Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG ist für Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren im Jahr 2023 bis zu einem Höchstbetrag von 7.008 Euro (Stand 2022: 6.768 EUR) anwendbar; Sozialversicherungsfreiheit besteht für diese Beiträge bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe von 3.504 Euro (Stand 2022: 3.384 Euro).
Die Höchstbeträge werden vorrangig durch die rein arbeitgeberfinanzierten Beiträge verbraucht. Sofern die Höchstbeträge dadurch nicht ausgeschöpft werden, sind die verbleibenden auf den verschiedenen Finanzierungsanteilen des Arbeitnehmers beruhenden Beiträge zu berücksichtigen. Hierzu gehören die Eigenbeteiligung des Arbeitnehmers am Pflichtbeitrag zum Kapitaldeckungsverfahren sowie die mittels Entgeltumwandlung finanzierten Beiträge. Übersteigen die Beiträge zum Kapitaldeckungsverfahren die jeweiligen Höchstbeträge, sind sie individuell zu versteuern bzw. zu verbeitragen.
Die Höchstgrenze des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts beträgt im Jahr 2023 monatlich 17.750 Euro (Stand 2022: 16.875 Euro) bzw. im Monat der Jahreszuwendung 35.500 Euro (Stand 2022: 33.750 Euro).
Weitere Informationen zur Zusatzversorgung finden Sie auf der Internetseite der VBL unter www.vbl.de.