Menu
menu

Steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung

Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz - FZulG) vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2763) wurde eine steuerliche Forschungs- und Entwicklungsförderung eingeführt, die am 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist. Mit Artikel 8 des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona Steuerhilfegesetz) vom 29. Juni 2020 (BGBl I S. 1512) wurde die Förderung nochmals verbessert und der jährliche Höchstbetrag für die förderfähigen Kosten, die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Juli 2026 entstehen, von 2 auf 4 Mio. Euro verdoppelt. Die Forschungszulage kann unabhängig von der jeweiligen Gewinnsituation von allen berechtigten Unternehmen in Anspruch genommen werden. Die steuerliche Förderung tritt dabei neben die gut ausgebaute Projektförderlandschaft und soll den Investitionsstandort Deutschland stärken und die Forschungsaktivitäten insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen anregen.

Näheres zu der ab dem Jahr 2020 neu eingeführten steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung, mit einer von den Finanzämtern ausgezahlten Zulage, ist auf einer zu diesem Thema eingerichteten Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen veröffentlicht.