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Informationen zur Rentenbesteuerung

Das Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt informiert auf dieser Seite über die Besteuerung von Renten. Zudem können Sie hier die entsprechende Broschüre herunterladen oder als Papierausgabe bestellen. Sie können sich ebenfalls wenden an: presse.mf(at)sachsen-anhalt.de.

Rechtsstand: Mai 2023 (einschließlich maßgeblicher Regierungsentwürfe)

Grußwort des Finanzministers

Liebe Seniorinnen und Senioren,
liebe Leserinnen, liebe Leser,

es gibt unterschiedliche Arten von Alterseinkünften. Die Regel sind Renten der gesetzlichen Alterssicherung und Pensionen. Ergänzend gibt es auch Einkünfte aus der betrieblichen und privaten Altersvorsorge.
Die Besteuerung von Alterseinkünften wurde ab 2005 neu geregelt – mit dem so genannten Alterseinkünftegesetz. Mit diesem Gesetz wird die unterschiedliche Besteuerung der verschiedenen Arten von Alterseinkünften schrittweise angeglichen.
Ob es zu einer steuerlichen Belastung kommt, hängt von etlichen Faktoren ab, ähnlich wie bei der ganz normalen Steuererklärung für Berufstätige.
Auf dieser Seite geben wir Ihnen einen Überblick über die Besteuerung der unterschiedlichen Formen von Alterseinkünften und informieren auch mit Beispielen.

Ich wünsche Ihnen eine angenehme Lektüre.

Mit vielen Grüßen
Ihr Michael Richter

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Allgemeines

Die Besteuerung von Alterseinkünften wurde mit dem Alterseinkünftegesetz ab 2005 neu geregelt und die Steuerlast grundsätzlich ins Alter verlegt.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden schrittweise in zunehmendem Maße bei der Besteuerung berücksichtigt. Gleichzeitig sind Beiträge zur Altersvorsorge in der Erwerbsphase in einem stetig steigenden Maß als Sonderausgaben abziehbar und mindern somit die Einkommensteuer.

Ab 2040 sollen Renten mit Pensionen steuerlich gleichgestellt sein.

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Wie werden Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteuert?

Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die im Jahr 2005 oder davor begannen, unterliegen zu 50 Prozent der Besteuerung. Ab 2006 wird der Besteuerungsanteil für jeden neu hinzukommenden Rentnerjahrgang angehoben, bis für die ab 2040 erstmals gezahlten Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung ein Besteuerungsanteil von 100 Prozent erreicht ist - wie auch bei Pensionen.

Der maßgebende Prozentsatz: 

Jahr des

Rentenbeginns

Besteuerungsanteil in Prozent

 

Jahr des

Rentenbeginns

Besteuerungsanteil in Prozent

bis 2005

50

 

2023

83

2006

52

 

2024

84

2007

54

 

2025

85

2008

56

 

2026

86

2009

58

 

2027

87

2010

60

 

2028

88

2011

62

 

2029

89

2012

64

 

2030

90

2013

66

 

2031

91

2014

68

 

2032

92

2015

70

 

2033

93

2016

72

 

2034

94

2017

74

 

2035

95

2018

76

 

2036

96

2019

78

 

2037

97

2020

80

 

2038

98

2021

81

 

2039

99

2022

82

 

2040

100

Der Besteuerungsanteil bestimmt sich nach dem Jahr des Rentenbeginns. Der steuerfreie Teil der Rente wird als Euro-Betrag nach der Höhe der Jahresbruttorente des Jahres berechnet, das auf den Rentenbeginn folgt.

Der steuerfreie Teilbetrag gilt grundsätzlich für die gesamte Laufzeit der Rente. Dies führt im Ergebnis dazu, dass regelmäßige Rentenanpassungen (Rentenerhöhungsbeträge) vollständig steuerpflichtig sind und damit unabhängig vom Rentenbeginn zu
100 Prozent besteuert werden.

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde die vollständige Berücksichtigung der Rentenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben bereits ab 2023 ermöglicht. Zudem soll der steuerpflichtige Anteil der Rente ab 2023 in geringerem Maße steigen als bisher vorgesehen. Hierzu ist eine gesetzliche Neuregelung geplant, die aber erst nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahren im Rahmen einer Neuauflage dieser Informationsbroschüre berücksichtigt werden kann.

Nicht alle Renten unterliegen der Besteuerung. So sind etwa Rentenzahlungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft), aus einer privaten Pflegeversicherung oder auch Rentenzahlungen an Wehrdienst- oder Zivildienstbeschädigte (oder Hinterbliebene) steuerfrei. Ebenso werden Renten zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts und SED-Opferrenten nicht besteuert.

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In welcher Höhe sind Vorsorgeaufwendungen abziehbar?

Zum Sonderausgabenabzug berechtigen in bestimmtem Umfang insbesondere Beiträge zu Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie zu Risikoversicherungen, die nur im Todesfall eine Leistung vorsehen.

Diese Beiträge sind begrenzt als Sonderausgaben abziehbar. Der Höchstbetrag beläuft sich bei einer Rentnerin oder einem Rentner auf 1.900 Euro jährlich. Beiträge für einen Basiskrankenschutz und zu gesetzlichen Pflegeversicherungen (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung) sind jedoch stets unbeschränkt abziehbar, auch wenn sie den Höchstbetrag übersteigen. Dann wirken sich aber andere - dem Grunde nach abzugsfähige - Versicherungsbeiträge nicht mehr aus.

Beispiel
Von der Rente werden Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von jährlich zusammen 2.030 Euro einbehalten. Außerdem fallen im Jahr 2022 noch 250 Euro für eine Unfall- und Haftpflichtversicherung an.

Bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 werden 2.030 Euro für Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt. Da die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung den Höchstbetrag von 1.900 Euro überschreiten, wirken sich die übrigen Versicherungsbeiträge nicht aus.

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Ab welcher Rentenhöhe müssen Rentnerinnen und Rentner Einkommensteuer bezahlen?

Einkommensteuer fällt erst dann an, wenn Ihr zu versteuerndes Einkommen über dem Grundfreibetrag liegt. Für 2021 beträgt der Grundfreibetrag bei Einzelveranlagung 9.744 Euro und bei Zusammenveranlagung 19.488 Euro. Für 2022 liegen die Grundfreibetragsgrenzen bei 10.347 bzw. 20.694 Euro und für 2023 bereits bei 10.908 bzw. 21.816 Euro.
Bei der Frage, ob Sie als Rentnerin oder Rentner Steuern zahlen müssen, bietet die nachfolgende Tabelle eine erste Orientierung. Hier können Sie sehen, bis zu welcher Bruttorente im Jahr 2022 auf jeden Fall keine Einkommensteuer anfällt. Aber auch bei einer höheren Bruttorente muss nicht in jedem Fall eine Einkommensteuer entstehen. 

Für alleinstehenden Rentnerinnen bzw. Rentner, die nur Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen und die keine anderen Einkünfte haben, fällt abhängig vom Jahr des Rentenbeginns beispielsweise bis zu den nachfolgend aufgeführten Jahresbruttorenten im Jahr 2022 keine Einkommensteuer an: Jahr des Rentenbeginns max. Höhe einer steuerunbelasteten Jahresbruttorente 20221
2005 (oder früher) 18.608 Euro
2006 18.206 Euro
2007 17.867 Euro
2008 17.662 Euro
2009 17.400 Euro
2010 17.043 Euro
2011 16.778 Euro
2012 16.588 Euro
2013 16.396 Euro
2014 16.168 Euro
2015 16.029 Euro
2016 15.896 Euro
2017 15.677 Euro
2018 15.449 Euro
2019 15.224 Euro
2020 14.913 Euro
2021 14.843 Euro
2022 14.636 Euro

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

 1 Die Angaben sind Näherungswerte. Bei der Berechnung wurden die Rentensteigerungen Ost, Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung von (ohne einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag) sowie der volle Beitragssatz zur Pflegeversicherung (ohne Zuschlag für Kinderlose) berücksichtigt. Bei Zusammenveranlagung verdoppelt sich die jeweils genannte Jahresbruttorente, wenn keine weiteren Einkünfte vorliegen.

Die Frage, ob und in welcher Höhe Steuer zu zahlen ist, ist nur im Einzelfall zu beantworten. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens können neben einem Altersentlastungsbetrag bestimmte altersunabhängige Aufwendungen steuermindernd berücksichtigt werden. Ob Sie als Rentnerin oder Rentner Steuern zahlen müssen, hängt daher von Ihren persönlichen Verhältnissen ab.

Darauf kommt es zum Beispiel an:

  • die Höhe und Art der Einnahmen,
  • den Familienstand,
  • die Höhe der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge,
  • die Höhe weiterer steuerlicher Abzugsbeträge und Ermäßigungsgründe (z. B. Vorsorgeaufwendungen, Spenden, Krankheitskosten, Pauschbeträge für behinderte Menschen, Aufwendungen für Handwerkerleistungen). 

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Müssen alle Rentnerinnen und Rentner eine Einkommensteuererklärung abgeben?

Grundsätzlich besteht für alle Steuerpflichtigen – also auch für Rentnerinnen und Rentner – eine umfassende Steuererklärungspflicht. Es muss jedoch keine Steuererklärung abgegeben werden, wenn die Einkünfte der steuerpflichtigen Person (gegebenenfalls vermindert um den Altersentlastungsbetrag) in der Summe den Grundfreibetrag nicht übersteigen. Das Finanzamt kann darüber hinaus Rentnerinnen und Rentner von der Steuererklärungspflicht entbinden, wenn ihr zu versteuerndes Einkommen voraussichtlich auch in absehbarer Zukunft den steuerlich geltenden Grundfreibetrag nicht übersteigen wird. Auch wenn Rentnerinnen und Rentner in der Vergangenheit keine Steuererklärung einreichen mussten, ist eine Steuererklärung abzugeben, wenn sich die Einkommensverhältnisse (zum Beispiel durch Rentenerhöhungen) wesentlich geändert haben und die steuerpflichtigen Rentenanteile dadurch den Grundfreibetrag übersteigen.

Alleinstehende Rentnerinnen oder Rentner, die keine weiteren Einnahmen erzielen, sind nur dann zur Abgabe einer Einkommensteuerklärung verpflichtet, wenn der steuerpflichtige Teil der Rente abzüglich Werbungskosten (pauschal: 102 Euro) über dem steuerfreien Grundfreibetrag liegt. Dieser beträgt für: 

Jahr

Grundfreibetrag

2005 - 2008

7.664 Euro

2009

7.834 Euro

2010 - 2012

8.004 Euro

2013

8.130 Euro

2014

8.354 Euro

2015

8.472 Euro

2016

8.652 Euro

2017

8.820 Euro

2018

9.000 Euro

2019

9.168 Euro

2020

9.408 Euro

2021

9.744 Euro

2022

10.347 Euro

2023 10.908 Euro

Bei einer Zusammenveranlagung verdoppeln sich die vorgenannten Beträge.

Eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung besteht, wenn Ihre steuerpflichtigen Einkünfte – also der steuerpflichtige Teil der Rente zuzüglich gegebenenfalls vorhandener anderer Einkünfte – über dem Grundfreibetrag liegen. Andere Einkünfte sind zum Beispiel Vermietungseinkünfte oder Betriebsrenten.

Die Frage, ob Sie als Rentnerin oder Rentner regelmäßig eine Einkommensteuer­erklärung abgeben müssen, hängt also von Ihren persön­lichen Verhältnissen ab. Liegt Ihre Rente unter der Grenze in der oben stehenden Tabelle und erzielen Sie oder bei Zusammenveranlagung Sie oder Ihr Ehegatte aber noch andere Einkünfte, besteht bei Überschreiten der vorgenannten Beträge ebenfalls eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.

Wenn Sie oder Ihr Ehegatte neben der Rente noch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) beziehen, sind Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung schon dann verpflichtet, wenn der steuerpflichtige Teil der Rente nach Abzug der Werbungskosten (pauschal: 102 Euro) im Jahr 410 Euro übersteigt.

Eine Steuererklärung einzureichen, bedeutet nicht zwingend, dass Steuern gezahlt werden müssen. Sie können beispielsweise angefallene Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen erklären und steuermindernd geltend machen. Auch wenn in einem Jahr keine Steuern zu zahlen waren, kann aber zu einem späteren Zeitpunkt eine Steuerpflicht eintreten.

Die gesetzliche Steuererklärungspflicht besteht unabhängig davon, ob Sie diese kennen oder nicht, oder ob im Einzelfall tatsächlich eine Steuer festzusetzen ist. Sofern sich bei Ihnen eine Einkommensteuer ergeben könnte, wird deshalb eine rechtzeitige Abgabe der Einkommensteuer­erklärung empfohlen, um steuerliche Nachteile wie zum Beispiel Verspätungszuschläge oder Zinsen auf Nachzahlungsbeträge zu vermeiden. 

Beispiel A

Die alleinstehende Rentnerin Mathilde Mayer bezieht seit 2004 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Jahresbruttorente im Jahr 2005 betrug 13.342 Euro. Der steuerfreie Teil der Rente nach dem Jahr des Rentenbeginns beträgt 50 %. Damit ergibt sich für die gesamte Rentenlaufzeit ein unveränderter Rentenfreibetrag von 6.671 Euro. Im Jahr 2020 liegt folgender Sachverhalt vor:

Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung

  • Jahresbruttorente (einschließlich der bei Auszahlung einbehaltenen eigenen Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung): 17.538 Euro (1.437 Euro/Monat im 1. Halbjahr und 1.486 Euro/Monat im 2. Halbjahr)
  • Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung: 1.282 Euro/Jahr
  • Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung: 447 Euro/Jahr

Weitere Einkünfte erzielt Frau Mayer nicht.

Berechnung des zu versteuernden Einkommens

Sonstige Einkünfte

Bruttobetrag Rente                                                        17.538 Euro

Berechnung des steuerfreien Teils der Rente:

50 % der Jahresbruttorente 2005

50 % von 13.342 Euro = 6.671 Euro

abzüglich steuerfreier Teil der Rente                                 6.671 Euro

steuerpflichtiger Teil der Rente                                        10.867 Euro

ab Werbungskosten-Pauschbetrag                                       102 Euro

Einkünfte                                                                       10.765 Euro          10.765 Euro

Summe der Einkünfte                                                                              10.765 Euro

Gesamtbetrag der Einkünfte                                                                   10.765 Euro

ab Sonderausgaben-Pauschbetrag                                                                36 Euro

         Versicherungsbeiträge

         Krankenversicherung                                            1.282 Euro

         Pflegeversicherung                                                   447 Euro            1.729 Euro

zu versteuerndes Einkommen                                                                   9.000 Euro

Steuer                                                                                                                0 Euro

Frau Mayer muss zwar für das Jahr 2020 eine Einkommensteuererklärung abgeben, weil der Gesamtbetrag der Einkünfte (10.765 Euro) den für 2020 geltenden Grundfreibetrag in Höhe von 9.408 Euro überschreitet. Eine Einkommensteuer fällt jedoch bei ihr für 2020 nicht an. In den Folgejahren kann jedoch aufgrund von Rentenerhöhungen Einkommensteuer anfallen, weil der Rentenfreibetrag unverändert bleibt. 

Beispiel B

Der alleinstehende Rentner Rudi Müller bezieht seit 2017 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Besteuerungsanteil nach der Neuregelung beträgt 74 %. Der steuerfreie Teil der Rente nach dem Jahr des Rentenbeginns beträgt 26 %. Damit ergibt sich für die gesamte Rentenlaufzeit ein unveränderter Rentenfreibetrag von 4.560 Euro. Im Jahr 2020 liegt folgender Sachverhalt vor:

Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung

-      Jahresbruttorente (einschließlich der bei Auszahlung einbehaltenen eigenen Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung):              17.538 Euro (1.437 Euro/Monat im 1. Halbjahr

  und 1.486 Euro/Monat im 2. Halbjahr)

-      Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung:                              1.282 Euro/Jahr

-      Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung:                                     447 Euro/Jahr

Weitere Einkünfte erzielt Herr Müller nicht.

Berechnung des zu versteuernden Einkommens

Sonstige Einkünfte

Bruttobetrag Rente                                                            17.538 Euro

Berechnung des steuerfreien Teils der Rente:

26 % der Jahresbruttorente 2018

26 % von 17.538 Euro = 4.560 Euro

abzüglich steuerfreier Teil der Rente                                       4.560 Euro

steuerpflichtiger Teil der Rente                                             12.978 Euro

ab Werbungskosten-Pauschbetrag                                             102 Euro

Einkünfte                                                                           12.876 Euro          12.876 Euro

Summe der Einkünfte                                                                                    12.876 Euro

Gesamtbetrag der Einkünfte                                                                          12.876 Euro

ab Sonderausgaben-Pauschbetrag                                                                       36 Euro

         Versicherungsbeiträge

         Krankenversicherung                                                    1.282 Euro

         Pflegeversicherung                                                          447 Euro            1.729 Euro

zu versteuerndes Einkommen                                                                      11.111 Euro

Steuer                                                                                                                266 Euro

Herr Müller muss für das Jahr 2020 eine Einkommensteuererklärung abgeben. Die zu zahlende Einkommensteuer beträgt 266 Euro.

Fazit

In den Beispielen A und B beziehen Rentnerinnen und Rentner 2020 eine gleich hohe Jahresbruttorente und sind zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen verpflichtet. Ihre Aufwendungen sind ebenfalls identisch. Dennoch hat nur Herr Müller Einkommensteuer zu zahlen. Das liegt daran, dass sein Rentenbeginn in einem späteren Jahr liegt und deshalb ein höherer Teil der Rente steuerpflichtig ist.

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Wie und bis wann muss ich eine Einkommensteuererklärung abgeben?

Die Finanzverwaltung stellt im Internet unter www.elster.de ein umfangreiches Angebot zur Übermittlung der Einkommensteuererklärung in elektronischer Form zur Verfügung. Ergänzend hierzu wird Rentnerinnen und Rentnern als Hilfestellung eine „Vor-Ort-Sofortregistrierung“ in den Finanzämtern angeboten. Hierbei wird nach erfolgreicher ELSTER-Registrierung das fertige ELSTER-Zertifikat per USB-Stick an die Rentnerinnen und Rentner ausgehändigt. Erklärungspflichtige Rentnerinnen und Rentner ohne Zusatzeinkünfte können ab 2020 auch die vereinfachte Version einfachELSTER unter www.einfach.elster.de nutzen. Dieses Angebot ist als niederschwelliges Angebot (Webanwendung) mit erleichterten Zugangsmöglichkeiten erreichbar.

Sie können Ihre Einkommensteuererklärung jedoch auch in Papierform einreichen. Beziehen Sie ausschließlich die bereits elektronisch übermittelten Renteneinkünfte, brauchen Sie hierfür lediglich den Hauptvordruck (ESt 1A) auszufüllen, der ab dem Veranlagungszeitraum 2019 nur noch 2 Seiten umfasst.

Zu Ihren Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Beitragszahlungen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, brauchen Sie aufgrund der bereits elektronisch übermittelten Daten nichts zu erklären. Die Abgabe weiterer Anlagen zur Einkommensteuererklärung entfällt, wenn die elektronisch übermittelten Daten zutreffend und keine weiteren Angaben erforderlich sind. Welche elektronischen Daten bereits übermittelt wurden, können Sie aus den Ihnen zugesandten Mitteilungen der mitteilungspflichtigen Stellen (z.B. Ihr Rententräger) entnehmen.

Soweit Sie noch andere Einkünfte haben oder weitere Abzugsbeträge geltend machen wollen, sind in den verschiedenen Anleitungen zur Einkommensteuererklärung weitergehende Informationen enthalten. Ergänzende oder abweichende Angaben zu Ihren Renten oder zusätzlichen Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen sind auf der gesondert beizufügenden Anlage R möglich. Auf der Anlage Vorsorgeaufwand können bei Bedarf noch weitere Versicherungsbeiträge eingetragen werden.

Wenn Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, ist diese grundsätzlich bis zum 31. Juli des Folgejahres, abzugeben. Für Veranlagungszeiträume während der Corona-Pandemie wurden Verlängerungen bei den Abgabefristen für Steuererklärungen beschlossen. Für das Kalenderjahr 2022 wurde deshalb die Erklärungspflicht um zwei Monate bis zum 30. September 2023 verlängert.

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Wie setzt das Finanzamt eine Steuer fest?

Das Finanzamt ermittelt aus den Angaben in der Steuererklärung das zu versteuernde Einkommen. Es setzt die darauf entfallende Einkommensteuer sowie gegebenenfalls auch den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer fest. Über die Ermittlung und die Festsetzung erteilt es einen Steuerbescheid. Der Steuerbescheid umfasst die Berechnung des zu versteuernden Einkommens und der darauf entfallenden Steuern sowie deren Festsetzung, eventuelle Hinweise des Finanzamts und eine Rechtsbehelfsbelehrung.

Die festgesetzte Steuer ist zum im Bescheid angegebenen Zeitpunkt fällig. Sie können dem Finanzamt auch ein Lastschriftmandat erteilen. Dann zieht das Finanzamt die fällige Steuer zum Fälligkeitszeitpunkt von ihrem Bankkonto ein.

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Weshalb setzt das Finanzamt Vorauszahlungen fest?

Viele Rentnerinnen und Rentner kennen Steuervorauszahlungen bisher nur in Form des Lohnsteuerabzugs. Der Arbeitgeber behält die Lohnsteuer bereits im laufenden Jahr vom Lohn ein und führt die Steuer an das Finanzamt ab. Die Lohnsteuer ist eine besondere Erhebungsart der Einkommensteuer. Vergleichbares gilt für Unternehmerinnen und Unternehmer, die nach Festsetzung durch das Finanzamt im laufenden Jahr Vorauszahlungen auf die zu erwartende Steuerlast zu leisten haben.

Auch Rentnerinnen und Rentnern kann es passieren, dass das Finanzamt sie zu Einkommensteuervorauszahlungen auffordert. Dies liegt daran, dass die Einkommensteuer – anders als beim Lohn – nicht direkt von den Alterseinkünften abgezogen wird.

Vorauszahlungen stellen Abschlagszahlungen dar, die im Hinblick auf die voraussichtliche Steuerschuld schon während des laufenden Jahres an das Finanzamt abgeführt werden müssen. Dies verhindert, dass Rentnerinnen und Rentner nachträglich die gesamten Steuern zu einem Zeitpunkt zahlen müssen. Die geleisteten Vorauszahlungen werden später auf die Jahressteuerschuld angerechnet.

Der Festsetzung der Vorauszahlungen liegt grundsätzlich das Ergebnis des Bescheids der letzten Einkommensteuerfestsetzung zugrunde.

Für die zu erwartende Steuerschuld sind vierteljährlich – zum 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember – Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer und gegebenenfalls den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer zu leisten.

Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer sind aber nur dann festzusetzen, wenn sie mindestens 400 EUR im Kalenderjahr und mindestens 100 EUR für einen Vorauszahlungszeitraum betragen. Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen mit einem Bescheid fest. Der Vorauszahlungsbescheid ist im Allgemeinen mit dem Bescheid über die Festsetzung der Einkommensteuer verbunden. Das bedeutet, dass bei einer zu erwartenden Steuerlast von unter 400 EUR keine Vorauszahlungen zu leisten sind. Dabei ist aber zu bedenken, dass einzelne persönliche Abzüge (wie zum Beispiel der Spendenabzug oder bestimmte außergewöhnliche Belastungen) nicht im Vorfeld durch das Finanzamt einbezogen werden.

Die geleisteten Steuervorauszahlungen müssen nicht in die Steuererklärung eingetragen werden. Das Finanzamt berücksichtigt sie automatisch bei der Erstellung des Steuerbescheids, um die Nachzahlung oder Erstattung zu berechnen.

Sie können dem Finanzamt auch ein Lastschriftmandat für die Vorauszahlungen erteilen. Dann zieht es die Vorauszahlungen zum Fälligkeitszeitpunkt von Ihrem Bankkonto ein. Das Lastschriftmandat hat den Vorteil, dass kein Zahlungstermin versäumt werden kann.

Wenn Sie bereits absehen können, dass die Einkommensteuerlast im laufenden Jahr wesentlich höher oder niedriger ausfallen wird, haben Sie die Möglichkeit, beim Finanzamt eine Anpassung der Vorauszahlungen zu beantragen. Hierfür ist es erforderlich, dass Sie alle wesentlichen Aspekte mitteilen, die die Anpassung rechtfertigen.

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Wo erhalte ich weitere Informationen?

Allgemeine Fragen zur Rentenbesteuerung beantwortet auch Ihr zuständiges Finanzamt, welches in den Sprechzeiten auch telefonisch erreichbar ist. Die Kontaktdaten und Öffnungszeiten der Finanzämter finden Sie im Internet unter www.finanzamt.sachsen-anhalt.de.

Zur Steuerberatung sind die Finanzämter allerdings nicht befugt. Diese ist ausschließlich den steuerberatenden Berufen und den Lohnsteuerhilfevereinen vorbehalten. Zahlreiche Informationen und Broschüren stellt Ihnen auch die Deutsche Rentenversicherung unter www.deutsche­-rentenversicherung.de zur Verfügung.

Hinweis:

Die Deutsche Rentenversicherung erteilt Rentenbezieherinnen und Rentenbeziehern auf einmaligen Antrag jährlich eine Bescheinigung („Rentenbezugsmitteilung“), die das Ausfüllen der Einkommensteuererklärung mit den erforderlichen Daten erleichtert. Diese Bescheinigung enthält alle steuerrechtlich relevanten Beträge mit Hinweisen, in welchen Zeilen der Steuervordrucke die Werte einzutragen sind. Sie kann per Brief, Fax, Telefon oder Internet bei Ihrem Rentenversicherungsträger angefordert werden. Wer die Bescheinigung einmal beantragt hat, erhält sie in den Folgejahren automatisch zugesandt.
Weitere Informationen finden Sie auch in der vom Bundesministerium der Finanzen herausgegebenen Broschüre „Besteuerung von Alterseinkünften“

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Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner • Einkommensteuererklärung 2022

Wer als Rentnerin oder Rentner im Dezember 2022 die Energiepreispauschale erhalten hat, muss diese nicht bei der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 angeben. Diese Ausnahme gilt für Rentenbeziehende, die den Betrag durch eine der folgenden Institutionen erhalten haben:

  • Renten Service der Deutschen Post AG
  • Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
  • landwirtschaftliche Alterskasse.

Die Finanzämter erhalten automatisch eine elektronische Mitteilung über die Auszahlung und wird die  Energiepreispauschale von Amts wegen bei der Einkommensteuer-Festsetzung für das Jahr 2022 berücksichtigen.

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