Hierbei handelt es sich um einen Grundsatzbeschluss, mit dem der Senat seine bisherige Rechtsprechung fortentwickelt. Die Prüfung, ob die Besoldung evident unzureichend und Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG) deshalb verletzt ist, vollzieht sich in drei Schritten:
Erforderlich ist – erstens, sofern Anlass dafür besteht – eine Prüfung des Gebots der Mindestbesoldung (Vorabprüfung).
Es bedarf – zweitens – einer zweistufigen Prüfung des Gebots, die Besoldung der Beamten fortlaufend an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards anzupassen (Fortschreibungsprüfung).
Schließlich – drittens – ist, sofern die Vorabprüfung oder die Fortschreibungsprüfung einen Verstoß gegen das Alimentationsprinzip ergibt, zu prüfen, ob dieser Verstoß ausnahmsweise verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist.
Die Ausgestaltung der Prüfungsschritte weicht teilweise deutlich von der bisherigen Rechtsprechung ab.
Das Ministerium der Finanzen wird den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts im Detail prüfen und analysieren. Dies wird aufgrund der vom Bundesverfassungsgericht teilweise neu festgelegten komplexen Maßstäbe voraussichtlich einige Zeit in Anspruch nehmen. Die Frage, ob und gegebenenfalls welche Auswirkungen sich auf das Besoldungsrecht in Sachsen-Anhalt ergeben könnten, kann erst nach eingehender Prüfung beantwortet werden.
Die bisherige Verfahrensweise mit Anträgen und Widersprüchen in Bezug auf eine amtsgemessene Alimentation bleibt bestehen:
Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter sind nach der obergerichtlichen Rechtsprechung dazu verpflichtet, ihren Einwand der unzureichenden Alimentation in dem Haushaltsjahr geltend machen, für das sie eine höhere Besoldung begehren.
Aus diesem Grundsatz resultiert jedoch keine Pflicht, den Anspruch auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation in jedem Haushaltsjahr erneut geltend zu machen. Dementsprechend wirkt ein Antrag auf amtsangemessene Alimentation unabhängig von zwischenzeitlichen Jahreswechseln fort.
Insoweit hat der von der Bezügestelle eingestellte Hinweis weiterhin Gültigkeit, dass bereits in Vorjahren gestellte Alimentationsanträge und Widersprüche, über die noch nicht bestandskräftig entschieden wurde, fortgelten. Eine haushaltsnahe Geltendmachung ist damit erfolgt. Von einer wiederholenden Antragstellung kann daher in diesen Fällen abgesehen werden.
Die Entscheidung über vorliegende Anträge bzw. Widersprüche bleibt weiterhin ausgesetzt. Eine Entscheidung über zurückliegende Zeiträume kann nur im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens erfolgen.





