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Hier gelangen Sie zu den Formularen, Vordrucken und Hinweisblättern

Informationen zur Registrierung und zur papierlosen Antragstellung

Auf dieser Seite finden Sie Muster-​Dokumente einer Entgeltmitteilung sowie einer Besoldungsmitteilung.

Darüber hinaus finden Sie ein Dokument mit Erläuterungen zu Begriffen und Abkürzungen, die in den Entgelt-​ bzw. Besoldungsmitteilungen genutzt werden, wie beispielsweise Familienstand (FS) oder Bezugsdienstalter (BDA).

Außerdem ist ein Dokument mit Hinweisen zur monatlichen Bezügeabrechnung hinterlegt.

  • Entgeltmitteilung
  • Besoldungsmitteilung
  • Erläuterungen, Begriffe und Abkürzungen
  • Hinweise zur monatlichen Bezügeabrechnung

Anfragen zur elektronischen Kontaktaufnahme bzw. zur Einrichtung eines Online-​Zugangs gemäß Onlinezugangsgesetz (OZG)

Obwohl sich das OZG an Bürger/innen und Unternehmen mit ihren Anliegen gegenüber der Verwaltung richtet und somit nicht auf Leistungen aus Arbeitsverträgen oder Dienstverhältnissen anwendbar ist, ist beabsichtigt, den Bezüge-​/Versorgungs-​Empfängerinnen und Bezüge-​/Versorgungs-​Empfängern zukünftig eine elektronische Kontaktaufnahme zu ermöglichen, die dann auf einer Zwei-​Faktor-Authentifizierung beruhen wird.

Eine Kommunikation per einfacher E-​Mail entspricht nicht den IT-​Sicherheits- und Datenschutzvorgaben, die bei personenbezogenen und Bezüge-​/Beihilfe-​/Trennungsgeld-​ oder Umzugskosten relevanten Daten u. a. eine Identifikation der/des Anfragenden zwingend voraussetzen.

Darüber hinaus werden immer wieder sicherheitsrelevante Tatsachen im Zusammenhang mit Absender-​Mail-Adressen auch innerhalb der Landesverwaltung bekannt, so dass es sich bei Mail-​Eingängen auch um sogenannte Phishing-​Mails handeln kann, die systemseitig als Spam-​Mails markiert oder abgewiesen werden sollten.

Die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter der Bezügestelle sind daher gehalten, weder Links anzuklicken noch angehängte Dateien zu öffnen, wenn sie nicht sicher sind, dass sie den/die Absender/in kennen und der Inhalt wirklich vertrauenswürdig ist. Es kann demzufolge nicht ausgeschlossen werden, dass wichtige E-​Mails nicht zugestellt bzw. nicht geöffnet werden und deshalb keine Bearbeitung erfolgt.

In der Bezügestelle ist derzeit ein elektronischer Posteingang noch nicht umgesetzt, da hierzu zunächst eine Identifikationsmöglichkeit der Absenderin bzw. des Absenders auf Basis einer Zwei-​Faktor-Authentifizierung eingerichtet werden muss.

Entsprechend existiert auch keine E-​Mail-Adresse der Bezügestelle für externe Nachrichten.

Sollten Sie dennoch mit Ihrer zuständigen Sachbearbeiterin bzw. Ihrem zuständigen Sachbearbeiter per einfacher Mail Kontakt aufnehmen, erfolgt dies bzgl. Ihrer personenbezogenen und Bezüge-​/Beihilfe-​/Trennungsgeld-​ oder Umzugskosten relevanten Daten auf eigenes Risiko und bei Abwesenheit Ihrer zuständigen Sachbearbeiterin bzw. Ihres zuständigen Sachbearbeiters kann eine Bearbeitung Ihres Anliegens nicht sichergestellt werden, da die E-​Mail-Konten der Sachbearbeiter/innen dies aus Datenschutzgründen nicht zulassen. Sofern in der weiteren Kommunikation Bezüge-​/Beihilfe-​/Trennungsgeld-​ oder Umzugskosten relevante Daten seitens der Bezügestelle mitzuteilen sind, erhalten Sie aus Datenschutzgründen keine Antwort-​Mail, sondern einen Brief.


Wichtiger Hinweis:

  • Ein per E-​​Mail eingelegter Antrag/Widerspruch bzw. ein eingescannter und per E-​​Mail übersandter Antrag/Widerspruch, für den die Schriftform vorgeschrieben ist, ist unwirksam.
  • Es tritt keine Fristwahrung ein.
  • Es besteht die Möglichkeit der fristwahrenden Übermittlung eines Antrags/Widerspruchs per Fax.
  • Das Sendeprotokoll gilt als Nachweis über den Eingang des Antrags/Widerspruchs.
  • Es ist nicht erforderlich das Original im Nachgang zu übersenden.
Aktuelles

Aufgrund der Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich des TV-Ärzte vom 9. Juni 2026 sind u. a. folgende Zahlungen vorgesehen:

Die Tabellenentgelte des TV-Ärzte werden

a)         zum 1. April 2026 um 2,95 Prozent und

b)         zum 1. September 2027 um 2,45 Prozent erhöht.

Aufgrund der Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten und Auszubildenden der Länder im Geltungsbereich des TV-L-Forst bzw. TVA-L Forst vom 16.04.2026 sind u. a. folgende Zahlungen vorgesehen:

  • Die Tabellenentgelte des TV-Forst einschließlich der Beträge aus einer individuellen Zwischen- oder Endstufe sowie der Tabellenwert für die Entgeltgruppe 2 Ü werden
    a) rückwirkend ab dem 1. April 2026 um 2,8 Prozent, mindestens jedoch um 100 Euro monatlich,
    b) ab dem 1. März 2027 um weitere 2,0 Prozent und
    c) ab dem 1. Januar 2028 um weitere 1,0 Prozent erhöht.
  • Abweichend von Satz 1 Buchstabe b) erhöht sich das Tabellenentgelt in Entgeltgruppe 1 Stufe 2 der allgemeinen Entgelttabelle (Anlage B zum TV-Forst) ab dem 1. Januar 2027 um weitere 2,0 Prozent.
    Die monatlichen Ausbildungsentgelte der Auszubildenden nach dem TVA-Forst werden
    a) rückwirkend ab dem 1. April 2026 um einen Festbetrag in Höhe von 60 Euro,
    b) ab dem 1. März 2027 um einen weiteren Festbetrag in Höhe von 60 Euro und
    c) ab dem 1. Januar 2028 um einen weiteren Festbetrag in Höhe von 30 Euro erhöht.

Die Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen zum TV-Forst finden Sie unter www.tdl-online.de .

Mit dem Landesbesoldungs-​ und versorgungsanpassungsgesetz 2026/2027/2028 sind u. a. folgende lineare Erhöhungen bzw. Zahlungen vorgesehen:

Erhöhung der Dienstbezüge der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter um

2,8 % ab 1. April 2026

2,0 % ab 1. März 2027 und

1,0 % ab 1. Januar 2028

Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gilt die Erhöhung für die der jeweiligen Versorgung zugrundeliegenden Besoldungsbestandteile.

Erhöhung der Anwärtergrundbeträge um 60 Euro ab 1. April 2026, um 60 Euro zum 1. März 2027 und um 30 Euro zum 1. Januar 2028

Anhebung des ergänzenden Familienzuschlags auf 600 Euro rückwirkend zum 1. Januar 2026

Beschäftigte der unmittelbaren Landesverwaltung in Sachsen-​Anhalt können ab sofort am Dienstradleasing teilnehmen. Das Angebot, von dem ca. 50.000 Anspruchsberechtigte (Tarifbeschäftigte, Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter) profitieren können, ist am 1. Juni 2026 gestartet. Den Zuschlag hat das Freiburger Unternehmen JobRad erhalten, am 22. Mai 2026 wurde der Vertrag unterzeichnet. Das Land ermöglicht damit seinen Beschäftigten, im Wege des Fahrradleasings ein Fahrrad eigener Wahl privat wie auch dienstlich nutzen zu können.

Finanzminister Michael Richter: „Mit dem Angebot des JobRad-​Leasings stärkt das Land seine Attraktivität als Arbeitgeber.“

Die monatliche Nutzungsrate wird im Rahmen einer Besoldungs-​/Entgeltumwandlung von den Bruttobezügen einbehalten. Im Zuge der Tarifeinigung war im Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) diese Möglichkeit für die Tarifbeschäftigten vereinbart worden. Sachsen-​Anhalt hat im Anschluss die Umwandlung der Besoldung für eine Teilnahme am Fahrradleasing auch für die Beamten und Beamtinnen sowie für die Richter und Richterinnen gesetzlich ermöglicht.

Weitere Informationen finden Sie in diesem Rundschreiben.

Darüber hinaus sind die wichtigsten Fragen und Antworten in diesem FAQ zum Jobrad-​Leasing zusammengefasst.

Aufgrund der Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder in den Geltungsbereichen des TV-L, TVA-L BBiG, TVA-L Pflege, TVA-L Gesundheit, TVdS-​L und TV Prakt-​L sowie der Richtlinie der Tarifgemeinschaft deutscher Länder für duale Studiengänge und Masterstudiengänge sind u. a. folgende Zahlungen vorgesehen:

Die Tabellenentgelte des TV-L einschließlich der Beträge aus einer individuellen Zwischen-​ oder Endstufe sowie der Tabellenwerte für die Entgeltgruppen 2 Ü, 13 Ü und 15 Ü werden

a) ab dem 1. April 2026 um 2,8 Prozent, mindestens jedoch um 100 Euro monatlich,

b) ab dem 1. März 2027 um weitere 2,0 Prozent und

c) ab dem 1. Januar 2028 um weitere 1,0 Prozent

angehoben.


Abweichend von Buchstabe b) erhöht sich das Tabellenentgelt in Entgeltgruppe 1 Stufe 2 der allgemeinen Entgelttabelle (Anlage B zum TV-L) ab dem 1. Januar 2027 um weitere 2,0 Prozent.


Die monatlichen Ausbildungsentgelte der Auszubildenden nach dem TVA-L BBiG, dem TVA-L Pflege, dem TVA-L Gesundheit, die monatlichen Entgelte der dual Studierenden nach dem TVdS-​L sowie die Entgelte der Praktikantinnen und Praktikanten nach dem TV Prakt-​L werden

a) ab dem 1. April 2026 um einen Festbetrag in Höhe von 60 Euro,

b) ab dem 1. März 2027 um einen weiteren Festbetrag in Höhe von 60 Euro und

c) ab dem 1. Januar 2028 um einen weiteren Festbetrag in Höhe von 30 Euro erhöht.

 

Die Studienentgelte für praxisintegriert dual Studierende in der Richtlinie der Tarifgemeinschaft deutscher Länder für duale Studiengänge und Masterstudiengänge werden

a) ab dem 1. April 2026 um einen Festbetrag in Höhe von 60 Euro,

b) ab dem 1. März 2027 um einen weiteren Festbetrag in Höhe von 60 Euro und

c) ab dem 1. Januar 2028 um einen weiteren Festbetrag in Höhe von 30 Euro erhöht.

Die Tarifeinigung der Tarifgemeinschaft deutscher Länder finden Sie unter www.tdl-online.de.

Es ist beabsichtigt, die Tarifeinigung vom 14. Februar 2026 zeit- und inhaltsgleich auf die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger zu übertragen. Die Landesregierung hat dem Kabinett bereits am 17. März 2026 einen entsprechenden Gesetzentwurf vorgelegt. Das Kabinett hat diesen nach Anhörung der Verbände und Spitzenorganisationen der Gewerkschaften am 14. April 2026 beschlossen und direkt dem Landtag zugeleitet. Eine Beschlussfassung soll noch vor dem Sommer erfolgen.

Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz § 3 Nr. 21 EStG)

Am 1. Januar 2026 ist das Aktivrentengesetz in Kraft getreten. Es enthält die Einführung eines neuen Steuerfreibetrags in Höhe von monatlich 2.000 Euro für Einnahmen aus nichtselbstständiger Beschäftigung, für die der Arbeitgeber Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet.

Diesen monatlichen Freibetrag erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zwar schon die Regelaltersgrenze (Vollendung des 67. Lebensjahres, einschließlich Übergangsregelung für die Geburtsjahrgänge bis 1963) erreicht haben, aber trotzdem einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen, jedoch frühestens ab dem Monat, der auf das Erreichen der Regelaltersgrenze folgt.

Die Begünstigung erfolgt unabhängig von dem Bezug oder dem Aufschub einer Rente oder von Versorgungsbezügen.

Von dieser Regelung ausgeschlossen sind Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft sowie über die Regelaltersgrenze hinaus aktive Beamte und geringfügig Beschäftigte.

Für die Anwendung der Aktivrente muss das Beschäftigungsverhältnis als Hauptarbeitsverhältnis (Steuerklasse I – V) versteuert werden. Bei Steuerklasse VI muss die/der Arbeitnehmer/in dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass die Steuerfreiheit nicht bereits in einem anderen Arbeitsverhältnis genutzt wird. Dadurch ist es beispielsweise Bezieherinnen und Beziehern von Versorgungsbezügen und Betriebsrenten möglich, den Freibetrag geltend zu machen, ohne hierfür die Steuerklasse für den Versorgungsbezug ändern zu müssen.

Die Steuerfreiheit wird durch den Arbeitgeber bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt. Die Aktivrente muss daher nicht aktiv beantragt werden.

Unabhängig von der Steuerfreiheit sind die Einnahmen sozialversicherungspflichtig.

Die Aktivrente (Steuerbefreiung) ist zeitlich nicht begrenzt. Allerdings soll laut Gesetzesbegründung bis Ende 2029 festgestellt werden, ob die Regelung tatsächlich zu einer höheren Erwerbsquote von Personen nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze geführt hat.

Durch die kurzfristigen gesetzlichen Anforderungen war es dem Softwareanbieter nicht möglich, die erforderliche technische Umsetzung zum 1. Januar 2026 bereitzustellen. Die Umsetzung erfolgt deshalb erst zu Beginn des 2. Quartals 2026.

Sobald die technischen Voraussetzungen vorliegen, wird die neue steuerliche Freigrenze für die zu diesem Zeitpunkt bestehenden aktiven Beschäftigungsverhältnisse zum 1. Januar 2026 automatisch korrigiert und zu viel einbehaltende Steuern erstattet.

Die bereits im Jahr 2026, jedoch vor der technischen Umsetzung, ausgeschiedenen Beschäftigten können die steuerliche Förderung nachträglich mit der Einkommenssteuererklärung 2026 beantragen.

Weitere Informationen können Sie dem Frage-​ und Antwortkatalog des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) entnehmen.

Pauschale Beihilfe

Hier finden Sie das Hinweisblatt zum Zuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie den Antrag auf Zahlung eines Zuschusses zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 3d Besoldungs-​ und Versorgungsrechtsergänzungsgesetz Sachsen-​Anhalt (BesVersEG LSA). 

Die Elfte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) wurde am 20. Oktober 2025  im Bundesgesetzblatt verkündet.

Auf dem hier verlinkten Informationsblatt finden sich die wesentlichen Änderungen ab 1. Januar 2026 zu den Themen:

  • Ärztliche Bescheinigungen bei Dienstunfähigkeit (§ 12 und § 14 BBhV)
  • Keine fiktiven Kostenberechnungen mehr bei Zahnarztplänen (§ 14 BBhV)
  • Neue Regeln für Implantate ohne medizinische Indikation (§ 15 Abs. 2 BBhV)
  • Kieferorthopädische Behandlungen (§ 15a BBhV)
  • Material-​ und Laborkosten beim Zahnarzt (§ 16 BBhV)
  • Neue Höchstbeträge für Brillen (BBhV Anlage 11, Abschnitt 4)

In der Bezügeabrechnung für Januar 2026 wurden bei Bediensteten mit vorschüssiger Bezügezahlung (Beamte/Beamtinnen, Richter/Richterinnen und Versorgungsempfänger/Versorgungsempfängerinnen) die abzuführenden Lohnsteuerabzugsbeträge in einer Vielzahl von Fällen fehlerhaft berechnet.

Dies ist auf eine technische Störung im Bundeszentralamt für Steuern zurückzuführen, die im Monat Dezember 2025 zur fehlerhaften Übermittlung der Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) führte. Die ELStAM-​Daten wurden teils verspätet oder - bezogen auf die zur Ermittlung der Vorsorgepauschale erforderlichen Beiträge zur privaten Kranken-​ und Pflegeversicherung - nicht oder fehlerhaft bereitgestellt. Infolge dessen wurden in der Bezügeabrechnung für den Monat Januar 2026 in einer Vielzahl von Fällen keine bzw. nicht die tatsächlichen Beiträge zur privaten Kranken-​ und Pflegeversicherung berücksichtigt. Darüber hinaus können auch weitere ELStAM-​Daten, für die kürzlich Änderungen vorgenommen wurden (z.B. Änderung der Steuerklasse oder von Freibeträgen) unberücksichtigt geblieben sein.

Sollten Sie davon betroffen sein, ist durch Sie nichts zu veranlassen. Sobald die korrigierten ELStAM-​Daten vorliegen, werden die Lohnsteuerabzugsbeträge rückwirkend korrigiert.

Nachfolgend finden Sie einen Überblick über die der Einkommensentwicklung angepassten Sozialversicherungswerte ab dem 1. Januar 2026.

Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) markiert das maximale Bruttoeinkommen, bis zu dem in der gesetzlichen Kranken-​ und Pflegeversicherung Beträge erhoben werden. Der Verdienst, der über diese Einkommensgrenze hinausgeht, ist beitragsfrei.

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-​Grenze) bezeichnet die Versicherungspflichtgrenze, bis zu der Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein müssen. Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann sich privat krankenversichern (PKV).

Anhand der Bezugsgröße werden z.B. die Mindestbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) festgelegt.


BBG in der allgemeinen Renten-​ und Arbeitslosenversicherung

Rechengrößen 2026: 101.400 Euro jährlich | 8.450 Euro monatlich

Rechengrößen 2025: 96.600 Euro jährlich | 8.050 Euro monatlich


BBG in der knappschaftlichen Rentenversicherung

Rechengrößen 2026: 124.800 Euro jährlich | 10.400 Euro monatlich

Rechengrößen 2025: 118.800 Euro jährlich |  9.900 Euro monatlich


BBG in der gesetzlichen Kranken-​ und Pflegeversicherung (GKV)

Rechengrößen 2026: 69.750 Euro jährlich | 5.812,50 Euro monatlich

Rechengrößen 2025: 66.150 Euro jährlich | 5.512,50 Euro monatlich


Allgemeine JAE-​Grenze in der GKV

Rechengrößen 2026: 77.400 Euro jährlich

Rechengrößen 2025: 73.800 Euro jährlich


Besondere JAE-​Grenze in der GKV (PKV am 31.12.2002 wegen Überschreitens der JAE-​Grenze 2002)

Rechengrößen 2026: 69.750 Euro jährlich

Rechengrößen 2025: 66.150 Euro jährlich


Bezugsgröße (§18 Abs. 1 und 2 SGB IV)

Rechengrößen 2026: 47.460 Euro jährlich | 3.955 Euro monatlich

Rechengrößen 2025: 44.940 Euro jährlich | 3.745 Euro monatlich

Krankenversicherung

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag steigt zum 1. Januar 2026 auf 2,9 Prozent. Im Vergleich zum Vorjahr bedeutet das eine Erhöhung um 0,4 Prozent.

Pflegeversicherung

Der Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung bleibt zum 1. Januar 2026 bei 3,6 Prozent.

Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die keine Kinder haben, ab dem 1. Januar 1940 geboren sind und das 23. Lebensjahr vollendet haben, zahlen einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,6 Prozent.

Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mit mehreren Kindern erhalten stattdessen einen Abschlag in Höhe von 0,25 Prozent.

Berücksichtigungsfähig sind nur Kinder bis 25 Jahre. Haben alle Kinder das 25. Lebensjahr vollendet, gilt der Beitragssatz für Eltern mit einem Kind. Dieser entspricht dem regulären Beitragssatz von 3,6 Prozent.


Übersicht der Beitragssätze in der Sozialversicherung 2026


Krankenversicherung

 allgemeiner Beitragssatz

Beitragssätze 2026: 14,6 %

Beitragssätze 2025: 14,6 %


ermäßigter Beitragssatz

Beitragssätze 2026: 14,0 %

Beitragssätze 2025: 14,0 %


durchschnittlicher Zusatzbeitrag

Beitragssätze 2026: 2,9 %

Beitragssätze 2025: 2,5 %


kassenindividueller Zusatzbeitrag

Beitragssätze 2026: individuell

Beitragssätze 2025: individuell


Pflegeversicherung

Beitragssätze 2026: 3,6 %

Beitragssätze 2025: 3,6 %


Zusatzbeitrag Pflegeversicherung

Beitragssätze 2026: 0,6 %

Beitragssätze 2025: 0,6 %


Rentenversicherung

Beitragssätze 2026: 18,6 %

Beitragssätze 2025: 18,6 %


Arbeitslosenversicherung

Beitragssätze 2026: 2,6 %

Beitragssätze 2025: 2,6 %

Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG ist für jährliche Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren im Jahr 2026 bis zu einem Höchstbetrag von 8.112,00 Euro (Stand 2025: 7.728,00 Euro) anwendbar; Sozialversicherungsfreiheit besteht für diese Beiträge bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe von 4.056,00 Euro (Stand 2025: 3.864,00 Euro).

Die Höchstbeträge werden vorrangig durch die rein arbeitgeberfinanzierten Beiträge verbraucht. Sofern die Höchstbeträge dadurch nicht ausgeschöpft werden, sind die verbleibenden auf den verschiedenen Finanzierungsanteilen des Arbeitnehmers beruhenden Beiträge zu berücksichtigen. Hierzu gehören die Eigenbeteiligung des Arbeitnehmers am Pflichtbeitrag zum Kapitaldeckungsverfahren sowie die mittels Entgeltumwandlung finanzierten Beiträge. Übersteigen die Beiträge zum Kapitaldeckungsverfahren die jeweiligen Höchstbeträge, sind sie individuell zu versteuern bzw. zu verbeitragen.

Die Höchstgrenze des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts beträgt ab 1. Januar 2026 monatlich 21.125 Euro (Stand 2025: 20.125,00 Euro) bzw. im Monat der Jahressonderzahlung 42.250 Euro (Stand 2025: 40.250,00 Euro).

Weitere Informationen zur Zusatzversorgung finden Sie auf der Internetseite der VBL unter www.vbl.de bzw. auf der Seite der TdL: Tarifgemeinschaft deutscher Länder, www.tdl-online.de.

(§ 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 EStG)

Bei der Berechnung im Lohnsteuerabzugsverfahren werden unter anderem Vorsorgeaufwendungen in Höhe der Beiträge für die Basiskranken-​ und Pflegeversicherung des/der Beschäftigten berücksichtigt. Bisher erfolgte dies unter Zugrundelegung einer Mindestvorsorgepauschale und ggf. der Vorlage einer von der privaten Krankenkasse ausgestellten Bescheinigung über die individuellen Vorsorgeaufwendungen des/der Beschäftigten.

Mit Wirkung zum 1. Januar 2026 tritt eine grundlegende Neuregelung der Berücksichtigung der Vorsorgeaufwendungen im Lohnsteuerabzugsverfahren in Kraft. Vorsorgeaufwendungen für die Basiskranken-​ und Pflegeversicherung für Privatversicherte werden nunmehr unter Zugrundelegung des tatsächlichen Versicherungsbeitrags durch einen elektronischer Datenaustausch zwischen privaten Kranken-​ und Pflegeversicherern, der Finanzverwaltung und dem Arbeitgebers im Lohnzahlungszeitraum berücksichtigt. Die Zugrundelegung der Mindestvorsorgepauschale entfällt.

Die bisher von den privaten Krankenversicherungsunternehmen ausgestellten Bescheinigungen über die individuellen Versicherungsbeiträge und Vorsorgeaufwendungen dürfen ab dem 1. Januar 2026 von der Bezügestelle für den Lohnsteuerabzug grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden und sind daher auch nicht mehr an die Bezügestelle zu übersenden.


Neuregelung ab 1. Januar 2026

Ab dem 1. Januar 2026 erfolgt die Berücksichtigung der Beiträge für eine private Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung im Lohnsteuerabzugsverfahren durch einen elektronischen Datenaustausch zwischen den inländischen privaten Krankenversicherungsunternehmen, dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und den Arbeitgebern (vgl. § 52 Absatz 36 Satz 3 EStG). Die bisherige Berücksichtigung durch eine Mindestvorsorgepauschale entfällt.

Der Bezügestelle wird im Rahmen des Verfahrens der Elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmale (ELStAM) die ab dem 1. Januar 2026 jeweils gültige Höhe der Versicherungsbeiträge übermittelt, die nach § 39 Absatz 4 Nummer 4 EStG zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen gehört. Es handelt sich hierbei um:

a) die Höhe der monatlichen Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung eines nach § 3 Nummer 62 EStG steuerfreien Zuschusses des Arbeitgebers für diese Beiträge vorliegen, und

b) die Höhe der monatlichen Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 EStG (Vorsorgeaufwendungen/„Basistarif“).

Die Beiträge nach Buchstabe a) sind die Grundlage für die Berechnung bzw. die Steuerfreiheit eines Arbeitgeberzuschusses zur Kranken- und Pflegeversicherung und werden sowohl dem Hauptarbeitgeber als auch Nebenarbeitgebern übermittelt. Diese Beiträge umfassen jeweils auch Beträge für Ehe- /Lebenspartner oder Kinder (Familienverbund), sofern der Beschäftigte Versicherungsnehmer für diese Beiträge ist und die Beiträge für den Angehörigen nicht bereits wegen eines eigenen Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgeber als ELStAM abgerufen werden.

Die Beiträge nach Buchstabe b) fließen in die Berechnung der Vorsorgepauschale ein (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe d EStG) und werden der Bezügestelle nur bereitgestellt, wenn im Verfahren ELStAM für den Versicherungsnehmer ein Hauptarbeitsverhältnis vorliegt. In die Höhe dieser Beiträge fließen auch die Beiträge für weitere versicherte Personen ein, die dem Versicherungsnehmer zugeordnet sind.


Was ändert sich damit für Beschäftigte?

Die Mindestvorsorgepauschale, die bisher im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt wurde, entfällt ab dem 1. Januar 2026. Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegepflichtversicherung werden künftig entsprechend des tatsächlichen Versicherungsbeitrags berücksichtigt.

Hinweis für Empfängerinnen und Empfänger der Heilfürsorge: diese erhielten bisher ebenfalls die Mindestvorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren, obwohl sie tatsächlich keine oder nur geringe Vorsorgeaufwendungen haben. Dies konnte im Einzelfall zu erheblichen Steuernachforderungen beim Beschäftigten durch die Finanzbehörden führen.

Die bisher von den privaten Krankenversicherungsunternehmen ausgestellten Papierbescheinigungen über Versicherungsbeiträge und Vorsorgeaufwendungen dürfen ab dem 1. Januar 2026 von der Bezügestelle für den Lohnsteuerabzug grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden und sind daher auch nicht mehr an die Bezügestelle zu übersenden.

Für die Zahlung eines Arbeitgeberzuschusses nach § 257 Absatz 2 SGB V und § 61 Absatz 2 SGB XI zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung ist in der Regel ebenfalls keine Übersendung von Bescheinigungen des Versicherungsunternehmens mehr erforderlich. Eine Ausnahme besteht dann, wenn zusätzlich zu den von der Steuerverwaltung übermittelten Beiträgen weitere Versicherungsbeiträge in die Zuschusszahlung einfließen sollen. In diesem Fall sind die Bescheinigungen über die Beiträge der Bezügestelle wie bisher vorzulegen.


Wie ist bei unzutreffenden Daten und technischen Problemen zu verfahren?

Wenn der Versicherte die Beiträge der privaten Kranken- und Pflegeversicherung, die an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt wurden, für unzutreffend hält, hat er sich an das Versicherungsunternehmen zu wenden, um eine Korrektur der Datenübermittlung zu erwirken.

Kommt es bei der Bereitstellung der Daten zu einem Fehler, wird der Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale für die Bezügestelle gesperrt. Bei einer Sperrung der ELStAM stellt das Finanzamt eine Papierbescheinigung zum Lohnsteuerabzug aus (nach § 39 Absatz 1 Satz 2 EStG). In der Papierbescheinigung werden auch die oben unter a) und b) genannten Beiträge angegeben.

Für einen Übergangszeitraum von zwei Jahren ist es zudem zulässig, in Fällen, in denen Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung aus technischen Gründen nicht oder fehlerhaft als ELStAM gebildet wurden, eine vom Versicherungsunternehmen in Papierform für das Kalenderjahr ausgestellte Ersatzbescheinigung über die Höhe der zu berücksichtigenden Beiträge dem Lohnsteuerabzug zugrunde zu legen. Das Versicherungsunternehmen ist bei Ausstellung einer Ersatzbescheinigung verpflichtet, die bisherige Datenübermittlung zu stornieren. Liegen nach einer erneuten Datensatzübermittlung im elektronischen Verfahren wieder Beitragswerte der privaten Kranken- und Pflegeversicherung vor, verliert eine in Papierform ausgestellte Ersatzbescheinigung ihre Gültigkeit.


Kann der neuen elektronischen Datenübermittlung widersprochen werden?

Der Versicherungsnehmer kann der Datenübermittlung gegenüber dem Versicherungsunternehmen widersprechen. Die infolge des Widerspruchs von der Datenübermittlung ausgeschlossenen Beiträge werden der Bezügestelle nicht bereitgestellt und können folglich auch nicht bei der Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale berücksichtigt werden. Ersatzweise vorgelegte (Papier-)Bescheinigungen des Versicherungsunternehmens infolge eines Widerspruchs darf die Bezügestelle nicht berücksichtigen. Achtung: Auch eine Mindestvorsorgepauschale darf ab dem 1. Januar 2026 von der Bezügestelle nicht mehr berücksichtigt werden.


Was gilt bei Vorliegen einer Versicherung bei einem ausländischen Versicherungsunternehmen?

Besteht eine Kranken- und/oder Pflegeversicherung bei einem ausländischen Versicherungsunternehmen oder einem ausländischen Sozialversicherungsträger, erfolgt ab dem 1. Januar 2026 kein elektronischer Datenaustausch.

In solchen Fällen wird für die Vorsorgeaufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 EStG im Lohnsteuerabzugsverfahren ein Freibetrag gebildet, wenn die Voraussetzungen des § 10 Absatz 2 EStG erfüllt sind und der Arbeitnehmer/Versicherte die Bildung des Freibetrags bei seinem zuständigen Finanzamt beantragt (§ 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und Absatz 4 Satz 1 Nummer 1a EStG).

Für die Zahlung von Arbeitgeberzuschüssen nach § 257 Absatz 2 SGB V und § 61 Absatz 2 SGB XI sind der Bezügestelle bei ausländischer Versicherung die Bescheinigungen über die Beiträge unverändert vorzulegen.


Am 19.November 2025 hat das Bundesverfassungsgericht seinen Beschluss vom 17. September 2025 zur Beamtenbesoldung des Landes Berlin (2 BvL 5/18 u.a.) veröffentlicht.

Hierbei handelt es sich um einen Grundsatzbeschluss, mit dem der Senat seine bisherige Rechtsprechung fortentwickelt. Die Prüfung, ob die Besoldung evident unzureichend und Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG) deshalb verletzt ist, vollzieht sich in drei Schritten:

Erforderlich ist – erstens, sofern Anlass dafür besteht – eine Prüfung des Gebots der Mindestbesoldung (Vorabprüfung).

Es bedarf – zweitens – einer zweistufigen Prüfung des Gebots, die Besoldung der Beamten fortlaufend an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards anzupassen (Fortschreibungsprüfung).

Schließlich – drittens – ist, sofern die Vorabprüfung oder die Fortschreibungsprüfung einen Verstoß gegen das Alimentationsprinzip ergibt, zu prüfen, ob dieser Verstoß ausnahmsweise verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist.

Die Ausgestaltung der Prüfungsschritte weicht teilweise deutlich von der bisherigen Rechtsprechung ab.

Das Ministerium der Finanzen wird den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts im Detail prüfen und analysieren. Dies wird aufgrund der vom Bundesverfassungsgericht teilweise neu festgelegten komplexen Maßstäbe voraussichtlich einige Zeit in Anspruch nehmen. Die Frage, ob und gegebenenfalls welche Auswirkungen sich auf das Besoldungsrecht in Sachsen-​Anhalt ergeben könnten, kann erst nach eingehender Prüfung beantwortet werden.

Die bisherige Verfahrensweise mit Anträgen und Widersprüchen in Bezug auf eine amtsgemessene Alimentation bleibt bestehen:

Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter sind nach der obergerichtlichen Rechtsprechung dazu verpflichtet, ihren Einwand der unzureichenden Alimentation in dem Haushaltsjahr geltend machen, für das sie eine höhere Besoldung begehren.

Aus diesem Grundsatz resultiert jedoch keine Pflicht, den Anspruch auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation in jedem Haushaltsjahr erneut geltend zu machen. Dementsprechend wirkt ein Antrag auf amtsangemessene Alimentation unabhängig von zwischenzeitlichen Jahreswechseln fort.

Insoweit hat der von der Bezügestelle eingestellte Hinweis weiterhin Gültigkeit, dass bereits in Vorjahren gestellte Alimentationsanträge und Widersprüche, über die noch nicht bestandskräftig entschieden wurde, fortgelten. Eine haushaltsnahe Geltendmachung ist damit erfolgt. Von einer wiederholenden Antragstellung kann daher in diesen Fällen abgesehen werden.

Die Entscheidung über vorliegende Anträge bzw. Widersprüche bleibt weiterhin ausgesetzt. Eine Entscheidung über zurückliegende Zeiträume kann nur im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens erfolgen.

Seit dem 01.07.2023 gilt eine Beitragsdifferenzierung in der sozialen Pflegeversicherung in Abhängigkeit von der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.

Zur Erhebung und zum Nachweis der Elterneigenschaft sowie der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder wurde das Datenaustauschverfahren zur Beitragsdifferenzierung in der sozialen Pflegeversicherung (DaBPV) eingeführt. Die Arbeitgeber müssen dieses Verfahren seit dem 01.07.2025 verpflichtend nutzen.

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) stellt in dem elektronischen DaBPV die Daten der Finanzverwaltung bereit, die der Arbeitgeber hinsichtlich der Erhebung der Elterneigenschaft und der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder zur Berechnung der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung benötigt. Die übermittelten Daten beruhen ausschließlich auf steuerlich erfassten Kindern. Daten für steuerlich nicht erfasste Kinder, die beitragsrechtlich für die Bemessung des Pflegeversicherungsbeitrags relevant sein können, werden nicht über dieses Verfahren erhoben. Das kann zum Beispiel der Fall sein bei

  • Stiefkindern,
  • Adoptiv-​, und  Pflegekindern ohne steuerliche Erfassung,
  • Kindern im Ausland,
  • Kindern, die vor 2011 geboren wurden und nicht gemeldet sind,
  • leiblichen Kindern, die bei dem anderen Elternteil leben, wenn dieser mit dem Kind in dem Einzugsgebiet einer anderen Meldebehörde gemeldet ist und die Kinder nicht dem Finanzamt gemeldet wurden,
  • Kindern, bei denen der Kinderfreibetrag nur einem Elternteil zugeordnet ist.

Da trotzdem ggf. ein Anspruch auf Beitragsminderung in der Pflegeversicherung besteht, sind für diese Kinder individuelle Nachweise in der Bezügestelle einzureichen. Hierfür kommen insbesondere folgende Dokumente in Betracht:

  • Geburtsurkunde oder Abstammungsurkunde,
  • Vaterschaftsanerkennungsurkunde,
  • Adoptionsurkunde,
  • bei Stiefkindern zusätzlich Heiratsurkunde bzw. Nachweis über die Eintragung einer Lebenspartnerschaft.

Die Anzahl der bereits berücksichtigten Kinder können Sie Ihrer Bezügemitteilung entnehmen.

Anträge auf Inflationsausgleichszahlung - Teilzeit und Zeiten ohne Anspruch auf Entgelt

Der Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (TV Inflationsausgleich) sieht hinsichtlich der Inflationsausgleichs-​Einmalzahlung in § 2 Abs. 2 Satz 3 sowie hinsichtlich der Inflationsausgleichs-​Monatszahlungen in § 3 Abs. 2 Satz 3 eine entsprechende Geltung des § 24 Abs. 2 TV-L vor. Die in den Geltungsbereich des TV Inflationsausgleich fallenden Beschäftigten, Auszubildenden, dual Studierenden in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen und Praktikanten erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen die Inflationsausgleichszahlungen demnach in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht.

Dieser Grundsatz gilt sowohl für Beschäftigte, welche auf Grundlage des § 11 TV-L bzw. des Teilzeit-​ und Befristungsgesetzes als auch für Beschäftigte, welche gemäß dem Teilzeit-​TV LSA eine Teilzeitbeschäftigung vereinbart haben. Diese Rechtsauffassung wurde mit Blick auf eine unter den Teilzeit-​TV LSA fallende Beschäftigung zuletzt auch mit erstinstanzlichem Urteil des Arbeitsgerichtes Halle bestätigt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, da Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Sachsen-​Anhalt eingelegt wurde.

Anträge von in Teilzeit Beschäftigten des Landes auf die Gewährung der Inflationsausgleichszahlungen in der für Vollzeitbeschäftigte geregelten Höhe werden bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung ruhend gestellt.

Die Tarifregelung, wonach ein Anspruch auf Inflationsausgleichszahlungen u. a. nur dann gegeben ist, wenn in einem näher definierten Referenzzeitraum an mindestens einem Tag ein Anspruch auf Entgelt besteht und Beschäftigte in Zeiten ohne Anspruch auf Entgelt (z. B. Elternzeit) innerhalb des gesamten jeweiligen Referenzzeitraumes von der Inflationsausgleichszahlung ausgenommen werden, fällt unter die verfassungsrechtlich garantierte Tarifautonomie. Die Entscheidungen über Anträge von Beschäftigten auf Zahlung mit Hinweis auf die hierzu aktuell ergangene - nicht rechtskräftige - erstinstanzliche Rechtsprechung (Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG) werden ausgesetzt, da die weitere Entwicklung der Rechtsprechung zunächst abzuwarten ist. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass in Abkehr von der erstinstanzlichen Entscheidung ein Anspruch einer/eines sich im gesamten relevanten Referenzzeitraum in Elternzeit befindlichen Beschäftigten auf Gewährung der entsprechenden Inflationsausgleichszahlung mangels Vorliegen der tarifvertraglichen Voraussetzungen auf zweitinstanzlicher Ebene verneint wurde. Die tarifvertragliche Regelung wurde insoweit für wirksam befunden.

Am 15. Oktober 2024 ist § 59 b Landesbesoldungsgesetz Sachsen-​Anhalt (LBesG LSA) in Kraft getreten. Dieser Paragraph bildet die Rechtsgrundlage für die Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise für die Beamtinnen, Beamten, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger und sieht die entsprechende Geltung des § 6 Abs. 1 und des § 7 Abs. 1 Satz 1 LBesG LSA vor. Die hiernach geleisteten Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise wurden für diese Personenkreise somit im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt.

Ein stetig steigender Antragseingang sowie ein aktuell hoher Krankenstand in der Beihilfefestsetzungsstelle führen zusammen mit einer technischen Umstellung zu einer verzögerten Bearbeitungszeit der Beihilfeanträge.

Aktuell beträgt die Bearbeitungszeit vom Antragseingang bis zur Bescheiderteilung und Erstattung - ohne Postlauf-​/Bankverarbeitungszeiten - etwa vier Wochen.

Zur Verkürzung der Bearbeitungsdauer werden sämtliche personellen Kapazitäten auf die Beihilfe-​​Erstfestsetzung konzentriert.

Damit verbunden sind die folgenden Service-​​Einschränkungen:

  • die zeitnahe Widerspruchsbearbeitung kann leider nur in vordringlichen Einzelfällen erfolgen und
  • schriftliche allgemeine Anfragen können nur noch nachrangig bearbeitet werden.

Bitte beachten Sie auch unsere Informationsblätter (Formulare / Vordrucke), welche ggf. bereits die gewünschten Informationen enthalten.

Damit die Beihilfeanträge zügig bearbeitet werden können, bitten wir Sie, von telefonischen und schriftlichen Sachstandsanfragen abzusehen. Dadurch können Sie uns bei der Beschleunigung der Bearbeitung maßgeblich unterstützen.


Wir danken für Ihr Verständnis!
Ihre Beihilfefestsetzungsstelle

Aufgrund der Änderungstarifverträge in den Geltungsbereichen des TV-L, TV-​L-Forst, TV-​Ärzte, TVA-L BBiG, TVA-L Pflege, TVA-L Gesundheit, TVdS-​L sowie TV Prakt-​L sind zum 1. Februar 2025 u. a. folgende Zahlungen vorgesehen:

  • Die Tabellenentgelte des TV-L einschließlich der Beträge aus einer individuellen Zwischen-​ oder Endstufe sowie der Tabellenwerte für die Entgeltgruppen 2 Ü, 13 Ü und 15 Ü sowie die Tabellenentgelte des TV-​Forst einschließlich der jeweils zustehenden Entgeltbestandteile werden zum 1. Februar 2025 um 5,5 v. H. angehoben.
  • Die Tabellenentgelte des TV-​Ärzte einschließlich der zustehenden Entgeltbestandteile erhöhen sich zum 1. Februar 2025 um 6,00 v. H.
  • Die monatlichen Ausbildungsentgelte der Auszubildenden nach dem TVA-L BBiG, dem TVA-L Pflege, dem TVA-L Gesundheit, die monatlichen Entgelte der dual Studierenden nach dem TVdS-​L sowie die Entgelte der Praktikantinnen und Praktikanten nach dem TV Prakt-​L werden zum 1. Februar um einen Festbetrag in Höhe von 50 Euro erhöht.

Der Vorbehalt der Rückforderung der Zahlungen für Beschäftigte im Geltungsbereich des TV-​Forst ist aufgehoben.

Die Tarifverträge der Tarifgemeinschaft deutscher Länder finden Sie unter www.tdl-online.de.

Der Arbeitnehmerpauschbetrag beträgt ab 1. Januar 2025 unverändert 1.230 Euro.

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beträgt ab 1. Januar 2025 unverändert 4.260 Euro.

Der Grundfreibetrag für das Jahr 2024 beträgt 11.784 Euro und erhöht sich ab 2025 auf 12.096 Euro.

Das Informationsblatt zur Versorgung der Beamten und Richter des Landes Sachsen-​Anhalt finden finden Sie hier als PDF-​Dokument und ab sofort auf der Seite Formulare / Vordrucke / Hinweisblätter.

Mit dem am 15. Oktober 2024 in Kraft getretenen Vierten Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften sind ab 1. Februar 2025 folgende lineare Erhöhungen bzw. Zahlungen vorgesehen:

  • Erhöhung der Dienstbezüge der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter um 5,5 v. H. Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gilt die Erhöhung für die der jeweiligen Versorgung zugrundeliegenden Besoldungsbestandteile.
  • Erhöhung der Anwärtergrundbeträge und Unterhaltsbeihilfen der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare um 50 Euro.

Informationen zur Umsetzung der Datenschutz-​Grundverordnung (DSGVO)