Nach dem Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (TV Inflationsausgleich) erhalten Landesbeschäftigte Inflationsausgleichszahlungen.
Mit den Entgelten für den Monat Februar 2024 ist die Gewährung einer Inflationsausgleichs-Einmalzahlung (IAP EZ) in Höhe von 1.800 EUR (Beschäftigte) bzw. 1.000 EUR (Auszubildende, dual Studierende (TVdS-L) und Praktikanten (TV Prakt-L)) vorgesehen, soweit das Arbeits-, Ausbildungs-, Studien- oder Praktikantenverhältnis am 09.12.2023 bestand und in der Zeit vom 01.08.2023 bis zum 08.12.2023 an mindestens einem Tag Anspruch auf Entgelt bestanden hat.
Für den Zeitraum Januar 2024 bis Oktober 2024 (Bezugsmonate) werden Inflationsausgleichs-Monatszahlungen (IAP lfd.) in Höhe von 120 EUR (Beschäftigte) bzw. 50 EUR (Auszubildende, dual Studierende (TVdS-L) und Praktikanten (TV Prakt-L)) gewährt. Der Anspruch besteht jeweils nur, wenn im Bezugsmonat ein Arbeits-, Ausbildungs-, Studien- oder Praktikantenverhältnis besteht und an mindestens einem Tag Anspruch auf Entgelt bestanden hat. Diese Zahlungen erfolgen ebenfalls beginnend mit den Entgelten für den Monat Februar 2024 sowie rückwirkend für Januar 2024.
Bei Teilzeitbeschäftigung erfolgt die Zahlung entsprechend des Anteils der Arbeitszeit.
Für die Beamtinnen und Beamten bzw. Beschäftigten, die ihre Bezüge nach besoldungsrechtlichen Regelungen erhalten, werden im Wege des Vorgriffs auf eine gesetzliche Regelung entsprechende steuerfreie Inflationsausgleichszahlungen beginnend mit den Bezügen/Entgelten für den Monat März 2024 erfolgen.
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger erhalten die Inflationsausgleichszahlungen entsprechend des maßgebenden Ruhegehaltssatzes und der Anteilssätze für Hinterbliebenenversorgung und Unterhaltsbeiträge ebenfalls beginnend mit den Bezügen für den Monat März 2024.