sie individuell zu versteuern bzw. zu verbeitragen.
Die Höchstgrenze des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts beträgt ab 1. Januar 2024 monatlich 18.625 Euro (Stand 2023: 17.750 Euro) bzw. im Monat der Jahressonderzahlung 37.250 Euro (Stand 2023: 35.500 Euro).
Weitere Informationen zur Zusatzversorgung finden Sie auf der Internetseite der VBL unter www.vbl.de.