Kirchensteuer
Seit der Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 müssen Kapitalerträge nicht mehr in der Einkommensteuererklärung deklariert werden. Die Abzugsverpflichteten (z.B. Banken, Versicherungen und Kapitalgesellschaften) behalten die Abgeltungsteuer für ihre Kunden ein und führen diese an das für sie zuständige Finanzamt ab. Bei Steuerpflichtigen, die einer kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft angehören, wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben (§ 51a Abs. 2b und 2c EStG).
Zur Sicherung des Kirchensteueraufkommens wurde das Verfahren zum Kirchensteuer-Einbehalt bei Kapitalerträgen durch das Gesetz vom 07.12.2011 zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz - BeitrRLUmsG - BGBl. I S. 2592) neu geregelt. Darüber hinaus wurden § 51a Abs. 2c und 2e EStG mit dem Gesetz vom 26.06.2013 zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz - AmtshilfeRLUmsG - BGBl. I S. 1809) weiter angepasst.
Aufgrund dieser Neuregelung wurde ein Informationsverfahren zur Abfrage der Religionszugehörigkeit sowie der Steueridentifikationsnummer (IdNr.) für Zwecke des Kirchensteuereinbehalts bei Kapitalerträgen entwickelt. Die Kapitalertragsteuerabzugsverpflichteten sind dadurch verpflichtet, beim BZSt das Religionsmerkmal für ihren Kunden/Gesellschafter abzufragen, um bei abgeltend besteuerten Kapitalerträgen die Kirchensteuer einzubehalten und abzuführen.
Der Schuldner der Kapitalertragsteuer kann nach § 51a Abs. 2e Satz 1 EStG unter Angabe seiner IdNr. schriftlich beim BZSt beantragen, dass der automatisierte Datenabruf seiner rechtlichen Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft bis auf schriftlichen Widerruf unterbleibt (sog. Sperrvermerk). Der Sperrvermerk ist durch amtlich vorgeschriebenen Vordruck oder elektronisch abzugeben und muss – damit er bei der Verarbeitung der Anfragen der Kapitalertragsteuerabzugsverpflichteten berücksichtigt werden kann – bis zu einem gesetzlich bestimmten Ausschlusstermin vorliegen. Dieser Ausschlusstermin ist bei sog. Regelabfragen (vgl. § 51a Abs. 2c Satz 1 Nr. 3 Satz 1 EStG) der 30.06. des entsprechenden Kalenderjahres. Bei sog. Anlassabfragen (vgl. § 51a Abs. 2c Satz 1 Nr. 3 Sätze 2 und 3 EStG) wird ein Sperrvermerk nur berücksichtigt, wenn er spätestens 2 Monate vor der Abfrage des jeweiligen Kirchensteuerabzugsverpflichteten beim BZSt eingegangen ist.
Der Sperrvermerk verpflichtet den Kirchensteuerpflichtigen nach § 51a Abs. 2e Satz 3 EStG zur Abgabe einer Steuererklärung zum Zwecke der Veranlagung nach § 51a Absatz 2d Satz 1 EStG, sofern ein Kapitalertragsteuereinbehalt im entsprechenden Veranlagungszeitraum stattgefunden hat. Den Sperrvermerk übermittelt das BZSt bei Kirchensteuerpflicht unter namentlicher Benennung des abfragenden Abzugsverpflichteten dem für den Kirchensteuerpflichtigen zuständigen Wohnsitz-Finanzamt, das diesen ggf. zur Abgabe einer Steuererklärung nach § 149 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AO auffordert.
Das Verfahren gilt ab dem 01.01.2015 (vgl. § 52a Abs. 18 Satz 2 EStG).
Vordruck | neutral |
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Erklärung zum Sperrvermerk (§ 51a EStG) Automatisierter Datenabruf der rechtlichen Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft | FFW |
Erläuterung
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