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Aktuelle Meldungen

Überblick zum Thema Steuern

Steuern sind Geldleistungen, die ein moderner Staat als Haupteinnahmequelle von allen Personen ohne Anspruch auf individuelle Gegenleistung einzieht. Sie werden nur dann erhoben, wenn ein Tatbestand besteht, an den das Gesetz die Pflicht zur Steuerzahlung knüpft. Das heißt, sie dienen nicht ausschließlich der Finanzierung staatlicher Aufgaben, sondern auch anderer Zielsetzungen. Beispiele dafür sind wirtschafts-, sozialpolitische oder auch gesundheitspolitische Ziele wie zum Beispiel bei der Tabaksteuer. In Deutschland gibt es rund 50 Steuerarten, die sich auf verschiedene Weise einteilen lassen.

Wegen der finanziellen Auswirkungen auf alle Bürger und der komplexen Steuergesetzgebung sind Steuern und andere Abgaben ein fortdauernder politischer und gesellschaftlicher Streitpunkt.

Für die Verwaltung der Besitz- und Verkehrsteuern sind die Finanzämter zuständig. Diese sind auch bei allgemeinen Fragen zum Steuerrecht beziehungsweise bei speziellen Fragen zur eigenen Steuererklärung der richtige Ansprechpartner. 

Die steuerliche Beratung ist den Angehörigen der steuerberatenden Berufe vorbehalten. 

Wir bieten Ihnen hier Informationen zu beachtenswerten steuerlichen Regelungen sowie den "kurzen Weg" zu anderen interessanten Internetseiten zum Thema Steuern.

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Hinweise zur Besteuerung von Photovoltaikanlagen

Das Jahressteuergesetz 2022 vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) umfasst unter anderem Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen. Damit werden weitere steuerliche und bürokratische Hürden bei der Installation und dem Betrieb von Photovoltaikanlagen auf Gebäuden abgebaut.

Die nachfolgenden Hinweise richten sich an Betreiberinnen und Betreiber von Photovoltaikanlagen und geben einen Überblick über die beschlossenen Maßnahmen.

Einkommensteuer

Durch § 3 Nummer 72 des Einkommensteuergesetzes (EStG) werden Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Photovoltaikanlagen unter weiteren Voraussetzungen rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 steuerfrei gestellt.

Die Steuerbefreiung ist auf folgende Photovoltaikanlagen auf, an oder in Gebäuden mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister - insgesamt jedoch höchstens 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft - begrenzt:

Gebäudeart

Bruttoleistung bis zu

Einfamilienhäuser

30 kW (peak) je Gebäude

Nicht Wohnzwecken dienende Gebäude

30 kW (peak) je Gebäude

Sonstige Gebäude

15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit

Die Begünstigung setzt mit Gewinnerzielungsabsicht betriebene Photovoltaikanlagen voraus. Eine ohne Gewinnerzielungsabsicht betriebene Photovoltaikanlage ist ertragsteuerlich unbeachtlich und nicht in die Berechnung der zuvor genannten Grenzen einzubeziehen.

Für die Steuerbefreiung kommt es weder auf den Zeitpunkt der Errichtung der Photovoltaikanlage noch die Verwendung des erzeugten Stroms an. Es ist somit unbeachtlich, ob es sich um eine Alt- oder Neuanlage handelt und ob diese zur Eigennutzung oder Einspeisung in das Stromnetz verwendet wird. Sofern ausschließlich gewerbliche Einnahmen aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage erzielt werden, entfällt in diesen Fällen ab dem Veranlagungszeitraum 2022 die Verpflichtung zur Erstellung einer Gewinnermittlung und damit die Abgabe einer Anlage EÜR.

Weitere Einzelheiten zu § 3 Nummer 72 EStG hat die Finanzverwaltung in einem BMF-Schreiben geregelt (BMF-Schreiben vom 17. Juli 2023).

Hinweis für Betreiber von Altanlagen (Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2022):

Für bestimmte Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 Kilowatt konnten Betreiberinnen und Betreiber für die Einkommensteuer bisher eine Vereinfachungsregelung nach dem BMF-Schreiben vom 29. Oktober 2021 (BStBl I 2021 S. 2202) in Anspruch nehmen. Auf Antrag konnte von einer fehlenden Gewinnerzielungsabsicht ausgegangen werden. Der Betrieb der Photovoltaikanlage war dann ertragsteuerlich unbeachtlich.

Für Photovoltaikanlagen, die bis zum 31. Dezember 2021 in Betrieb genommen wurden, wird die Frist für die Antragstellung bis zum 31. Dezember 2023 verlängert. Bei bereits wegen Verfristung abgelehnten Anträgen ist nach dem BMF-Schreiben vom 17. Juli 2023 eine erneute Antragstellung zulässig.

Umsatzsteuer

Bei der Umsatzsteuer wurde zum 1. Januar 2023 der § 12 Absatz 3 in das Umsatzsteuergesetz eingefügt. Danach ermäßigt sich die Steuer auf 0 Prozent – sogenannter Nullsteuersatz – für die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Diese (Belegenheits-)Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt oder betragen wird. Auch die Einfuhr, der innergemeinschaftliche Erwerb und die Installation unterliegen dem Nullsteuersatz, wenn es sich um begünstigte Solarmodule, Speicher oder wesentliche Komponenten im Sinne des § 12 Absatz 3 Nummer 1 des Umsatzsteuergesetzes handelt.

Zur Beantwortung zahlreicher Einzelfragen zu den dargestellten umsatzsteuerlichen Maßnahmen wird auf das BMF-Schreiben vom 27. Februar 2023 (BStBl I 2023 S. 351) verwiesen. Daneben hat das Bundesministerium der Finanzen FAQ „Umsatzsteuerliche Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen“ herausgegeben.

Sofern Betreiberinnen und Betreiber ihren selbst erzeugten Strom zumindest teilweise an einen Energieerzeuger veräußern, sind sie Unternehmer und die Lieferung des Stroms unterliegt der Umsatzsteuer. 

Umsatzsteuer wird allerdings grundsätzlich nicht erhoben, wenn der Gesamtumsatz eines Unternehmens im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 22.000 € betragen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird (sog. Kleinunternehmer-Regelung). Bei Neuaufnahme der unternehmerischen Tätigkeit ist die Kleinunternehmer-Regelung anwendbar, wenn der Gesamtumsatz des Unternehmens im „Erstjahr“ den Betrag von 22.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird. Bei Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung ist ein Vorsteuerabzug für mit Umsatzsteuer belastete Eingangsleistungen ausgeschlossen.

Beschränkt sich die unternehmerische Tätigkeit auf das Betreiben ausschließlich einer Photovoltaikanlage, sind die Voraussetzungen für die Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung regelmäßig erfüllt.

Wurde eine Photovoltaikanlage ab dem 1. Januar 2023 zum Nullsteuersatz angeschafft/installiert, sind Betreiberinnen und Betreiber nicht mit Umsatzsteuer belastet. Die Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung und der damit verbundene Ausschluss des Vorsteuerabzuges führen daher nicht zu einem wirtschaftlichen Nachteil für die Betreiberinnen und Betreiber derartiger Anlagen.

Wurde eine Photovoltaikanlage vor dem 1. Januar 2023 angeschafft/installiert, haben die Betreiberinnen und Betreiber regelmäßig auf die Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung verzichtet, um den Vorsteuerabzug geltend machen zu können. Der Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung hat allerdings zur Folge, dass mindestens zwei Jahre lang vierteljährlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln sind, und zwar bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres. Innerhalb dieser Frist ist zudem die für die Lieferung des Stroms an den Energieversorger entstandene Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen. Darüber hinaus sind fünf Jahre lang Umsatzsteuererklärungen (für das Kalenderjahr) bis zum gesetzlichen Abgabetermin elektronisch an das zuständige Finanzamt zu übermitteln.

Registrierung

Durch die Neuregelungen im Bereich der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer ist das Betreiben von ab dem 1. Januar 2023 angeschafften/installierten Photovoltaikanlagen in den meisten Fällen steuerlich unerheblich. Die Finanzverwaltung verzichtet daher in folgenden Fällen auf die Anzeige über die Aufnahme der Erwerbstätigkeit beim zuständigen Finanzamt (vgl. BMF-Schreiben vom 12. Juni 2023, BStBl I 2023 S. 990) und auf die steuerliche Erfassung:

Bei Betreiberinnen und Betreibern von Photovoltaikanlagen,

  • deren Betrieb sich auf nach § 3 Nummer 72 EStG begünstigte Photovoltaikanlagen beschränkt und
  • deren Unternehmen ausschließlich den Betrieb einer Photovoltaikanlage im Sinne des § 12 Absatz 3 Nummer 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes umfasst und die die Kleinunternehmer-Regelung anwenden.

Wenn Betreiberinnen und Betreiber bereits eine andere gewerbliche oder unternehmerische Tätigkeit ausüben, ist eine Aufnahme des Betriebs der Photovoltaikanlage allerdings anzuzeigen.

Wird bereits eine Photovoltaikanlage betrieben und es wird eine weitere unternehmerische Tätigkeit aufgenommen, sind für die Umsatzbesteuerung die Umsätze aus allen Tätigkeiten zu berücksichtigen. Dies gilt vor allem für die Kleinunternehmer-Regelung, bei der für die Umsatzgrenze dann die Umsätze aus der Photovoltaikanlage und der neuen Tätigkeit insgesamt zu beachten sind.

Hinweis für Abrechnungen beim Netzbetreiber:

Ist Betreibern, die die Kleinunternehmer-Regelung anwenden, für Umsatzsteuerzwecke keine Steuernummer erteilt worden, sollte dies dem Netzbetreiber mitgeteilt werden. Der Netzbetreiber ist zudem ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Kleinunternehmer-Regelung angewendet wird.

Weitere Informationen

Bei Fragen zur steuerlichen Behandlung Ihrer Photovoltaikanlage können Sie sich an Ihr zuständiges Finanzamt wenden. Die Kontaktdaten und Öffnungszeiten der Finanzämter finden Sie hier. Zur Steuerberatung sind die Finanzämter allerdings nicht befugt. Diese ist ausschließlich den Angehörigen der steuerberatenden Berufe vorbehalten.

Hinweise zur Besteuerung von Photovoltaikanlagen als PDF herunterladen

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Besteuerung von virtuellen Währungen

„Virtuelle Währung“ ist als Oberbegriff zu verstehen und meint insbesondere Kryptowährungen und Token. Zu den bekanntesten virtuellen Währungen gehören bspw. Bitcoin, Ether und Ripple. Token bezeichnet dagegen vorwiegend Beteiligungen und Anlagen. Darunter fallen u. a. NFT.

Jeder Wertzuwachs, jeder An- und Verkauf und jedes andere Rechtsgeschäft, etc. kann auch steuerliche Risiken und ggf. Erklärungspflichten mit sich bringen.  Dies gilt sowohl im privaten als auch im betrieblichen Bereich.

Grundsätzlich stellen Einheiten einer virtuellen Währung sonstige Wirtschaftsgüter i. S. d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG dar.

Gewinne aus der Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen virtuellen Währungen können somit als private Veräußerungsgeschäfte nach § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG steuerpflichtig sein. Die Steuerpflicht tritt dann ein, wenn zwischen An- und Verkauf weniger als ein Jahr liegt und der Gesamtgewinn aus sämtlichen privaten Veräußerungsgeschäften mehr als 599 € beträgt.

Hingegen können Einkünfte aus der Blockerstellung entweder als gewerbliche Einkünfte oder als sonstige Einkünfte zu qualifizieren sein.

Weitere Informationen können Sie dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zu Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und sonstigen Token vom 10.05.2022 entnehmen. (PDF nicht barrierefrei, bei Fragen: presse.mf@sachsen-anhalt.de)

Begriffsklärung:

  • Virtuelle Währung: digital dargestellte Werteinheiten, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert oder garantiert werden und damit nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder Geld besitzen, aber von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert werden und auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden können
  • Token: Oberbegriff für digitale Werteinheiten, denen bestimmte Ansprüche oder Rechte zugeordnet sind, deren Funktionen variieren
  • NFT: nicht austauschbare Wertmarken; digitale Eigentumszertifikate für Vermögenswerte
  • Blockchain: dezentrale Datenbank auf Grundlage der DLT, in der alle bestätigten Transaktionen festgehalten werden, vergleichbar mit einem dezentral geführten Kassenbuch
  • Distributed Ledger-Technologie (DLT): Verwaltung der Transaktionen und Generierung neuer Währungseinheiten durch dezentrales Netzwerk
  • Proof of Work (Mining): Berechtigung zur Blockerstellung durch Auffinden einer bestimmten Zufallszahl (als erstes)
  • Proof of Stake (Forging): Berechtigung zur Blockerstellung durch gewichtete Zufallsauswahl (u. a. eingesetzte Einheiten einer virtuellen Währung = „Stake“)
  • Wallet (Geldbörse/ Brieftasche): Anwendung zum Erzeugen, Verwalten und Speichern privater und öffentlicher Schlüssel
  • Staking: Bereitstellung von Stakes ohne Übernahme der Blockerstellung
  • Lending: Einheiten einer virtuellen Währung oder sonstige Token werden gegen eine Vergütung zur Nutzung überlassen

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Steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung

Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz - FZulG) vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2763) wurde eine steuerliche Forschungs- und Entwicklungsförderung eingeführt, die am 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist. Mit Artikel 8 des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona Steuerhilfegesetz) vom 29. Juni 2020 (BGBl I S. 1512) wurde die Förderung nochmals verbessert und der jährliche Höchstbetrag für die förderfähigen Kosten, die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Juli 2026 entstehen, von 2 auf 4 Mio. Euro verdoppelt. Die Forschungszulage kann unabhängig von der jeweiligen Gewinnsituation von allen berechtigten Unternehmen in Anspruch genommen werden. Die steuerliche Förderung tritt dabei neben die gut ausgebaute Projektförderlandschaft und soll den Investitionsstandort Deutschland stärken und die Forschungsaktivitäten insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen anregen.

Näheres zu der ab dem Jahr 2020 neu eingeführten steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung, mit einer von den Finanzämtern ausgezahlten Zulage, ist auf einer zu diesem Thema eingerichteten Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen veröffentlicht.

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Anzeige einer Steuerhinterziehung

Gibt es einen Verdacht auf Steuerhinterziehung, kann beim zuständigen Finanzamt Anzeige erstattet werden. Anzeigen können anonym erstattet werden. Namentliche Anzeigen haben in der Regel eine größere Bedeutung, weil sie Rückfragen zulassen.

Bestimmte Informationen sollten in der Anzeige enthalten sein, wie zum Beispiel:

  • Wer hat Steuern hinterzogen?
  • Wodurch wurden Steuern hinterzogen?
  • Wann wurden Steuern hinterzogen?
  • Welche Zeugen oder Beweismittel gibt es?

Eine Anzeige ist formlos möglich. Sie können zudem das hier zur Verfügung gestellte Formular nutzen.

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Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Beschluss vom 8. Juli 2021 (1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17) entschieden, dass die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen mit jährlich 6 Prozent ab dem Jahr 2014 verfassungswidrig ist. Das bisherige Recht bleibt jedoch für Verzinsungszeiträume bis zum 31.12.2018 weiter anwendbar (sog. Fortgeltungsanordnung). Für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 sind die Vorschriften dagegen nicht mehr anzuwenden. Der Gesetzgeber wurde verpflichtet, insoweit eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen.

Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 12. Juli 2022 (2. AOÄndG, BGBl. 2022 I S. 1142) wurde der Zinssatz für die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen (§§ 233a, 238 AO) ab dem 01.01.2019 neu geregelt und beträgt nunmehr 0,15 Prozent für jeden vollen Zinsmonat (1,8 Prozent pro Jahr), wobei der Zinslauf unverändert erst 15 Monate (bei überwiegenden Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft: 23 Monate) nach Ablauf des jeweiligen Steuerjahres beginnt. Die Neuregelung ist am 22. Juli 2022 in Kraft getreten und gilt rückwirkend in allen offenen Fällen. Der neue Zinssatz gilt indes nicht für die weiteren Zinsregelungen der Abgabenordnung bzgl. der Stundungszinsen (§ 234 AO), der Hinterziehungszinsen (§ 235 AO), der Prozesszinsen (§ 236 AO) und der Aussetzungszinsen (§ 237 AO).

Weitere Informationen:

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