Das Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt hat die Finanzämter mit Erlass vom 23. März 2020 angewiesen, Fristverlängerungsanträgen von Angehörigen der steuerberatenden Berufe, die ebenfalls von der Corona-Krise betroffen sind, rückwirkend ab dem 1. März 2020 bis zum 31. Mai 2020 zu entsprechen. Damit soll der durch die Corona-Krise erheblich angespannten Personalsituation in den Steuerberatungskanzleien Rechnung getragen werden.
Etwaige trotz der Fristverlängerung festgesetzte Verspätungszuschläge können auf Antrag erlassen werden. mehr erfahren