Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) wurde der allgemeine Beitragssatz und der Kinderlosenzuschlag ab dem 1. Juli 2023 erhöht. Da die Höhe des Pflegeversicherungsbeitrags laut Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.04.2022 von der Anzahl der Kinder abhängig sein soll, gelten für Eltern mit mehreren Kindern unter 25 Jahren gestaffelte Beiträge.
Das Wichtigste auf einen Blick:
- Der reguläre Beitragssatz ist um 0,35 Prozentpunkte gestiegen und liegt bei 3,4 Prozent.
- Bei Elterneigenschaft besteht der Anspruch auf den regulären Beitragssatz (momentan 3,4 Prozent) lebenslang fort.
- Der Beitragszuschlag für kinderlose Versicherte hat sich auf 0,6 Prozent erhöht.
- Eltern mit mehreren Kindern unter 25 Jahren erhalten ab dem zweiten bis zum fünften Kind einen Abschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten je Kind.
- Für die Abschläge werden leibliche Kinder, Stief-, Adoptiv und Pflegekinder unter 25 Jahren sowie verstorbene Kinder bis zur fiktiven Vollendung des 25 Lebensjahres berücksichtigt.
Weitere Informationen zum Thema:
Beitragsdifferenzierung nach Kinderzahl (bundesgesundheitsministerium.de)