Aktuelles
Formulare / Vordrucke / Hinweisblätter
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Informationen zur Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
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Information zur Erstattung zu Unrecht gezahlter Sozialversicherungsbeiträge auf die für den Zeitraum von 2008 bis 2011 abgeführten VBL- Beiträge
Weitere Hinweise entnehmen Sie bitte hier.
Kinderzuschlag
Unter folgendem Link erhalten Sie Hinweise der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit zur Gewährung eines Kinderzuschlages und zur Möglichkeit online Ihren eventuellen Anspruch zu prüfen.
Link: https://www.arbeitsagentur.de/datei//dok_ba016190.pdf
Informationen für beihilfeberechtigte Personen
Am 1. Januar 2021 ist die Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) in Kraft getreten. Eine Übersicht der wesentlichen Änderungen sind im Informationsblatt zusammengestellt.
Beihilferechtliche Informationen im Zusammenhang mit dem Coronavirus
Beihilfefähigkeit von Schutzmasken und Corona-Tests
Aufwendungen für Mund-Nasen-Schutzmasken sind grundsätzlich nicht beihilfefähig. Als präventive Schutzvorkehrungen sind sie der privaten Lebenssphäre zuzuordnen. Eine Anerkennung als Hilfsmittel ist nur im Einzelfall möglich, wenn sie etwa eine Krankenbehandlung unterstützen oder deren Erfolg sichern sollen, beispielsweise bei Krebspatienten nach einer Chemo- oder Strahlentherapie bei einer zerstörten Immunabwehr. Aber auch dann ist immer eine vorherige ärztliche Verordnung etwa einer FFP2/3 Maske notwendig.
Risikogruppen sollen kostenlose bzw. vergünstigte FFP2-Masken über die Apotheken erhalten. Die Beihilfestellen sind nicht für die Organisation der Verteilung von FFP2-Masken zuständig. Nähere Information erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse oder privaten Krankenversicherung.
Aufwendungen für einen Corona-Test bei Verdacht auf Vorliegen einer Infektion sind dem Grunde nach beihilfefähig, wenn der Test durch einen Arzt veranlasst wurde (medizinische Notwendigkeit).
Corona-Tests ohne Symptome aufgrund der Coronavirus-Testverordnung werden nicht von der Beihilfe erstattet. Diese sogenannten asymptomatischen Tests ohne medizinische Indikation werden auch bei (privatversicherten) beihilfeberechtigten Personen von den gesetzlichen Krankenkassen über den Gesundheitsfonds bezahlt.
Erhöhung der Tabellenentgelte der Tarifbeschäftigten im Geltungsbereich des TV-L ab 1. Januar 2021
Aufgrund der Tarifeinigung im Geltungsbereich des TV-L vom 2. März 2019 erhöht sich ab 1. Januar 2021 das Entgelt der Stufe 1 in den Entgeltgruppen (EG) 2 bis 15 um 1,8 v. H. und der übrigen Stufen in allen EG um 1,29 v. H., mindestens jedoch um 50 €.
Für die Beschäftigten in der Pflege beträgt die prozentuale Erhöhung in allen Stufen der KR 5 bis KR 17 1,29 v. H.
Für Beschäftigte des Sozial- und Erziehungsdienstes erfolgt in den Entgeltgruppen S 3 bis S 18 eine Dynamisierung um 1,29 v. H. in allen Stufen. Die Entgeltgruppe S 2 wird in allen Stufen um 50 Euro angehoben.
Die Ärzte im Geltungsbereich des TV-Ärzte sind hiervon nicht betroffen.
Erhöhung der Dienst- und Versorgungsbezüge ab 1. Januar 2021
Ab 1. Januar 2021 werden die Dienstbezüge der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter um
1,4 v. H. nach dem Landesbesoldungs- und -Versorgungsanpassungsgesetz 2019/2020/2021 vom
11. Oktober 2019 (GVBl. LSA Nr. 25 S. 290) erhöht. Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gilt die Erhöhung für die der jeweiligen Versorgung zugrunde liegenden Besoldungsbestandteile.
Steuerentlastungen
Information zum Grund- und Kinderfreibetrag
Der Grundfreibetrag wurde von 9.408 Euro in 2020 auf 9.744 Euro in 2021 angehoben.
Der Kinderfreibetrag wurde von 2020 5.172 Euro auf 5.460 Euro angehoben. Darüber hinaus gibt es noch einen Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf der Kinder in Höhe von 2.928 Euro (gesamt 8.388 Euro). Bei getrennter Veranlagung von Ehegatten wird bei jedem Elternteil jeweils der halbe Betrag berücksichtigt.
Information zur Zusatzversorgungskasse
Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG ist für Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren im Jahr 2021 bis zu einem Höchstbetrag von 6.816,00 Euro anwendbar; Sozialversicherungsfreiheit besteht für diese Beiträge bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe von 3.408,00 Euro.
Die Höchstbeträge werden vorrangig durch die rein arbeitgeberfinanzierten Beiträge verbraucht. Sofern die Höchstbeträge dadurch nicht ausgeschöpft werden, sind die verbleibenden auf den verschiedenen Finanzierungsanteilen des Arbeitnehmers beruhenden Beiträge zu berücksichtigen. Hierzu gehören die Eigenbeteiligung des Arbeitnehmers am Pflichtbeitrag zum Kapitaldeckungsverfahren sowie die mittels Entgeltumwandlung finanzierten Beiträge. Übersteigen die Beiträge zum Kapitaldeckungsverfahren die jeweiligen Höchstbeträge, sind sie individuell zu versteuern bzw. zu verbeitragen.
Weitere Informationen zur Zusatzversorgung finden Sie auf der Internetseite der VBL unter www.vbl.de.
Widersprüche zur amtsangemessenen Alimentation
Der Finanzminister sichert den Beamtinnen, Beamten, Richterinnen, Richtern, Versorgungs-empfängerinnen und Versorgungsempfängern zu, dass auch im Jahr 2020 kein Widerspruch auf amtsangemessene Alimentation eingelegt werden muss. Informationsschreiben des Finanzministers
Information zur gesetzlichen Krankenversicherung, zur Pflegeversicherung und zur Arbeitslosenversicherung 2021
Der Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung beträgt ab dem 1. Januar 2021 unverändert 14,6 %. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag 2021 liegt bei 1,3 %. Die Finanzierung des Zusatzbeitrages erfolgt seit dem 1. Januar 2019 wieder paritätisch, also hälftig von den Arbeitgebern und den Arbeitnehmern.
Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt ab 01.01.2021 weiterhin 3,05 %. Hinzu kommt der sogenannte Kinderlosenzuschlag in Höhe von 0,25 %, den kinderlose Versicherte ab dem vollendeten 23. Lebensjahr alleine leisten müssen. Für kinderlose Versicherte ist somit ein Gesamtbeitrag von 3,30 % zu leisten.
Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung wurde zum 1. Januar 2021 auf 2,4 % gesenkt.
Informationen zur privaten Altersvorsorge - GILT NUR FÜR BEAMTE - (Riester)
Sofern Sie eine private Altersvorsorge (Riester) getroffen haben, erhalten Sie die staatliche Förderung nur, wenn die Bezügestelle der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) die Höhe Ihrer Bezüge mitteilt. Voraussetzung für die Datenübermittlung ist Ihre Einverständniserklärung. Diese liegt bereits vor, wenn auf Ihrer Bezügemitteilung Angaben unter „Zusätzliche Altersvorsorge § 10 a EStG“ ausgewiesen sind. Ansonsten erhalten Sie ein entsprechendes Formular bei Ihrer Bezügestelle.
Wichtiger Hinweis zur Übersendung von Anträgen beziehungsweise Widersprüchen
Ein per E-Mail eingelegter Antrag/Widerspruch beziehungsweise ein eingescannter und per E-Mail übersandter Antrag/Widerspruch an die Bezügestelle ist unwirksam. Es tritt keine Fristwahrung ein.
Es besteht die Möglichkeit der fristwahrenden Übermittlung eines Antrags/Widerspruchs per Fax an folgende Nummern:
0391/5454100
0391/5451500 und
0340/6506733.
Das Sendeprotokoll gilt als Nachweis über den Eingang des Antrags/Widerspruchs. Es ist nicht erforderlich das Original im Nachgang zu übersenden.






