Im Abrechnungsmonat Februar 2024 wurde zum einen die Inflationsausgleichs-Einmalzahlung (IAP EZ) und zum anderen die Inflationsausgleichs- Monatszahlungen (IAP lfd) für die Monate Januar und Februar 2024 gezahlt. Die Inflationsausgleichszahlungen werden bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei ausgezahlt. Es handelt sich auch nicht um zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
Zugleich wurde bei der Bezügeberechnung Februar 2024 der von einer Vielzahl der Krankenkassen aktualisierte Zusatzbeitrag rückwirkend ab 01. Januar 2024 berücksichtigt. Diese Erhöhung des KV-Zusatzbeitrages wirkt sich durch die Berücksichtigung einer erhöhten Vorsorgepauschale wiederum mindernd in der Lohnsteuer aus.
Auf der Entgeltmitteilung Februar 2024 ist dies leider durch die gleichzeitige Nachzahlung der Inflationsausgleichszahlungen (IAP) so dargestellt, als würde sich die Korrektur der Lohnsteuer und des KV-Zusatzbeitrages auf die Nachzahlung der IAP beziehen.
Beispiel:
Bitte beachten Sie auch die Information zu den Inflationsausgleichszahlungen vom 5. Februar 2024.