Die Berücksichtigungsfähigkeit eines Kindes für den Beihilfebemessungssatz des/der Beihilfeberechtigten gemäß § 3 Abs. 4 Satz 3 des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (BesVersEG LSA) richtet sich ausschließlich nach § 3 Abs. 8 BesVersEG LSA in Verbindung mit § 4 Abs. 2 der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV). Somit beträgt der Bemessungssatz für Beihilfeberechtigte 70 v. H. statt 50 v. H., wenn für mindestens zwei Kinder Kindergeld und somit auch für jedes Kind ein Familienzuschlag bezogen wird.