Um geschädigten Bürgerinnen und Bürgern entgegen zu kommen, wurden steuerliche Erleichterungen zur Stundung von Steuern, zur Anpassung von Vorauszahlungen auf die Einkommen- und die Körperschaftsteuer, zu Gewerbesteuervorauszahlungen, zu Vollstreckungsmaßnahmen sowie zum Erlass von Säumniszuschlägen und Verzicht auf Stundungszinsen getroffen.
Sachsen-Anhalts Finanzminister Michael Richter hat die Finanzämter angewiesen, entsprechend zu verfahren.
Zu den Einzelheiten verweist der Finanzminister auf die Erlasse des Ministeriums der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt vom 19.03.2020, 25.01.2021 und 09.12.2021.
Betroffene Steuerpflichtige können bis zum 31.12.2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse beim Finanzamt die Anpassung ihrer Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer beantragen sowie Anträge auf Stundung der bis zum 31.12.2020 fällig werdenden Steuern stellen. Hiervon können Unternehmen und Steuerbürger Gebrauch machen, die von den wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffen sind. Die Stundungen können dann in der Regel zinsfrei erfolgen. Das gilt nicht für die Lohnsteuer. Hierfür kann aber eine Aussetzung der Vollstreckungsmaßnahmen in Betracht kommen.
Außerdem können Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Minderung der Vorauszahlungen gestellt werden. Nimmt das Finanzamt eine solche Festsetzung vor, ist die betreffende Gemeinde hieran bei der Festsetzung ihrer Gewerbesteuer-Vorauszahlungen gebunden. Für etwaige Anträge auf Stundung oder Erlass der Gewerbesteuer bleibt jedoch weiterhin die jeweilige Gemeinde zuständig.
Darüber hinaus sollen die Finanzämter bis zum 31.12.2020 bei unmittelbar betroffenen Steuerpflichtigen auch von Vollstreckungsmaßnahmen absehen und in diesem Falle zudem die Säumniszuschläge erlassen, die ab dem heutigen Zeitpunkt bis zum 31.12.2020 auf die rückständigen Steuern verwirkt werden.
Mit diesen Regelungen wird es den unmittelbar betroffenen Steuerpflichtigen ermöglicht, ihre Steuern erst zu einem späteren Zeitpunkt zu bezahlen und die liquiden Mittel in den Unternehmen vorerst steuerlich zu schonen. Dennoch werden die Finanzämter auf eine Darlegung der jeweiligen Verhältnisse nicht gänzlich verzichten können. Die Finanzämter sind jedoch angehalten, an die Nachprüfung der Voraussetzungen keine strengen Anforderungen zu stellen. Hingegen sind Anträge auf Stundung der erst nach dem 31.12.2020 fälligen Steuern sowie Anträge auf Anpassung der Steuervorauszahlungen für Zeiträume nach dem 31.12.2020 besonders zu begründen. Im Übrigen bleibt es für alle mittelbar Betroffenen bei den allgemeinen Regelungen für steuerliche Billigkeitsmaßnahmen.
Betroffene wenden sich bei Fragen zu konkreten steuerlichen Hilfsmaßnahmen bitte direkt an ihr zuständiges Finanzamt