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Die Pressestelle des Ministeriums der Finanzen

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Das Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit (Pressestelle) ist zentraler Anlaufpunkt für alle Anfragen, die sich aus der Zuständigkeit des Finanzministeriums des Landes Sachsen-Anhalt ergeben.

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Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt
Editharing 40
39108 Magdeburg

E-Mail: presse.mf(at)sachsen-anhalt.de

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Aktuelle Pressemitteilungen

Finanzministerkonferenz / Sachsen-Anhalts
Finanzminister Paqué hält Modelle zur Änderung der Umsatzbesteuerung noch nicht
für ausgereift

20.10.2005, Magdeburg – 61

  • Ministerium der Finanzen

 

 

 

 

 

 

 

 

Ministerium der Finanzen - Pressemitteilung Nr.: 61/05

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ministerium der Finanzen -

Pressemitteilung Nr.: 61/05

 

 

 

Magdeburg, den 20. Oktober 2005

 

 

 

Finanzministerkonferenz / Sachsen-Anhalts

Finanzminister Paqué hält Modelle zur Änderung der Umsatzbesteuerung noch nicht

für ausgereift

 

 

 

Die Finanzministerkonferenz hat heute den Bericht über das Planspiel

zum möglichen Systemwechsel bei der Umsatzsteuer mit 15 Stimmen bei Enthaltung

Sachsen-Anhalts zur Kenntnis genommen.

 

Bei dem Planspiel geht es um die Frage, ob künftig einer ¿Generellen

Ist-Besteuerung¿ oder dem ¿Reverse Charge-Modell¿ der Vorzug gegeben werden

soll.

 

Auch Sachsen-Anhalt sieht die Notwendigkeit, gegen den Umsatzsteuerbetrug

durch neue Konzepte vorzugehen und die EU-rechtlichen Probleme zu diskutieren.

Die Entscheidungsgründe bezüglich des Reverse-Charge-Modells sieht Paqué als

noch nicht ausgereift an. Er teilt auch nicht die positive Bewertung der

anderen Länderfinanzministerinnen und -minister.

 

Paqué: ¿Es gibt zu viele offene Fragen und Unwägbarkeiten. Auch gibt es

noch kein wirksames Risikomanagement. Ich bin dagegen, Operationen am offenen

Herzen vorzunehmen, ohne dafür die richtigen Instrumente zu haben. Wir haben

nur mäßige Gewinne beim Steueraufkommen bei hohem Verwaltungsaufwand. Wir

dürfen der Verwaltung und der Wirtschaft keine zusätzlichen Kosten aufbürden,

wenn wir nicht sicher sind, dass dabei ein großer Ertrag herauskommt¿.

 

Im Übrigen habe die EU sich bisher strikt ablehnend gegenüber dem Reverse-Charge

Ansatz verhalten.

 

Paqué hält es daher für erforderlich, die Einführung einer generellen

Ist-Besteuerung mit Cross-Check  weiter

ernsthaft zu prüfen. Dies gelte auch, weil die EU in dieser Hinsicht

kompromissbereiter sei.

 

 

 

Zur Erklärung:

 

 Reverse-Charge-Verfahren:

 

Bei diesem Verfahren schuldet zukünftig

oberhalb von 5.000 Euro nicht mehr der leistende Unternehmer, sondern der

leistungsempfangende Unternehmer die Umsatzsteuer. Über eine neu einzuführende

sog. R-Nummer weiß der Unternehmer, dass er an einen anderen vorsteuerabzugsberechtigten

Unternehmer leistet. Da sich Umsatzsteuer-Zahllast und Vorsteueranspruch hier

in einer Person vereinigen, kann es nicht mehr zur Auszahlung von Vorsteuern

durch das Finanzamt kommen. Umsatzsteuer fällt nur noch an, wenn der

Unternehmer an den Endverbraucher liefert oder leistet. Um einen unversteuerten

Letztverbrauch zu vermeiden, hat der leistende Unternehmer über eine

Clearingstelle jeden einzelnen Ausgangsumsatz zu melden. Diese Meldungen werden

den jeweiligen leistungsempfangenden Unternehmern zugeordnet und mit deren

Zahlen aus den Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeglichen. So hofft man, Betrügereien

aufdecken zu können.

 

Generelle Ist-Besteuerung mit Cross-Check

 

Bei diesem Modell entsteht die Umsatzsteuer

zukünftig in allen Fällen nicht bereits mit der Ausführung der Lieferung oder

Leistung, sondern erst mit der Vereinnahmung des Entgeltes durch den leistenden

Unternehmer. Auch der Leistungsempfänger kann seinen Vorsteuerabzug erst

geltend machen, wenn der leistende Unternehmer das Entgelt erhalten hat.

 

Betrügereien sollen durch ein sog.

Cross-Check-Verfahren vermieden oder wenigstens wirksam aufgedeckt und bestraft

werden. Sowohl der leistende Unternehmer als auch der leistungsempfangende

Unternehmer haben jeden einzelnen Umsatz oberhalb von 5 000 Euro einer

zentralen Clearingstelle zu melden. Die Clearingstelle ordnet die Umsätze den jeweiligen

Unternehmern zu, so dass genau geprüft werden kann, ob gegebenenfalls

Vorsteuern geltend gemacht werden können, ohne dass eine Lieferung vorliegt.

Das Meldeverfahren soll zu beachtlichen Steuermehreinnahmen führen.

 

 

 

 

 

 

 

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