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Kommunaler Finanzausgleich

Pauschale Zuweisungen an die Kommunen nach dem Finanzausgleichsgesetz

Gemäß Artikel 88 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-​Anhalt (Verf LSA) sorgt das Land dafür, dass die Kommunen über Finanzmittel verfügen, die zur angemessenen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Des Weiteren schreibt Artikel 88 Abs. 2 Satz 1 Verf LSA vor, dass die unterschiedliche Finanzkraft der Kommunen auf Grund eines Gesetzes angemessen auszugleichen ist.

Die Umsetzung dieses Verfassungsauftrags erfolgt durch das Finanzausgleichsgesetz (FAG). Nach Maßgabe dieses Gesetzes werden den Kommunen Finanzmittel in Ergänzung ihrer eigenen Einnahmen zur Verfügung gestellt. Diese Finanzmittel nach dem Finanzausgleichsgesetz (Finanzausgleichsmasse) betrugen im Jahr 2024 2.095,5 Millionen Euro. Weitere Einnahmen der Kommunen sind insbesondere ihre Steuereinnahmen (Gewerbesteuer, Grundsteuern, Anteile an der Einkommensteuer und an der Umsatzsteuer) und die zweckgebundenen Zahlungen des Landes außerhalb des Finanzausgleichsgesetzes (z. B. für Investitionsförderprogramme, das Kinderförderungsgesetz und weitere Sozialleistungen).

Mit Artikel 3 des Haushaltsbegleitgesetzes vom 25. Februar 2025 (GVBl. LSA S. 374) wurde das Finanzausgleichsgesetz für die Jahre 2025 und 2026 geändert. Mit der Änderung des Finanzausgleichsgesetzes erhöht sich die Finanzausgleichsmasse im Haushaltsjahr 2025 um 39,8 Millionen Euro auf 2.135,3 Millionen Euro und im Haushaltsjahr 2026 um 40,6 Millionen Euro auf 2.136,1 Millionen Euro (vgl. LT-​Drs. 8/4670).

Diese Masse teilt sich auf folgende Teilmassen auf:

Jahr 2025

  • Auftragskostenpauschale (§ 4 FAG): 627.583.800 Euro
  • Besondere Ergänzungszuweisungen (§§ 9 bis 11 FAG): 192.355.200 Euro
  • Schlüsselzuweisungen (§ 12 FAG): 1.071.760.000 Euro
  • Investitionspauschale (§ 16 FAG): 160.000.000 Euro
  • Zuweisungen für Investitionen an Kreisstraßen (§ 16aFAG): 30.000.000 Euro
  • Ausgleichsstock(§17FAG): 53.591.900 Euro

Jahr 2026

  • Auftragskostenpauschale (§ 4 FAG): 645.828.200 Euro
  • Besondere Ergänzungszuweisungen (§§ 9 bis 11 FAG): 193.179.100 Euro
  • Schlüsselzuweisungen (§ 12 FAG): 1.066.206.700 Euro
  • Investitionspauschale (§ 16 FAG): 160.000.000 Euro
  • Zuweisungen für Investitionen an Kreisstraßen (§ 16aFAG): 30.000.000 Euro
  • Ausgleichsstock(§17FAG): 40.872.700 Euro

Das Finanzministerium hat Ende 2024 ein Gutachten zur finanzwissenschaftlichen Überprüfung des kommunalen Finanzausgleichs in Sachsen-Anhalt in Auftrag gegeben. Dabei wurden sowohl der vertikale als auch der horizontale Finanzausgleich untersucht, um Grundlagen für die Weiterentwicklung des kommunalen Finanzausgleichs zu schaffen. Das Gutachten liegt nun vor und ist auf dieser Seite im Punkt Dokumente veröffentlicht.

Zahlungen an die Kommunen außerhalb des Finanzausgleichsgesetzes

Der Haushaltsplan für die Jahre 2025 und 2026 sieht neben den Zuweisungen nach dem Finanzausgleichsgesetz auch zahlreiche weitere Zahlungen an die Kommunen außerhalb des Finanzausgleichsgesetzes vor. Die Zahlungen außerhalb des Finanzausgleichsgesetzes summieren sich im Haushaltsjahr 2025 insgesamt auf 2.088,1 Millionen Euro und im Haushaltsjahr 2026 insgesamt auf 2.140,9 Millionen Euro. Das entspricht im Jahr 2025 einem Anteil von rund 49 Prozent und im Jahr 2026 einem Anteil von rund 50 Prozent an den veranschlagten Gesamtzahlungen an die Kommunen von 4.223,4 Millionen Euro (2025) und 4.277,0 Millionen Euro (2026).

Ausgleichsstock

Zur Milderung oder zum Ausgleich außergewöhnlicher Belastungen und Notlagen im Haushalt steht den Kommunen der Ausgleichsstock für die Gewährung von Bedarfszuweisungen und zinslosen rückzahlbaren Liquiditätshilfen mit einem Volumen von 53,6 Millionen Euro im Haushaltsjahr 2025 und 40,9 Millionen Euro im Haushaltsjahr 2026 zur Verfügung. Grundlage hierfür ist § 17 FAG in Verbindung mit dem Runderlass des MF „Leistungen aus dem Ausgleichsstock nach § 17 des Finanzausgleichsgesetzes (VV Ausgleichsstock)“ vom 6. Dezember 2022 (MBl. LSA S. 588), zuletzt geändert durch Runderlass des MF vom 21. Januar 2026 (MBl. LSA S. 35).

Die elektronisch ausfüllbaren Antragsformulare sind per E-​Mail unter der Adresse ausgleichsstock@sachsen-​anhalt.de anzufordern. Im Betreff der E-​Mail sind der Name der antragstellenden Kommune sowie die Art der begehrten Leistung (vergleiche Nrn. 2.1 bis 2.6 der VV Ausgleichsstock) anzugeben.

Dokumente
Aktuelle Fassung des Finanzausgleichsgesetzes für das Jahr 2025/2026 (gültig ab 1. Januar 2025, GVBl. LSA S. 374) (nicht barrierefrei) Lesefassung des Finanzausgleichsgesetzes 2025/2026 Übersicht über das Finanzausgleichsgesetz 2025/2026 (nicht barrierefrei) Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2025/2026, Artikel 3 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes (LT-​Drs. 8/4670 vom 14. Oktober 2024) (nicht barrierefrei) Übersicht zu den Zahlungen des Landes an den kommunalen Bereich nach dem Haushaltsplan für die Jahre 2025 und 2026 (nicht barrierefrei) Gutachten zur Überprüfung des horizontalen Finanzausgleichs in Sachsen-​Anhalt, Mai 2023 (Prof. Dr. Thomas Lenk, Dr. Tim Starke, Dr. Mario Hesse) Gutachten zur Novellierung des kommunalen Finanzausgleichs in Sachsen-Anhalt, August 2026 (Dr. Mario Hesse, Dr. Tim Starke, Prof. Dr. Thomas Lenk) Lesefassung der VV Ausgleichsstock | RdErl. des MF "Leistungen aus dem Ausgleichsstock nach § 17 des Finanzausgleichsgesetzes (VV Ausgleichsstock)" vom 6. Dezember 2022 (MBl. LSA S. 588), zuletzt geändert duch RdErl. des MF vom 21. Januar 2026 (MBl. LSA S. 35)
Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts Sachsen-​Anhalt zum Finanzausgleichsgesetz
LVG 23/10 LVG 57/10 LVG 10/13 LVG 5/23 LVG 6/23

Bei Fragen zu den nicht-​barrierefreien Dokumenten können Sie sich wenden an: presse.mf@sachsen-anhalt.de.

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