Menu
menu

Information zum Grundsatzbeschluss zur Beamtenbesoldung

Am 19.November 2025 hat das Bundesverfassungsgericht seinen Beschluss vom 17. September 2025 zur Beamtenbesoldung des Landes Berlin (2 BvL 5/18 u.a.) veröffentlicht.

Hierbei handelt es sich um einen Grundsatzbeschluss, mit dem der Senat seine bisherige Rechtsprechung fortentwickelt. Die Prüfung, ob die Besoldung evident unzureichend und Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG) deshalb verletzt ist, vollzieht sich in drei Schritten:

Erforderlich ist – erstens, sofern Anlass dafür besteht – eine Prüfung des Gebots der Mindestbesoldung (Vorabprüfung).

Es bedarf – zweitens – einer zweistufigen Prüfung des Gebots, die Besoldung der Beamten fortlaufend an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards anzupassen (Fortschreibungsprüfung).

Schließlich – drittens – ist, sofern die Vorabprüfung oder die Fortschreibungsprüfung einen Verstoß gegen das Alimentationsprinzip ergibt, zu prüfen, ob dieser Verstoß ausnahmsweise verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist.
Die Ausgestaltung der Prüfungsschritte weicht teilweise deutlich von der bisherigen Rechtsprechung ab.

Das Ministerium der Finanzen wird den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts im Detail prüfen und analysieren. Dies wird aufgrund der vom Bundesverfassungsgericht teilweise neu festgelegten komplexen Maßstäbe voraussichtlich einige Zeit in Anspruch nehmen. Die Frage, ob und gegebenenfalls welche Auswirkungen sich auf das Besoldungsrecht in Sachsen-Anhalt ergeben könnten, kann erst nach eingehender Prüfung beantwortet werden.

Die bisherige Verfahrensweise mit Anträgen und Widersprüchen in Bezug auf eine amtsgemessene Alimentation bleibt bestehen:
Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter sind nach der obergerichtlichen Rechtsprechung dazu verpflichtet, ihren Einwand der unzureichenden Alimentation in dem Haushaltsjahr geltend machen, für das sie eine höhere Besoldung begehren.

Aus diesem Grundsatz resultiert jedoch keine Pflicht, den Anspruch auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation in jedem Haushaltsjahr erneut geltend zu machen. Dementsprechend wirkt ein Antrag auf amtsangemessene Alimentation unabhängig von zwischenzeitlichen Jahreswechseln fort.

Insoweit hat der von der Bezügestelle eingestellte Hinweis weiterhin Gültigkeit, dass bereits in Vorjahren gestellte Alimentationsanträge und Widersprüche, über die noch nicht bestandskräftig entschieden wurde, fortgelten. Eine haushaltsnahe Geltendmachung ist damit erfolgt. Von einer wiederholenden Antragstellung kann daher in diesen Fällen abgesehen werden.

Die Entscheidung über vorliegende Anträge bzw. Widersprüche bleibt weiterhin ausgesetzt. Eine Entscheidung über zurückliegende Zeiträume kann nur im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens erfolgen.

Anschriften

Finanzamt Dessau-Roßlau
Bezügestelle Dessau
Kühnauer Straße 161
06846 Dessau-Roßlau

Telefon: (0340) 6506-0 (Zentrale)
Fax: (0340) 6506-733 (Poststelle) 

Bezügestelle Dessau
Außenstelle Magdeburg
Otto-von-Guericke-Str. 4
39104 Magdeburg

Telefon: (0391) 545-0 (Zentrale)
Fax: (0391) 545-4100 (Poststelle)

Kontakt
Fragen zu Bezüge-Angelegenheiten von Tarifbeschäftigten, aktiven Beamten, Richtern und Versorgungsempfängern (m/w/d)
Außenstelle Magdeburg:

Dienstag13.00 Uhr - 15.00 Uhr
Mittwoch09.00 Uhr - 12.00 Uhr
Donnerstag 09.00 Uhr - 12.00 Uhr 
(0391) 545-Die Durchwahlnummer
entnehmen Sie bitte Ihrer
letzten Bezügemitteilung.


Fragen zu Beihilfe-Angelegenheiten von aktiven Beamten, Richtern und Versorgungsempfängern (m/w/d)
Bezügestelle Dessau-Roßlau:

Montag10.00 Uhr - 12.00 Uhr 
Dienstag13.00 Uhr - 15.00 Uhr
Donnerstag13.00 Uhr - 15.00 Uhr 
(0340) 6506-Die Durchwahlnummer
entnehmen Sie bitte Ihrem
letzten Beihilfebescheid.


Bei Fragen zu Trennungsgeld-/Umzugs- und Reisekosten-Angelegenheiten:

(0340) 6506-Die Durchwahlnummer
entnehmen Sie bitte Ihrer
letzten Abrechnung.