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Steuerliche Begünstigungen für Land- und Forstwirte

Mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) wurde eine Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft eingeführt (§ 32c des Einkommensteuergesetzes), welche mit Beschluss der Europäischen Kommission am 30.01.2020 in Kraft getreten ist.

Die Regelung ermöglicht eine durchschnittliche Besteuerung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft für einen Betrachtungszeitraum von drei Jahren. Die Betrachtungszeiträume umfassen die Jahre 2014 bis 2016, 2017 bis 2019 und 2020 bis 2022. Die Tarifermäßigung erfolgt jeweils für das letzte Jahr, d.h. erstmalig für das Jahr 2016 und danach für 2019 und 2022.

Eine Tarifermäßigung kann sich ergeben, wenn die tatsächliche Steuerbelastung in den verschiedenen Jahren im Betrachtungszeitraum unterschiedlich hoch ist.

Die Tarifermäßigung kann nur auf Antrag gewährt werden und auch nur, wenn die vom Gesetz geforderten Zulässigkeitsvoraussetzungen (u.a. beihilferechtliche Anforderungen der Europäischen Union) erfüllt sind (Erläuterungen). Dafür stehen die Formulare Anlage 32c - 2016 und Anlage 32c - 2019 zur Verfügung.

Der Antrag ist vom Land- und Forstwirt eigenhändig zu unterschreiben. Deshalb sind Sammelanträge von Angehörigen der steuerberatenden Berufe nicht möglich. Haben im Fall der Zusammenveranlagung beide Ehegatten/Lebenspartner im Betrachtungszeitraum Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt, ist ein gemeinsamer und von beiden unterschriebener Antrag abzugeben. Zur Ermittlung der Tarifermäßigung steht die Berechnungshilfe 32c zur Verfügung.

Für die einzelnen Jahre gilt Folgendes:

Allgemein

Die Einkommensteuerfestsetzungen ab 2016 mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft sind bislang unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen, um die nunmehr in Kraft getretene Tarifermäßigung rückwirkend gewähren zu können.

2016

Der Antrag auf Tarifermäßigung für den Betrachtungszeitraum 2014 bis 2016 kann bis zum 30. April 2021 gestellt werden. Nach diesem Termin wird die Finanzverwaltung prüfen, ob für den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2016 der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben werden kann. Kommt es zu einer Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung, kann ein Antrag auf Tarifermäßigung nur noch bis zur Bestandskraft des Steuerbescheids (in der Regel ein Monat nach Erhalt des Steuerbescheids) gestellt werden.

2017 und 2018

Eine Tarifermäßigung in den Veranlagungszeiträumen 2017 und 2018 ist nunmehr kraft Gesetzes ausgeschlossen. Die Finanzverwaltung wird für die Einkommensteuerbescheide dieser Jahre prüfen, ob der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben werden kann.

2019

Die Einkommensteuerfestsetzungen 2019 mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft werden für eine Übergangszeit noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergehen. Ein Antrag auf Tarifermäßigung für den Betrachtungszeitraum 2017 bis 2019 sollte mit der Einkommensteuererklärung 2019 gestellt werden. Er ist jedoch spätestens bis zur Bestandskraft des Steuerbescheids (in der Regel ein Monat nach Erhalt des Steuerbescheids) zu stellen.

Orkantief "Friederike" 2018

Durch das Orkantief „Friederike“ sind am 18. Januar 2018 in Sachsen-Anhalt beträchtliche Schäden entstanden. Die Beseitigung dieser Schäden wird bei vielen Bürgern und Unternehmen zu erheblichen finanziellen Belastungen führen. Um den Betroffenen möglichst schnell und unbürokratisch zu helfen, hat das Finanzministerium steuerliche Sofort-Hilfsmaßnahmen beschlossen.

Zu diesen Hilfsmaßnahmen gehören zum Beispiel:

  • Inhabern von Forstflächen wird für Gewinne aus der Nutzung des sog. Kalamitätsholzes unter erleichterten Voraussetzungen der Steuersatz von einem Viertel des durchschnittlichen Steuersatzes gewährt.
  • Aufwendungen zur Beseitigung der Unwetterschäden am Grund und Boden können sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden.
  • Für Aufwendungen zum Wiederaufbau von ganz oder zum Teil zerstörten Gebäuden (Ersatzherstellung) und für Ersatzbeschaffungen für vernichtete oder verloren gegangene bewegliche Anlagegüter kommen Sonderabschreibungen in Betracht.
  • Für die Beseitigung von Schäden an vermieteten Gebäuden gelten Nachweiserleichterungen.
  • Müssen Betroffene Schäden am eigenen selbst genutzten Haus reparieren, können die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.

 >> vollständiger Maßnahmenkatalog

Ergänzend dazu: steuerliche Begünstigung der Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen nach § 34b EStG und das Verfahren zur Anerkennung der Schäden hin. Für die Mitteilung und den Nachweis über Schäden infolge höherer Gewalt stehen Vordrucke (Voranmeldung, Abschlussmeldung) zur Verfügung.

Die Anwendung der ermäßigten Steuersätze bei Sturmschäden setzt die unverzügliche Meldung des Schadensfalles voraus. Die oben genannten Vordrucke sind beim Finanzamt Haldensleben, Jungfernstieg 37, 39340 Haldensleben, einzureichen.

Diese können auch an die folgende E-Mailadresse gesandt werden:

kalamitaet.finanzaemter(at)sachsen-anhalt.de.

Sollten darüber hinausgehende Fragen auftreten, hilft das jeweilige Finanzamt weiter.