Anträge auf Inflationsausgleichszahlung - Teilzeit und Zeiten ohne Anspruch auf Entgelt
Der Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (TV Inflationsausgleich) sieht hinsichtlich der Inflationsausgleichs-Einmalzahlung in § 2 Abs. 2 Satz 3 sowie hinsichtlich der Inflationsausgleichs-Monatszahlungen in § 3 Abs. 2 Satz 3 eine entsprechende Geltung des § 24 Abs. 2 TV-L vor. Die in den Geltungsbereich des TV Inflationsausgleich fallenden Beschäftigten, Auszubildenden, dual Studierenden in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen und Praktikanten erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen die Inflationsausgleichszahlungen demnach in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht.
Dieser Grundsatz gilt sowohl für Beschäftigte, welche auf Grundlage des § 11 TV-L bzw. des Teilzeit- und Befristungsgesetzes als auch für Beschäftigte, welche gemäß dem Teilzeit-TV LSA eine Teilzeitbeschäftigung vereinbart haben. Diese Rechtsauffassung wurde mit Blick auf eine unter den Teilzeit-TV LSA fallende Beschäftigung zuletzt auch mit erstinstanzlichem Urteil des Arbeitsgerichtes Halle bestätigt.
Anträge von in Teilzeit Beschäftigten des Landes auf die Gewährung der Inflationsausgleichszahlungen in der für Vollzeitbeschäftigte geregelten Höhe sind demnach inhaltlich abzulehnen.
Die Tarifregelung, wonach ein Anspruch auf Inflationsausgleichszahlungen u. a. nur dann gegeben ist, wenn in einem näher definierten Referenzzeitraum an mindestens einem Tag ein Anspruch auf Entgelt besteht und Beschäftigte in Zeiten ohne Anspruch auf Entgelt (z. B. Elternzeit) innerhalb des gesamten jeweiligen Referenzzeitraumes von der Inflationsausgleichszahlung ausgenommen werden, fällt unter die verfassungsrechtlich garantierte Tarifautonomie. Die Entscheidungen über Anträge von Beschäftigten auf Zahlung mit Hinweis auf die hierzu aktuell ergangene - nicht rechtskräftige - erstinstanzliche Rechtsprechung (Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG) werden ausgesetzt, da die weitere Entwicklung der Rechtsprechung zunächst abzuwarten ist. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass in Abkehr von der erstinstanzlichen Entscheidung ein Anspruch einer/eines sich im gesamten relevanten Referenzzeitraum in Elternzeit befindlichen Beschäftigten auf Gewährung der entsprechenden Inflationsausgleichszahlung mangels Vorliegen der tarifvertraglichen Voraussetzungen auf zweitinstanzlicher Ebene verneint wurde. Die tarifvertragliche Regelung wurde insoweit für wirksam befunden.
Artikel 3 des Entwurfs eines Vierten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften sieht in § 59b Abs. 5 Satz 1 LBesG LSA mit Blick auf die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter sowie die Anwärterinnen und Anwärter die entsprechende Geltung des § 6 Abs. 1 und des § 7 Abs. 1 Satz 1 LBesG LSA vor. Die (im Vorgriff geleisteten bzw. aktuell zu leistenden) Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise werden für diese Personenkreise somit im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt.
Da die Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise aufgrund des noch laufenden Gesetzgebungsverfahrens momentan noch im Vorgriff geleistet werden, kann eine Bescheidung entsprechender Widersprüche aktuell noch nicht erfolgen.