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Ukraine - Aktuelle Informationen des Finanzministeriums

Spenden für technische Hilfe zur Reparatur kriegsbeschädigter Infrastruktur in der Ukraine (Stand: 24.10.2023)

In Ergänzung des BMF-Schreibens vom 17.03.2022 zu steuerlichen Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten wird nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder folgende weitere Billigkeitsmaßnahmen hinsichtlich der Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe und des Vorsteuerabzugs bis zum 31.12.2024 beschlossen (BMF-Schreiben vom 24.10.2023).

Spenden für technische Hilfe zur Reparatur kriegsbeschädigter Infrastruktur in der Ukraine - 13.03.2023

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Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine (Stand: 17.10.2023)

Die deutsche Wohnungswirtschaft hat ihre Bereitschaft erklärt, Unterstützungsleistungen für vor dem Krieg in der Ukraine Geflüchtete zur Verfügung zu stellen. Das Engagement der Wohnungsunternehmen wird dabei regelmäßig durch die Überlassung von möblierten Wohnungen, aber auch durch sonstige Unterstützungsleistungen erfolgen. Die gewerbesteuerliche Behandlung der Einnahmen aus der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes regelt der gleich lautende Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder. 

Diese Maßnahme wurde durch den gleich lautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 17.10.2023 bis zum 31.12.2024 verlängert.

Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine bei der Anwendung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG

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Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine durch Vermietungsgenossenschaften (Stand: 17.10.2023)

Vermietungsgenossenschaften und Vermietungsvereine unterstützen bei der Unterbringung von Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben für diese Unterstützungsleistungen bis zum 31.12.2022 Billigkeitsmaßnahmen getroffen. Die bisherigen steuerlichen Maßnahmen wurden mit BMF-Schreiben vom 17.10.2023 bis zum 31.12.2024 verlängert.

Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine durch Vermietungsgenossenschaften und Vermietungsvereine im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 10 KStG

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Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten (Stand: 24.10.2022)

Privatpersonen und Vereine waren und sind bereit, um den vom Krieg Betroffenen schnelle Unterstützung zukommen zu lassen. Dazu gehören Sach- und Geldspenden, aber auch die Bereitstellung von Unterbringungsmöglichkeiten für Geflüchtete. Der russische Angriffskrieg bringt den Menschen in der Ukraine Zerstörung, Tod und Vertreibung.

Die vielen Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine erfahren in Deutschland die persönliche und finanzielle Unterstützung der Bevölkerung und der Unternehmen. Die humanitäre Unterstützung der im Krisengebiet bleibenden Bevölkerung hilft der Demokratie in der Ukraine.

Zur Förderung und Unterstützung dieses gesamtgesellschaftlichen Engagements haben das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder verschiedene steuerliche Maßnahmen zur Förderung der vom Krieg Betroffene beschlossen.

Details zu den steuerlichen Unterstützungsmaßnahmen, die vom 24.02.2022 bis zum 31.12.2022 durchgeführt werden, regelt ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen.

Dieses Schreiben wurde durch ein weiteres Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen um lohnsteuerliche Unterstützungsleistungen ergänzt.

Die in diesen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen genannten Unterstützungsmaßnahmen wurden nun mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 24.10.2023 bis zum 31.12.2024 verlängert.

Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten - 17.03.2022

Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten - 07.06.2022

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FAQ „Ukraine“ (Steuern) (Stand: 20.12.2022)

Antworten auf häufig gestellte Fragen (sog. FAQ - Frequently Asked Questions) zu den verschiedenen steuerlichen Erleichterungen, die das Bundesministerium der Finanzen in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder herausgegeben hat.

Die Ausführungen gelten als allgemeine Hinweise im Umgang mit den sich aufdrängenden Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine, darunter auch Informationen zu Spendenrecht, Gemeinnützigkeit sowie Ertragsteuer- und Umsatzsteuerrecht. Die Entscheidung im Einzelfall obliegt nach wie vor den Finanzämtern. Anpassungen aufgrund aktueller Entwicklungen werden stetig in das Dokument aufgenommen.

FAQ Ukraine (Steuern) (Stand 20.12.2022)

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