Die Abrechnungsempfehlungen für die Erfüllung aufwändiger Hygienemaßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie für Ärzte und Zahnärzte sind nicht verlängert worden.
Soweit von ärztlicher Seite im Zusammenhang mit Hygienemaßnahmen auf die Möglichkeiten von Honorarvereinbarungen nach § 2 GOÄ oder von Steigerungen der Steigerungssätze verwiesen wird (z.B. https://www.bzaek.de/goz/informationen-zur-goz.html), ist im Hinblick auf die Beihilfefähigkeit entsprechender Aufwendungen auf Nummern 6.5.4 ff. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Bundesbeihilfeverordnung vom 26. Juni 2017, zuletzt geändert durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Bundesbeihilfeverordnung vom 28. Februar 2022 Bezug zu nehmen.
Demnach reicht der pauschale Vermerk „Hygienepauschale“ als Begründung für eine Überschreitung des Schwellenwertes nicht aus.