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Die Pressestelle des Ministeriums der Finanzen

Kontakt

Das Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit (Pressestelle) ist zentraler Anlaufpunkt für alle Anfragen, die sich aus der Zuständigkeit des Finanzministeriums des Landes Sachsen-Anhalt ergeben.

Kontakt:
Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt
Editharing 40
39108 Magdeburg

E-Mail: presse.mf(at)sachsen-anhalt.de

Anfragen in Steuerangelegenheiten richten Sie bitte direkt an Ihr zuständiges Finanzamt.

Nancy Eggeling
Pressesprecherin / Redaktion Landesportal
Tel.: 0391/567 1105
E-Mail: nancy.eggeling@sachsen-anhalt.de

Sandra Peschke
Büroorganisation / Redaktion Landesportal
Tel.: 0391/ 567 1109
E-Mail: sandra.peschke@sachsen-anhalt.de

Andreas Hein
Referent / Soziale Medien
Tel.: 0391/ 567 1217
E-Mail: andreas.hein@sachsen-anhalt.de

Aktuelle Pressemitteilungen

Finanzierung des Corona-Sondervermögens

Landesregierung bereitet Nachtragshaushalt 2023 vor

28.11.2023, Magdeburg – 24 / 2023

  • Ministerium der Finanzen

Das Bundesverfassungsgericht hat das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021 des Bundes aus drei Gründen für verfassungswidrig und nichtig erklärt. Eine eingehende Prüfung des Urteils durch das Ministerium der Finanzen des Landes hat gezeigt, dass sich Konsequenzen für die Finanzierung des Sondervermögens Corona Sachsen-Anhalt ergeben und diese auf eine neue gesetzliche Grundlage gestellt werden muss.

Für das Haushaltsjahr 2023 soll daher ein Nachtragshaushalt aufgestellt und eine neue Kreditermächtigung geschaffen werden, um die Ausgaben des Sondervermögens dieses Jahres zu finanzieren. Der Entwurf des Nachtragshaushalts 2023 soll am
5. Dezember 2023 vom Kabinett beschlossen und anschließend in den Landtag eingebracht werden. Das Gesetz müsste noch vor Ende des Jahres in Kraft treten.

Auch für das Haushaltsjahr 2024 wird dem Landtag eine neue Kreditermächtigung vorgeschlagen, um die Ausgaben des Sondervermögens zu finanzieren. Voraussetzung ist, dass vom Landtag - im Einklang mit den Regeln der Schuldenbremse - für die Jahre 2023 und 2024 eine Notlage feststellt wird.

Die Gesamtverschuldung des Landes wird durch diese Maßnahmen nicht erhöht. Zwar würden für 2023 und 2024 neue Kreditermächtigungen geschaffen, allerdings wird im Gegenzug der Notlagenkredit des Jahres 2021 in Höhe nicht in Anspruch genommener Mittel getilgt.

 

Zur Begründung:

Das Bundesverfassungsgericht hat das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021 des Bundes unter anderem deswegen für verfassungswidrig und nichtig erklärt, weil der Grundsatz der Jährlichkeit verletzt worden ist. Er gebietet, dass Notlagenkredite in einem Haushaltsjahr nur in der Höhe der notlagenbezogenen Ausgaben desselben Haushaltsjahres aufgenommen werden dürfen. Die zeitliche Entkopplung von Kreditaufnahme und tatsächlicher Ausgabenleistung ist nicht zulässig.

Auch das Corona-Sondervermögen Sachsen-Anhalt wird mittels Krediten finanziert, die bereits 2021 aufgenommen und in einer Rücklage angespart wurden. In diesem Punkt entspricht die Finanzierung des Corona-Sondervermögens Sachsen-Anhalt nicht den Maßstäben des Urteils und muss auf eine neue gesetzliche Grundlage gestellt werden.

Das Instrument der Sondervermögen ist vom Bundesverfassungsgericht aber nicht grundsätzlich für verfassungswidrig erklärt worden.

 

Impressum:

 

Ministerium der Finanzen Pressestelle

 

Editharing 40

39108 Magdeburg

 

Tel: (0391) 567-1105

Fax: (0391) 567-1390

 

Mail: presse.mf@sachsen-anhalt.de

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