Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG ist für jährliche Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren im Jahr 2026 bis zu einem Höchstbetrag von 8.112,00 Euro (Stand 2025: 7.728,00 Euro) anwendbar; Sozialversicherungsfreiheit besteht für diese Beiträge bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe von 4.056,00 Euro (Stand 2025: 3.864,00 Euro).
Die Höchstbeträge werden vorrangig durch die rein arbeitgeberfinanzierten Beiträge verbraucht. Sofern die Höchstbeträge dadurch nicht ausgeschöpft werden, sind die verbleibenden auf den verschiedenen Finanzierungsanteilen des Arbeitnehmers beruhenden Beiträge zu berücksichtigen. Hierzu gehören die Eigenbeteiligung des Arbeitnehmers am Pflichtbeitrag zum Kapitaldeckungsverfahren sowie die mittels Entgeltumwandlung finanzierten Beiträge. Übersteigen die Beiträge zum Kapitaldeckungsverfahren die jeweiligen Höchstbeträge, sind sie individuell zu versteuern bzw. zu verbeitragen.
Die Höchstgrenze des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts beträgt ab 1. Januar 2026 monatlich 21.125 Euro (Stand 2025: 20.125,00 Euro) bzw. im Monat der Jahressonderzahlung 42.250 Euro (Stand 2025: 40.250,00 Euro).
Weitere Informationen zur Zusatzversorgung finden Sie auf der Internetseite der VBL unter www.vbl.de bzw. auf der Seite der TdL: Tarifgemeinschaft deutscher Länder.





