Am 1. Januar 2026 ist das Aktivrentengesetz in Kraft getreten. Es enthält die Einführung eines neuen Steuerfreibetrags in Höhe von monatlich 2.000 Euro für Einnahmen aus nichtselbstständiger Beschäftigung, für die der Arbeitgeber Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet.
Diesen monatlichen Freibetrag erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zwar schon die Regelaltersgrenze (Vollendung des 67. Lebensjahres, einschließlich Übergangsregelung für die Geburtsjahrgänge bis 1963) erreicht haben, aber trotzdem einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen, jedoch frühestens ab dem Monat, der auf das Erreichen der Regelaltersgrenze folgt.
Die Begünstigung erfolgt unabhängig von dem Bezug oder dem Aufschub einer Rente oder von Versorgungsbezügen.
Von dieser Regelung ausgeschlossen sind Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft sowie über die Regelaltersgrenze hinaus aktive Beamte und geringfügig Beschäftigte.
Für die Anwendung der Aktivrente muss das Beschäftigungsverhältnis als Hauptarbeitsverhältnis (Steuerklasse I – V) versteuert werden. Bei Steuerklasse VI muss die/der Arbeitnehmer/in dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass die Steuerfreiheit nicht bereits in einem anderen Arbeitsverhältnis genutzt wird. Dadurch ist es beispielsweise Bezieherinnen und Beziehern von Versorgungsbezügen und Betriebsrenten möglich, den Freibetrag geltend zu machen, ohne hierfür die Steuerklasse für den Versorgungsbezug ändern zu müssen.
Die Steuerfreiheit wird durch den Arbeitgeber bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt. Die Aktivrente muss daher nicht aktiv beantragt werden.
Unabhängig von der Steuerfreiheit sind die Einnahmen sozialversicherungspflichtig.
Die Aktivrente (Steuerbefreiung) ist zeitlich nicht begrenzt. Allerdings soll laut Gesetzesbegründung bis Ende 2029 festgestellt werden, ob die Regelung tatsächlich zu einer höheren Erwerbsquote von Personen nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze geführt hat.
Durch die kurzfristigen gesetzlichen Anforderungen war es dem Softwareanbieter nicht möglich, die erforderliche technische Umsetzung zum 1. Januar 2026 bereitzustellen. Die Umsetzung erfolgt deshalb erst zu Beginn des 2. Quartals 2026.
Sobald die technischen Voraussetzungen vorliegen, wird die neue steuerliche Freigrenze für die zu diesem Zeitpunkt bestehenden aktiven Beschäftigungsverhältnisse zum 1. Januar 2026 automatisch korrigiert und zu viel einbehaltende Steuern erstattet.
Die bereits im Jahr 2026, jedoch vor der technischen Umsetzung, ausgeschiedenen Beschäftigten können die steuerliche Förderung nachträglich mit der Einkommenssteuererklärung 2026 beantragen.
Weitere Informationen können Sie dem Frage- und Antwortkatalog des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) entnehmen.

