Aufgaben des Landespersonalausschusses
I. Befähigungsfeststellung
§ 18 Abs. 2 S. 1 LBG LSA:
Feststellung der Laufbahnbefähigung von anderen Bewerbern
II. Übertragung von Ämtern
a) Einstellung
§ 19 LBG LSA – Ausnahme für Einstellungen über das erste Beförderungsamt hinaus
b) Beförderung
§ 22 Abs. 3 S. 1 LBG LSA – Ausnahmen bei Beförderungen:
- Abs. 2 Nr. 1 Beförderung während der Probezeit
- Abs. 2 Nr. 2 Beförderung vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit
- Abs. 2 Nr. 3 Beförderung ohne oder mit weniger als 6 Monaten Erprobungszeit
- Abs. 2 Nr. 4 Beförderung vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung
- Abs. 3 S. 1 Ausnahme vom Verbot der Sprungbeförderung
III. Probezeit
§ 18 Abs. 2 S. 2 LBG LSA –Verkürzung der Probezeit von anderen Bewerbern (nur zulässig bei anderen Bewerbern, die vorher bereits eine Probezeit im Beamtenverhältnis absolviert haben!)
§ 20 Abs. 2 S. 5 LBG LSA – Ausnahmen von der Dauer der regelmäßigen und der Mindestprobezeit für Laufbahnbewerber und andere Bewerber (lt. amtl. Begründung zum LBG LSA eingeführt, um bei rechtswidriger Lebenszeitverbeamtung einen Rücknahmegrund nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 BeamtStG zu haben).
IV. Nachträgliche Mitwirkung
§ 12 Abs. 1 Nr. 4 BeamtStG, § 12 Abs.1 LBG LSA – Nachholen einer erforderlichen Mitwirkung, wenn Ernennung bereits ohne erfolgt ist.