Im Vorgriff auf eine beabsichtigte Änderung in der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) gelten für ab dem 01.05.2023 entstandene Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete Heilmittel teils neue Höchstbeträge. Diese Höchstbeträge können dem aktualisierten „Informationsblatt zu § 23 BBhV Heilmittel“ unter „Formulare/Vordrucke/Hinweisblätter“ entnommen werden. Die Änderungen sind in Fettdruck kenntlich gemacht.