Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG ist für jährliche Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren im Jahr 2025 bis zu einem Höchstbetrag von 7.728,00 Euro (Stand 2024: 7.248 Euro) anwendbar; Sozialversicherungsfreiheit besteht für diese Beiträge bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe von 3.864,00 Euro (Stand 2024: 3.624 Euro).
Die Höchstbeträge werden vorrangig durch die rein arbeitgeberfinanzierten Beiträge verbraucht. Sofern die Höchstbeträge dadurch nicht ausgeschöpft werden, sind die verbleibenden auf den verschiedenen Finanzierungsanteilen des Arbeitnehmers beruhenden Beiträge zu berücksichtigen. Hierzu gehören die Eigenbeteiligung des Arbeitnehmers am Pflichtbeitrag zum Kapitaldeckungsverfahren sowie die mittels Entgeltumwandlung finanzierten Beiträge. Übersteigen die Beiträge zum Kapitaldeckungsverfahren die jeweiligen Höchstbeträge, sind sie individuell zu versteuern bzw. zu verbeitragen.
Die Höchstgrenze des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts beträgt ab 1. Januar 2025 monatlich 20.125 Euro (Stand 2024: 18.625 Euro) bzw. im Monat der Jahressonderzahlung 40.250 Euro (Stand 2024: 37.250 Euro).
Weitere Informationen zur Zusatzversorgung finden Sie auf der Internetseite der VBL unter www.vbl.de bzw. auf der Seite der TdL: Tarifgemeinschaft deutscher Länder.